Pflege

Berliner Naturschutzgesetz

In der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390), zuletzt geändert am 03. Juli 2003 (GVBl. S. 254) § 26a Schutz bestimmter Biotope:

(1) Folgende Biotope dürfen nicht zerstört oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden:

2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer,

2. - 7....

(2) - (4)... Verordnung über die Qualität der Badegewässer (Badegewässerqualitätsverordnung ­ BaGeQuaV)

Vom 2. Juli 1998 (GVBl. S. 222), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.November 2003 (GVBl.S.585)

(1)-(2)...

§ 3:

Beschränkung des Gemeingebrauchs:

(1) Das Baden ist vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 2 und vorbehaltlich auf Grund des Berliner Naturschutzgesetzes erlassener Rechtsvorschriften erlaubt

1. in folgenden Gewässern erster Ordnung:

a) Havel einschließlich der seenartigen Erweiterungen, insbesondere des Tegeler Sees, des Nieder-Neuendorfer Sees und des Großen Wannsees, mit Ausnahme der Havel von km 0 bis km 2,0 in nördlicher Richtung (in Höhe der Insel Eiswerder, Nordspitze) und von km 0 bis km 5,0 in südlicher Richtung (in Höhe Schildhorn, etwa 120 m südlich der Spitze) einschließlich der Jürgenlanke sowie der Bucht westlich der Insel Imchen, im Norden begrenzt durch die Linie Grundstück Imchenallee 35 (nördlich des Imchenplatzes) bis zur Nordspitze der Insel Imchen, im Süden begrenzt durch die Linie von der am südlichsten gelegenen Schiffsanlegestelle vor dem Grundstück Imchenallee 46 bis zur Südspitze der Insel Imchen;

b) Großer Müggelsee, Kleiner Müggelsee und Berliner Teil des Dämeritzsees;

c) Dahme mit Langem See, Großer Krampe und Zeuthener See bis zur Landesgrenze und der Seddinsee;

j) Freibadbereich des Weißensees;

- Freibadbereich des Orankesees;

3. in allen Freibädern an Gewässern und an wasserbehördlich besonders gekennzeichneten Badestellen.

(4)-(9)... Verordnung über die Reinhaltung oberirdischer Gewässer (Reinhalteordnung ­ RhO)

Vom 13. Januar 1995 (GVBl. S. 22)

Auf Grund des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654/GVBl. S. 1605, 1768), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), und des § 29 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel XVII des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), sowie der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241), wird verordnet:

§ 1:

Grundsatz:

(1) Das Einleiten und Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer und Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können im Sinne des § 1 a Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 Nr. 2 desWasserhaushaltsgesetzes, sind nur zulässig, wenn eine schädliche Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften hierdurch nicht zu besorgen ist, die Nutzung im Einklang mit dem Wohl der Allgemeinheit erfolgt und jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt.

(2) Das erlaubnis- oder genehmigungspflichtige Einleiten von schädlichen Stoffen darf nicht zugelassen oder belassen werden, wenn die Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen möglich ist und die Anschlußkosten zumutbar sind.

§ 2:

Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser Grund-, Quell- und Niederschlagswasser darf ohne vorherige Reinigung (z. B. durch Absetzanlagen, Sandfänge, Ölabscheider) nur eingeleitet werden, wenn keine Erkenntnisse vorliegen, dass es Stoffe enthält, die geeignet sind, das Gewässer schädlich zu verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften herbeizuführen. Die Wasserbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 3:

Einleiten von Kühl- und Kondenswasser:

(1) Kühl- und Kondenswasser, das in oberirdische Gewässer eingeleitet wird, darf an der Einleitungsstelle eine Temperatur von 28°C auch vorübergehend nicht überschreiten. Die Wasserbehörde kann andere Temperaturen festsetzen, wenn die Wasserführung und die Wassertemperaturen des Gewässers im Verhältnis zum zugeführten Wärmestrom es erfordern, wenn Dritte in ihren Rechten und Befugnissen in nicht unerheblichem Ausmaß beeinträchtigt werden oder wenn technische Erfordernisse ein Herunterkühlen auf die geforderte Temperatur es nicht gestatten.

(2) Auf Verlangen der Wasserbehörde hat der Gewässerbenutzer die Menge und die Temperatur des eingeleiteten Wassers in bestimmten Zeitabständen oder fortlaufend zu messen und die Aufzeichnungen oder zusammenfassende Auswertungen der Wasserbehörde mitzuteilen.

§ 4:

Einleiten von Abwasser:

(1) Abwasser im Sinne dieser Verordnung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, industriellen, landwirtschaftlichen Gebrauch oder auf sonstige Weise verunreinigt ist.

(2) Abwasser darf in oberirdische Gewässer nur eingeleitet werden, wenn es vorher weitgehend gereinigt worden ist und die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik möglich ist; § 7 bleibt unberührt. Die Wasserbehörde bestimmt unbeschadet der Bestimmungen der gemäß § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Mindestanforderungen an das Einleiten von Wasser in jedem Einzelfall die Mindestanforderungen, die an den Reinheitsgrad des einzuleitenden Abwassers zu stellen sind. Sind diese Mindestanforderungen nur durch Abwasserreinigungsanlagen zu erzielen, so sind diese Anlagen auf Anordnung der Wasserbehörde innerhalb der festgesetzten Frist zu errichten.

Soweit bestehende Abwasserreinigungsanlagen keine weitgehende Reinigung erzielen, haben die Gewässerbenutzer diese Anlagen entsprechend den Anordnungen der Wasserbehörde oder der sonst zuständigen Behörde innerhalb der festgesetzten Frist zu verändern oder zu erneuern.

(3) Abwasser ist weitgehend gereinigt, wenn mittels mechanisch-biologischer Reinigungsverfahren oder im Ergebnis gleichwertiger Verfahren die absetzbaren oder flotierbaren Inhaltsstoffe sowie die organisch gelösten Schmutzstoffe, insbesondere die leichtabbaubaren sauerstoffzehrenden Kohlenstoffverbindungen, entfernt und dabei die Keime im Abwasser vermindert wurden.

(4) Auf Verlangen der Wasserbehörde hat der Gewässerbenutzer die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers in bestimmten Zeitabständen oder fortlaufend durch geeignete Einrichtungen zu messen und die Aufzeichnungen oder zusammenfassenden Auswertungen der Wasserbehörde mitzuteilen.

§ 5:

Einleiten von Abwasser der Pflege der Wasserfahrzeuge:

(1) Abwasser mit jeglicher Art von Reinigungsmitteln, die beim Reinigen von Sportbooten und anderen Wasserfahrzeugen verwendet werden, darf nicht in ein in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführtes Gewässer eingeleitet oder an das Ufer eines solchen Gewässers verbracht werden.

(2) Die Wasserbehörde kann von den Vorschriften des Absatzes 1 in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen zulassen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und eine Verunreinigung oder nachhaltige Veränderung des Gewässers ausgeschlossen ist.

§ 6:

Mittelbares Einleiten von Abwasser und sonstigen wassergefährdenden Stoffen, Genehmigungspflicht:

(1) Das Einleiten und Einbringen von Abwasser und sonstigen wassergefährdenden Stoffen in Leitungen, die in ein Gewässer führen, bedarf, soweit eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht vorliegt (mittelbare Einleitung), der wasserbehördlichen Genehmigung. Für mittelbare Einleitungen gilt § 4 entsprechend.

(2) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die zur Beschreibung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Nachweisungen, Erläuterungen) sowie die Zustimmungserklärung des Eigentümers der benutzten Leitungen beizufügen. Insbesondere sind anzugeben:

1. Der wasserwirtschaftliche Betriebsplan (Zufluß, Verbrauch, Abfluß, Kreislauf auf dem Betriebsgrundstück),

3. die Menge und Beschaffenheit der anfallenden festen, flüssigen und gasförmigen Abfälle,

4. der Abfluß und die Beschaffenheit, insbesondere die Temperatur der zur Einleitung bestimmten Stoffe,

5. die Stoffe, die vor ihrer Einleitung behandelt werden sollen, und die Beschreibung dieses Verfahrens (Kühlung, Reinigung usw.),

6. Übersichtsplan mit Darstellung der für die mittelbare Einleitung benutzten Leitung bis zur Einleitungsstelle in das oberirdische Gewässer.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die mittelbare Einleitung eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist und diese Nachteile nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.