Ausbildung

Anhang 277

3. an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 2 Satz 1 Nr. 4 beschäftigt sind oder werden sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 für ausreichend hält.

§ 13:

Datenerhebung:

(1) Die zuständige Stelle und die Verfassungsschutzbehörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben.

(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten grundsätzlich beim Betroffenen und, falls es darüber hinaus erforderlich ist, gesondert bei dem in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehenden Ehegatten oder Lebenspartner oder Lebensgefährten. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder Lebensgefährten entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden. Ist zum Zwecke der Sammlung von Informationen die Weitergabe personenbezogener Daten unerlässlich, so dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist nicht zulässig.

§ 14:

Einleitung der Sicherheitsüberprüfung:

(1) Die zuständige Stelle unterrichtet den Betroffenen und die einzubeziehende Person über die Rechte und Pflichten nach § 8 und fordert sie zur Abgabe der Sicherheitserklärung auf. Eltern, gegebenenfalls Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, und Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz), 11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- und Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, 12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses, 13. anhängige Straf- und Disziplinarverfahren, 18. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, von denen die Verfassungsschutzbehörde festgestellt hat, dass besondere Sicherheitsrisiken zu besorgen sind, und 19. drei Referenzpersonen (Namen und Vornamen, Berufe, berufliche und private Anschriften und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft).

Der Sicherheitserklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 8, 11, 12 und 19 sowie die Pflicht, Lichtbilder beizubringen; Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit dem Betroffenen leben.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 11 entfällt die Angabe zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 19.

(4) In jeder Sicherheitsüberprüfung werden zur Person des Ehegatten oder Lebenspartners oder Lebensgefährten die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 14 und 16 erhoben. Bei einer Einbeziehung nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 sind zusätzlich die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, 12, 13, 17, und 18 genannten Daten anzugeben.

(5) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 4 Abs. 4 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.

(6) Die Sicherheitserklärung ist vom Betroffenen der zuständigen Stelle zuzuleiten. Dies entfällt, wenn die zuständige Stelle bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt hat, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht.

§ 15:

Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde bei den einzelnen Überprüfungsarten:

(1) Bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 trifft die Verfassungsschutzbehörde zur Feststellung und Aufklärung eines Sicherheitsrisikos folgende Maßnahmen:

1. sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,

2. Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, und, soweit es im Einzelfall sachdienlich erscheint, an das Bundeskriminalamt,

3. Prüfung der Identität des Betroffenen,

2. Anfragen an die Grenzschutzdirektion und die Nachrichtendienste des Bundes und

3. Überprüfung und, soweit erforderlich, Befragung des Ehegatten oder Lebenspartners oder Lebensgefährten des Betroffenen in dem in Absatz 1 genannten Umfang, sofern nicht die zuständige Stelle von der Einbeziehung abgesehen hat. Von der Einbeziehung kann in den Fällen des § 11 Nr. 3, bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sowie in vergleichbaren Fällen abgesehen werden.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 12 befragt die Verfassungsschutzbehörde zusätzlich zu den Maßnahmen der Absätze 1 und 2 Referenzpersonen, um zu prüfen, ob die Angaben des Betroffenen zutreffen und ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt.

(4) In Fällen, in denen ein Sicherheitsrisiko auf Grund der vorstehenden Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann und die Befragung des Betroffenen oder seines Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Belange entgegenstehen, können von anderen geeigneten Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichten, zusätzliche Auskünfte eingeholt oder weitere geeignete Auskunftspersonen befragt werden.

§ 16:

Abschluss der Sicherheitsüberprüfung:

(1) Ein Rechtsanspruch auf Verwendung in einem sicherheitsempfindlichen Bereich oder auf Ermächtigung zur Bearbeitung von Verschlusssachen besteht nicht.

(2) Kommt die Verfassungsschutzbehörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, teilt sie dies der zuständigen Stelle mit.

Hat die Verfassungsschutzbehörde Erkenntnisse, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, übermittelt sie dies der zuständigen Stelle.

(3) Sieht die Verfassungsschutzbehörde ein Sicherheitsrisiko als gegeben an, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über die zuständige oberste Landesbehörde.

(4) Über Umstände, die zur Ablehnung der Zulassung führen können, gibt die zuständige Stelle dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(6) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Kann die Sicherheitsüberprüfung nicht mit der Feststellung abgeschlossen werden, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.

(7) Lehnt die zuständige Stelle die Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ab, ist der Betroffene zu unterrichten.