Der nicht eindeutig bestimmte Begriff Zugriff auf die Kaufpreissammlung wird nicht mehr an dieser Stelle verwendet

Zu Nummer 3 (§ 16):

Durch das Beifügen der Anlage mit dem Inhalt der Kaufpreissammlung und durch redaktionelle Umstellungen sind die Absätze 3 bis 6 zu streichen.

Zu Nummer 4 a) (§ 17 Abs. 2):

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 4 b) (§ 17 Abs. 3):

Der nicht eindeutig bestimmte Begriff "Zugriff" auf die Kaufpreissammlung wird nicht mehr an dieser Stelle verwendet. Es wird mit "Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung" deutlich beschrieben, was der Vorsitzende des Gutachterausschusses und die Stellvertreter des Vorsitzenden mit den Daten der Kaufpreissammlung machen dürfen.

Zu Nummer 4 c) (§ 17 Abs. 4):

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 4 d) (§ 17 Abs. 5 und 6):

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die datenschutzrechtlichen Regelungen sind in § 18 Abs. 7 und 8 aufgenommen worden.

Zu Nummer 5 (§ 18):

Nach § 195 Abs. 3 BauGB besteht bei berechtigtem Interesse grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung aus der Kaufpreissammlung. Nach dem BauGB, den dazugehörigen Kommentierungen und einschlägiger Rechtssprechung (z.B. Volkszählurteil) darf die Auskunft nur in anonymisierter Form gegeben werden. Sie gilt als anonymisiert, wenn die personenbezogenen Daten derart verändert worden sind, dass Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

Zu Absatz 1 (§ 18):

Um Auskunft aus der Kaufpreissammlung zu erhalten, werden in die automatisierte Kaufpreissammlung (AKS) Kriterien (z.B. Grundstückslage, -größe, Bebauung, usw.) eingegeben, zu denen vergleichbare Kauffälle gesucht werden. Das Rechercheergebnis kann ein oder mehrere mit den Ausgangskriterien vergleichbare Grundstücke und ihre Kaufpreise enthalten.

Das Ergebnis wird in verschiedenen Anonymisierungsstufen (grundstücksbezogen, blockbezogen) erteilt. Bei der grundstücksbezogenen Auskunft enthalten die vergleichbaren Grundstücke die genaue Lagebezeichnung (Straße, Grundstücksnummer), bei der blockbezogenen Auskunft sind die genauen Lagedaten nicht enthalten. Es ist nur die Nummer des statistischen Blockes angegeben.

Die Abgabe der Auskunft kann sowohl analog auf Papier, wie auch digital auf Datenträger, als E-Mail und mit Hilfe eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen.

Die ursprüngliche Einschränkung bei der Auskunftserteilung, „wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen" findet sich im überarbeiteten Vorschriftentext auf Anregung des Verbandes der Geoinformationswirtschaft Berlin/Brandenburg e.V. (GEOkomm) unter dem Gesichtspunkt einer modernen und dienstleistungsorientierten Verwaltung nicht mehr wieder.

Zu Absatz 2 (§ 18):

Die Erteilung von stark anonymisierten Auskünften kann die Verwendbarkeit der Daten erheblich beeinträchtigen, insbesondere, wenn die Begleitinformationen es nicht ermöglichen, die Vergleichbarkeit von Kaufpreisen mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend zu beurteilen. Aus diesem Grund wird einem bestimmten Personenkreis, der einem besonderen Vertrauen durch seine Qualifikation und einer Aufsicht unterliegt, zur Erfüllung seiner Grundstückswertermittlungsaufgaben grundstücksbezogene Auskunft erteilt.

Der Anregung des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ­ Landesgruppe Berlin ­, der Baukammer Berlin, des Verbandes der vereidigten Sachverständigen und des Deutschen Vereins für Vermessungswesen folgend gehören zu diesem Personenkreis von einer Kammer öffentlich bestellte Sachverständige der Grundstückswertermittlung. Des weiteren gehören neben Bediensteten von Behörden und Einrichtungen, die mit Grundstücksbewertungsaufgaben beauftragt sind und Notaren bei Ermittlungen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auch ÖbVI, die mit Tätigkeiten der Grundstückswertermittlung ihrer Berufsaufsicht unterliegen und Immobiliensachverständige, die nach EN 45013 zertifiziert sind, zu diesem bestimmten Personenkreis.

In einigen Bundesländern unterliegt der ÖbVI mit jeder von ihm wahrgenommen Aufgabe auf dem Gebiet des Vermessungswesens der Aufsicht seiner Bestellungsbehörde. Er ist bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Berufsausübung an die jeweilige Berufsordnung gebunden (ganzheitliche Bestellung), d.h. auch mit Arbeiten der Grundstückswertermittlung. Daraus folgt, dass ÖbVI, die so einer Berufsordnung unterliegen, grundstücksbezogene Auskunft erteilt wird. Der Anregung des Deutschen Vereins für Vermessungswesen Brandenburger ÖbVI diesem Personenkreis zuzuordnen, konnte nicht gefolgt werden, da Brandenburger ÖbVI mit Tätigkeiten der Grundstückswertermittlung nicht ihrer Berufsordnung unterliegen.

Die nach EN 45013 zertifizierten Sachverständigen sind öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gleichzustellen. Die Zertifizierung nach EN 45013 unterliegt vergleichbaren Regelungen der öffentlichen Bestellung, so dass hinsichtlich der sachgerechten Verwendung der Daten aus der Kaufpreissammlung keine Bedenken bestehen. Außerdem unterliegen die Sachverständigen während des Gültigkeitszeitraumes des Zertifikates der Überwachung der Zertifizierungsstelle. D.h. sie sind verpflichtet, die Aufrechterhaltung der fachlichen Qualifikation durch entsprechende jährliche Fortbildungsmaßnahmen nachzuweisen und mehrere Gutachten vorzulegen. Aus diesem Grund wird den Bedenken des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ­ Landesgruppe Berlin ­ gegenüber den nach EN 45013 zertifizierten Sachverständigen nicht gefolgt.

Zu Absatz 3 (§ 18):

Dem Recht nach Auskunftserteilung bei Darlegung des berechtigten Interesses von jedermann wird entsprochen, jedoch durch die blockbezogene Auskunft. Sachverständige der Grundstückswertermittlung, die weder von einer Kammer bestellt noch nach EN 45013 zertifiziert sind, erhalten blockbezogene Auskünfte.

Zu Absatz 4 (§ 18):

Aus der Kaufpreissammlung werden Informationen abgeleitet. Hierbei kann der Nutzer keine Rückschlüsse auf einzelne Kauffälle ziehen. Er erhält einen statistischen Wert, der unter Eingabe bestimmter Kriterien automatisch aus dem Rechercheergebnis ermittelt wird. Es ist der Anregung des Verbandes der vereidigten Sachverständigen gefolgt worden, im Vorschriftentext keine mathematische Grundform für die Ermittlung des Wertes vorzugeben, da dies in Zukunft nicht regelmäßig sinnvoll sein könnte.

Um diese Informationen zur erhalten, ist eine Darlegung des berechtigten Interesses nicht nötig, da keine datenschutzrechtlichen Belange betroffen sind. Es wird klargestellt, dass es sich hierbei nicht um Auskünfte aus der Kaufpreissammlung im Sinne des § 195 Absatz 3 Baugesetzbuch handelt.

Zu Absatz 5 (§ 18):

Ist ein automatisiertes Abrufverfahren für die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung eingerichtet, ist für die Nutzung des automatisierten Abrufes ein schriftlicher Antrag zu stellen. Bei Anträgen in digitaler Form ist eine qualifizierte Signatur zu verwenden.

Damit im Falle des Missbrauchs die verantwortliche Person bestimmt werden kann, wird jeder mit dem Abruf beauftragten Person eine individuelle Zugriffserlaubnis erteilt. Um den durchgängigen Schutz der abgerufenen personenbezogenen Daten sicherzustellen, unterliegt der Antragsteller den auch für die Kaufpreissammlung führende Stelle geltenden technischen und organisatorischen Vorschriften.

Sachverständige, die nicht zu den in Abs. 2 genannten Personen zählen und einen Antrag auf Ausnahme von der Darlegungsverpflichtung des berechtigten Interesses stellen, gelten als zuverlässig, wenn sie der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bekannt sind, einen ordnungsgemäßen Umgang mit den Daten gewährleisten und bereits Vorgänge mit der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses reibungslos abgewickelt haben.

Zu Absatz 6 (§ 18):

Siehe Begründung zu Abs. 5 (17a).

Zu Absatz 7 (§ 18):

Die Vernichtung bzw. Löschung der Daten der Auskunftserteilung trägt den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung. Es ist ein Auszug aus der Kaufpreissammlung zu den Akten zu nehmen und während der Fristdauer für Haftungsansprüche zu archivieren. Nur so kann gewährleistet werden, dass ein Gutachten auch später noch vollständig nachvollziehbar bleibt.

Durch die Neueingabe, Änderung, und Löschung von Daten in der Kaufpreissammlung kann mit zeitlichem Abstand ein identischer Auszug nicht mehr erstellt werden. Weitere Auszüge sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu vernichten bzw. zu löschen.

Da es sich bei der Auskunft aus der Kaufpreissammlung um personenbezogene Daten handelt, die besonders zu schützen sind, darf die Weitergabe der Daten nur mit Erlaubnis der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erfolgen.

Zu Absatz 8 (§ 18):

Siehe Begründung zu Abs. 6 (17a).

Zu Absatz 9 (§18):

Damit die Auskunftserteilung in digitaler Form die gleiche Glaubwürdigkeit hat, wie die Auskunftserteilung in analoger Form, muss sie den Ansprüchen genügen, die das Verwaltungsverfahrensgesetz für eine amtliche Beglaubigung elektronischer Dokumente vorsieht.

5. Zu Artikel V (Aufhebung der Liegenschaftskataster-Abgabeverordnung)

Die Verordnung enthält ausgestaltende Vorschriften über die Abgabe digitaler Angaben aus dem Liegenschaftskataster sowie die Abgabe von Angaben für den Aufbau und die Aktualisierung von Informationssystemen. Da die Neufassung des § 17 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin bereits die erforderlichen Regelungen zur Wahrung der Schutzbedürfnisse der Betroffenen enthält, ist die Liegenschaftskataster-Abgabeverordnung aufzuheben.

6. Zu Artikel VI (Aufhebung der Liegenschaftskataster-Abrufverordnung)

Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren unterliegt insbesondere den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes, wonach die Einzelheiten bei der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren in einer Rechtsverordnung des Senats festzulegen sind. Hierfür enthält § 17a des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin die Vorschriften, für die nach § 15 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz auch eine untergesetzliche Regelung zugelassen ist. Diese Regelungsform ist dann sinnvoll, wenn die Festlegung der Datenempfänger, der Datenart und des Verwendungszweckes sowie der Maßnahmen zur Datensicherung und Kontrolle häufig den praktischen Anforderungen angepasst werden muss. Da dies hierbei nicht der Fall ist, wird aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtsvereinfachung und erleichterter Rechtsanwendung die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren abschließend im Gesetz über das Ver21