Gesetz

Präambel

Die Grundfunktionen des Verbundes der Öffentlichen Bibliotheken Berlins (VÖBB) sind in einer Projektphase entwickelt und erprobt worden. Das Land Berlin sowie die Teilnehmer des Verbundes sind sich einig darüber, dass dieses Projekt ab 1. Januar 2004 in den Regelbetrieb überführt wird. Zu diesem Zweck soll die nachfolgende Vereinbarung geschlossen werden.

Die Teilnahme des VÖBB als Subverbund am Kooperativen Bibliotheksverbund Berlin-Brandenburg (KOBV) ist im Rahmen des "Konzepts zur zukünftigen Informationsstruktur der Bibliotheksregion Berlin-Brandenburg - Gemeinsames Landeskonzept" vorgesehen.

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung Ziel ist es,

1. die Aufgabenverteilung zwischen den Vereinbarungspartnern vorzunehmen,

2. den technischen Betrieb des VÖBB zu gewährleisten,

3. die Finanzierung des VÖBB zu sichern,

4. die Vernetzung der Bibliotheken im VÖBB qualitativ weiterzuentwickeln und

5. eine zukunftsorientierte Entwicklung der Bibliotheken im VÖBB zu befördern.

§ 2 Aufgaben des VÖBB

Der VÖBB hat als Aufgaben:

1. die Bereitstellung und Weiterentwicklung edv -gestützter Dienstleistungen für die Kunden der am VÖBB beteiligten Bibliotheken zu sichern,

2. die Einarbeitung, den berlinweiten Nachweis und die Bereitstellung (inkl. Leihverkehr) der Bestände der beteiligten Bibliotheken auch über das Internet zu gewährleisten,

3. die Darstellung der am VÖBB beteiligten Bibliotheken als innovative, kundenorientierte Serviceeinrichtungen zu ermöglichen,

4. die Rationalisierung und Vereinheitlichung interner Betriebsabläufe (Erwerbung, Katalogisierung, Kassenwesen etc.) weiter voran zu treiben.

§ 3 Teilnehmer des VÖBB

(1) Teilnehmer am VÖBB sind die Öffentlichen Bibliotheken Berlins und die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin (ZLB). Der Beitritt weiterer Bibliotheken und Informationseinrichtungen kann ­ unabhängig von ihrer Trägerschaft ­ bei der Verbundkonferenz beantragt werden.

(2) Aktive Teilnehmer des VÖBB sind die Bibliotheken, die das gesamte Leistungsspektrum (Erwerbung, Katalogisierung, Ausleihe, OPAC) nutzen und eigenständig online an der Erwerbungskatalogisierung sowie der Verbundausleihe teilnehmen. Passive Teilnehmer des VÖBB sind die Bibliotheken, die ausgewählte Teilbereiche, insbesondere den OPAC (W3) nutzen.

§ 4 Grundsätze der Zusammenarbeit:

(1) Alle am VÖBB aktiv beteiligten Bibliotheken gemäß des § 3 Abs. 2 S. 1 arbeiten gleichberechtigt zusammen.

(2) Die Vereinbarungspartner und die teilnehmenden Bibliotheken stellen sicher, dass ausreichend Kapazität zur Verarbeitung, Speicherung, Ausgabe und Übertragung von Daten zur Verfügung steht, um eine angemessene Bearbeitung zu ermöglichen.

(3) Alle Teilnehmer verpflichten sich zur Einhaltung der für den VÖBB definierten Standards. Die jeweils geltenden Standards sind in Anlage 2 festgelegt und Bestandteil dieser Vereinbarung.

(4) Die geltenden Verwaltungsvorschriften und darauf beruhende Regelungen und Maßnahmen zum Einsatz der Informationstechnik im Land Berlin finden Anwendung für den VÖBB und seine Teilnehmer.

§ 5 Verbundkonferenz:

(1) Die Verbundkonferenz ist das höchste Entscheidungsgremium im VÖBB. Ihre Beschlüsse sind für alle Verbundteilnehmer gemäß § 3 verbindlich.

(2) Die Verbundkonferenz besteht aus je einem Vertreter der Vereinbarungsparteien als stimmberechtigten Mitgliedern. Die bezirklichen Mitglieder sind ggf. vertreten durch den/die für die bezirkliche Stadtbibliothek zuständigen Stadtrat/Stadträtin.

Ein Mitglied der Geschäftsführung der Ständigen Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Berliner Öffentlichen Bibliotheken und der Leiter/die Leiterin des VÖBB -Servicezentrums gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder der Verbundkonferenz an.

(3) Für den Fall der Verhinderung ist durch die stimmberechtigten Mitglieder der Verbundkonferenz eine Stellvertretung zu entsenden.

(4) Die Verbundkonferenz trifft für den VÖBB alle Entscheidungen in grundsätzlichen und besonders bedeutsamen Angelegenheiten. Insbesondere beschließt sie den Haushalt des VÖBB - Servicezentrums und schließt in der Regel jährlich eine Zielvereinbarung mit dem VÖBB ­Servicezentrum ab. Sie beschließt über die Standards des VÖBB durch Änderung der Anlage 2.

Sie entscheidet über den Beitritt weiterer Teilnehmer sowie die Teilnahme und Zusammenarbeit des VÖBB mit anderen Verbünden. Sie entscheidet über die Mitgliedschaft weiterer Verbundteilnehmer in der Verbundkonferenz.

(5) Die Geschäftsstelle für die Verbundkonferenz übernimmt das VÖBB - Servicezentrum.

(6) Jedes Mitglied der Verbundkonferenz hat eine Stimme. Die Verbundkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

(7) Die Verbundkonferenz kann Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, soweit kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.

(8) Entscheidungen, die auch die gesetzlich festgelegten Aufgaben der ZLB berühren, können nicht gegen die Stimme der ZLB getroffen werden. Die Beschlussfassung des Haushaltes ist gegen die Stimme der für das Bibliothekswesen zuständigen Senatsverwaltung nicht möglich.

(9) Die Verbundkonferenz wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

(10) Der Vorsitzende/die Vorsitzende ruft die Verbundkonferenz mindestens einmal jährlich ein und leitet die Sitzungen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder können weitere Sitzungen einberufen werden.

§ 6 Fachgremium:

(1) Die Ständige Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Berliner Öffentlichen Bibliotheken/Ständige Konferenz ist für die grundlegenden fachlichen Angelegenheiten des VÖBB zuständig. Hierzu gehören insbesondere die für den VÖBB zu definierenden Standards sowie deren Umsetzung.

Die Ständige Konferenz legt der Verbundkonferenz Anträge zu grundsätzlichen und besonders bedeutsamen Angelegenheiten zur Entscheidung vor.

§ 7 VÖBB -Servicezentrum (VSZ)

(1) Das VÖBB -Servicezentrums ist als eigenständige Organisationseinheit in die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin/ZLB integriert.

Die organisatorische Zuordnung zur ZLB wird gemäß § 10 zum 31.Dezember 2006 evaluiert.

(2) Bei der ZLB wird die Stelle der Leitung des VÖBB ­Servicezentrums (A 14 / BAT Ib) eingerichtet. Die Besetzung der Leitungsposition ist zunächst befristet bis 2008. Die Besetzung der Leitungsposition bedarf der Zustimmung der Verbundkonferenz. Die sonstige personelle Ausstattung des VÖBB -Servicezentrum ist analog der Abgeordnetenhausvorlage Nr. 12/ 5836.

(3) Grundlegende Verträge, die die ZLB für den VÖBB abschließt sowie wesentliche stellenbezogene Entscheidungen sind der Verbundkonferenz vorab zur Zustimmung vorzulegen.

(4) Das VÖBB -Servicezentrum erstellt jährlich als Teil des Haushaltsplans der ZLB den Entwurf des Haushaltsplans VÖBB und ist für die Ausführung des Haushalts verantwortlich.

Das VÖBB ­Servicezentrum stellt eine Jahresrechnung auf und legt diese der Verbundkonferenz spätestens zum 31. März des Folgejahres vor.

Das VÖBB -Servicezentrum ist verpflichtet, grundlegende fachliche Angelegenheiten, die alle VÖBB Teilnehmer betreffen, insbesondere zur Festsetzung von Standards, der Ständigen Konferenz als Fachgremium zur Entscheidung vorzulegen.

Das VÖBB -Servicezentrum ist die Betriebszentrale des VÖBB und nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Koordination der Betriebsaufgaben,

2. Erarbeitung von Standards für alle Bereiche des VÖBB -Betriebs und Sicherstellung der Einhaltung,

3. Sicherstellung des technischen Betriebs des VÖBB und Anwenderunterstützung, 4.Bereitstellung einer Hotline, 5.Technische und organisatorische Gestaltung des Verbundsystems, 6.enge fachliche Zusammenarbeit mit den Kompetenzzentren der Anwender, 7.Öffentlichkeitsarbeit, 8.Vertretung des Verbundes im KOBV und anderen Fachgremien,

9. Erstellung des Jahresberichtes zur Aufgabenerfüllung.

(5) Das VÖBB- Servicezentrum kann zusätzlich Entwicklungs- und Serviceaufgaben übernehmen, wenn dafür zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen. Hierzu können z. B. gehören: 1.Entwicklung und Angebot neuer Dienstleistungen, 2.Organisation der VÖBB -internen Kommunikation, 3.Fundraising für den VÖBB.

(6) Leistungen, des VÖBB- Servicezentrum für die VÖBB - Teilnehmer, die nicht zu den Aufgaben der Absätze 3 und 4 gehören, können nur gegen Entgelt der jeweiligen Vereinbarungspartner erbracht werden.

§ 8 Finanzierung:

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gemeinsamen Finanzierung der zentralen Infrastruktur des VÖBB auf der Grundlage des durch die Verbundkonferenz beschlossenen Haushaltsplan. Hierzu werden in der Regel jährlich Servicevereinbarungen zwischen dem VÖBB -Servicezentrum und den Vertragspartnern abgeschlossen. In dieser Servicevereinbarung werden die jährlichen Beiträge der einzelnen Verbundteilnehmer ausgewiesen.

Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Haushaltsmittel für den VÖBB werden bei der ZLB etatisiert. Die Aufschlüsselung der Kostenanteile ist bezirksweise aufzuweisen. Die Überweisung durch die Verbundteilnehmer erfolgt jeweils hälftig zum 30. April und zum 30. September eines Haushaltsjahres.

Die Kostenanteile werden nach dem von der Verbundkonferenz festgelegten Schlüssel bestimmt. Die finanzielle Beteiligung weiterer Teilnehmer gemäß § 3 Abs. 1 wird im Einzelfall durch die Verbundkonferenz festgelegt.

§ 9 Nutzungsrechte:

(1) Die Nutzung der in die Verbunddatenbank eingebrachten Daten wird in einer Benutzungsordnung, die das VÖBB -Servicezentrum im Einvernehmen mit der Verbundkonferenz erlässt, geregelt.