Versicherung

Diese Koordinaten werden von Datenempfängern in ihren Verarbeitungssystemen für unterschiedliche Berechnungen verwendet. Um die Authentizität des Liegenschaftskatasters zu gewährleisten und um Fehlinterpretationen der Koordinaten aus der Flurkarte zu vermeiden, wird vorgeschrieben, dass Koordinaten aus der Flurkarte nur so verwendet werden dürfen, dass eine Verwechslung mit amtlichen Aussagen aus dem Liegenschaftskataster ausgeschlossen ist.

Der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V. (BDVI) regt an, die zulässige Verwendung von Koordinaten aus der Flurkarte (Satz 5) klarer zu beschreiben. Dem ist durch Neufassung des Satzes 5 Rechnung getragen worden.

Zu Absatz 2 (§ 17): Angaben dürfen bei Vorliegen eines vorrangigen Schutzinteresses eines Einzelnen oder der Allgemeinheit nicht zur Verfügung gestellt werden. Dies dient dem Schutz einerseits der Betroffenen und andererseits der öffentlichen Ordnung. Hierdurch wird die Behörde bei ihrem Entscheidungsprozess gehalten, die Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und den öffentlichen Interessen an einer Verfügbarmachung der Angaben antragsbezogen in jedem Einzelfall vorzunehmen. Eine Versagung wirkt demzufolge nur auf den jeweiligen Einzelfall und ist nicht im Sinne einer umfassenden Sperrung von Angaben zu verstehen. Die Festlegung, dass der Antragsteller bereits für den Erlass des Ablehnungsbescheides die Pflicht hat, der Behörde die zur Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu geben, soll bereits im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens das Vorliegen aller entscheidungserheblichen Tatsachen garantieren und somit die Anzahl der Streitfälle reduzieren.

Zu Absatz 3 (§ 17):

Beim Einsatz elektronischer Medien können Angaben aus dem Liegenschaftskataster in vielfältiger Form und in unterschiedlichem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Um einerseits den Anforderungen aus dem Rechts- und Geschäftsverkehr, Liegenschaftskatasterangaben zeitnah und authentisch zur Verfügung zu stellen, gerecht zu werden und andererseits einen geordneten Dienstbetrieb zu gewährleisten, ist in § 17 Abs. 3 Satz 1 festgelegt, dass der Antragsteller für Einzelfälle einen Rechtsanspruch auf Papierausdrucke von Angaben einzelner Grundstücke in bestimmter Form (schriftliche Auskünfte und Auszüge) hat. Ohne diese Regelung besteht die Gefahr, dass insbesondere gewerbliche Antragsteller für ihre auf personalintensive Massenauskünfte, Auswertungen oder besondere Aufbereitungsformen gerichteten Auskunftsbegehren unter Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz den Dienstbetrieb lahm legen. Um der umfassenden Funktion eines öffentlichen Registers dennoch gerecht zu werden, wird es in das Ermessen der Behörde gestellt, Angaben in digitaler Form abzugeben, Massenauskünfte zu erteilen und Auswertungen durchzuführen.

Die Liegenschaftskatasterangaben können nach Satz 2 auch für den Aufbau und die Aktualisierung anderer Informationssysteme verwendet werden. Die Abgabe von Eigentümerangaben steht jedoch auch hier unter dem in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 festgelegten Vorbehalt der Darlegung des berechtigten Interesses. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung und die Einhaltung der für das jeweilige Informationssystem geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen trägt der Datenempfänger.

Zu Absatz 4 (§ 17):

Auch bei der Erteilung mündlicher Auskünfte über Eigentümerangaben hat der Antragsteller sein berechtigtes Interesse darzulegen. Die Darlegung erfordert einen individuellen Vortrag entscheidungserheblicher Tatsachen. Demzufolge ist die Identität des Antragstellers zu prüfen.

Die Einschränkung der Rechte der Betroffenen, von der datenverarbeitenden Stelle Auskünfte über die Empfänger von Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre zu erhalten (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 Berliner Datenschutzgesetz), ist erforderlich, um nicht mit großem manuellen Aufwand eine zusätzliche Datensammlung führen zu müssen, die ihrerseits sehr sensible personenbezogene Daten weiterer Betroffener, nämlich der Antragsteller, beinhalten würde.

Zu Absatz 5 (§ 17):

Diese Vorschriften sind inhaltlich unverändert aus dem bisherigen § 17 Abs. 3 und 6 übernommen worden.

Der Verband der vereidigten Sachverständigen e.V. Berlin und Brandenburg trägt vor, dass öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der Wertermittlung Angaben aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftsbuch und Flurkarte) benötigen. Er fordert, dass dieser Personenkreis hierfür das Recht auf Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster erhalten muss. Der Verband verkennt hierbei, dass Liegenschaftskatasterangaben nicht nur durch Einsichtnahme sondern auch durch Erteilung von Auskünften und Auszügen sowie mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden. Die Sachverständigen erhalten die benötigten Informationen durch mündliche und schriftliche Auskünfte, Auszüge sowie mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren. Da Einsichtnahme umfassende Kenntnisse über Aufbau und Organisation des Liegenschaftskatasters voraussetzt, ist sie demzufolge Vermessungsstellen nach § 2 VermGBln und Notaren vorbehalten.

Zu Absatz 6 (§ 17): Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sind, so wie Grundbuchauszüge, die Grundlage für den grundstücksbezogenen Rechts- und Geschäftsverkehr. Hierfür wird ein gesteigerter Anspruch an die Glaubwürdigkeit der Informationen gestellt. Herkömmlich wird dieser Anspruch durch eine amtliche Beglaubigung erfüllt. Bei automatisierter Führung der Nachweise des Liegenschaftskatasters wären die einschlägigen Formvorschriften für amtliche Beglaubigungen, insbesondere das Siegeln und Unterschreiben, nur mit unverhältnismäßig großem zusätzlichem Verwaltungsaufwand zu erfüllen. Demzufolge wird klargestellt, dass Auszüge, die auf besonderem nur den Auskunftsbehörden zur Verfügung stehendem Papier erstellt worden sind, ohne Siegel, Stempel und Unterschrift als beglaubigt gelten. Die technische Entwicklung lässt es denkbar erscheinen, dass Auszüge auch in digitaler Form verlangt werden. Um die Glaubwürdigkeit zu gewährleisten, müssen solche Auszüge den selben Ansprüchen genügen, die das Verwaltungsverfahrensgesetz für eine amtliche Beglaubigung elektronischer Dokumente vorsieht.

Zu Nummer 2 (§ 17a):

Zu Absatz 1 (§ 17a):

Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren unterliegt insbesondere den Vorschriften des § 15 Berliner Datenschutzgesetz, wonach die Einzelheiten bei der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren in einer Rechtsverordnung des Senats festzulegen sind. Da die Einzelheiten bereits abschließend in diesem Paragraphen festgelegt sind, wird klargestellt, dass der Erlass einer Rechtsverordnung nicht erforderlich ist.

Zu Absatz 2, 3 und 4 (§ 17a): Flurstücks- und Gebäudeangaben dürfen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 jedermann voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden. Gleichwohl sind diese Angaben nach Auffassung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als personenbezogene Daten anzuse14 hen (vgl. Einzelbegründung zu Artikel I Nr. 1 Abs. 1). Folglich sind die Vorschriften des § 15 Berliner Datenschutzgesetz für diese Angaben zu beachten. Mithin ist für den Abruf dieser Angaben eine Erlaubnis erforderlich.

Die Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und den öffentlichen Interessen an einer Verfügbarmachung der Angaben gestattet hierbei eine praxisgerechte Vereinfachung des Antragsverfahrens. Durch den Verzicht auf die Schriftform ist es ausreichend, dass der Antragsteller seinen Antrag unter Nennung seines Namens, seiner Anschrift und des beabsichtigten Verwendungszweckes in digitaler Form ohne Signatur der Auskunftsbehörde zuleitet. Als Ergebnis werden ihm dann automatisiert die gewünschten Flurstücksund Gebäudedaten übermittelt. Bei Mitarbeitern der Berliner Verwaltung, die mit Hilfe des internen Datennetzes der Berliner Verwaltung auf die Daten zugreifen, ist die Nennung der Behörde und des Stellenzeichens ausreichend. Aus den bereits bei der Erteilung mündlicher Auskünfte genannten Gründen ist es auch hier erforderlich, den Betroffenen in seinem Recht, von der datenverarbeitenden Stelle Auskünfte über die Empfänger von Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre zu erhalten (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 Berliner Datenschutzgesetz), einzuschränken.

Für den automatisierten Abruf von Eigentümerangaben sind strengere Maßstäbe anzulegen.

Folglich ist der Antrag in schriftlicher Form zu stellen. Das setzt bei Anträgen in digitaler Form die Verwendung einer qualifizierten Signatur voraus. Damit im Falle eines Missbrauchs die verantwortliche Person bestimmt werden kann, wird jeder mit dem Abruf beauftragten Person eine individuelle Zugriffsberechtigung erteilt. Um den durchgängigen Schutz der abgerufenen Eigentümerangaben sicherzustellen, hat sich der Antragsteller den auch für die das Liegenschaftskataster führenden Stellen geltenden technischen und organisatorischen Vorschriften des § 5 Berliner Datenschutzgesetz zu unterwerfen.

Die Erlaubnis für den automatisierten Abruf von Eigentümerangaben kann den genannten Personengruppen, die aufgrund ihrer Funktion ein besonderes öffentliches Interesse haben, erteilt werden. Zudem ist eine beschleunigte Erfüllung ihrer Aufgaben von sehr großem Nutzen für die Allgemeinheit und begründet somit die öffentlichen Interessen an einer Verfügbarmachung der Angaben. Darüber hinaus wird ermöglicht, dass auch private Stellen, wie Banken, Versicherungen und Grundstücksmakler, einen eingeschränkten Zugriff auf Eigentümerangaben erhalten können. Hiermit wird dem Wunsche der Interessenverbände nach einer zügigen Bereitstellung von Liegenschaftskatasterangaben für den Geschäftsverkehr Rechnung getragen. Da jedoch hierbei die öffentlichen Interessen an einer Verfügbarmachung der Angaben nicht überwiegen, wird zur Wahrung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen deren schriftliches Einverständnis verlangt. In Analogie zu den bereits bei den Ausnahmen von der Pflicht, das berechtigte Interesse darzulegen, genannten Gründen wird diese Möglichkeit nur zuverlässigen Antragstellern eröffnet. Die Befristung der Erlaubnis auf zwei Jahre dient der wirksamen Kontrolle, ob das Interesse an dem Abrufverfahren beim Antragsteller sowie die Antragsvoraussetzungen noch vorliegen.

Nach Auffassung des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V. (BDVI) sollen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) bei der Erteilung der Erlaubnis für den Abruf von Eigentümerangaben eine Sonderstellung einnehmen. Hierbei soll der die Erlaubnis erteilenden Behörde kein Ermessensspielraum zugebilligt werden. Das pflichtgemäße Ermessen ist bei ÖbVI und den anderen in Satz 1 genannten Personengruppen ohnehin darauf reduziert, ob die Behörde ein automatisiertes Abrufverfahren vorhält. Der Wegfall des Ermessensspielraumes würde bedeuten, dass die Behörde verpflichtet wäre, für die ÖbVI auf jeden Fall ein automatisiertes Abrufverfahren vorzuhalten. Die Entscheidung, ob ein solches Verfahren vorgehalten wird, soll auch künftig nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten getroffen werden. Eine Gesetzesverpflichtung würde dem entgegen stehen. Bei den derzeitigen das E-Government fördernden Intentionen der Berliner Verwaltung ist ohnehin davon auszugehen, dass ein automatisiertes Abrufverfahren im Liegenschaftskataster vorgehalten wird. Mithin würde die vorgeschlagene weitere Differenzierung im Ergebnis nicht zu einer anderen Entscheidung der die Erlaubnis erteilenden Behörde führen und stünde somit der Normenklarheit entgegen.