Notarrevision

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A. Begründung

a) Allgemeines:

(1) Es ist beabsichtigt, für die Notarrevision nach § 93 Bundesnotarordnung Gebühren zu erheben. Der Begriff der Notarrevision (statt Notarprüfung) wird verwendet, um eine Verwechslung mit einer Notarprüfung im Sinne einer notariellen Fachprüfung als Zugangsvoraussetzung für den Notarberuf zu vermeiden. Der Präsident des Landgerichts führt derzeit etwa alle vier Jahre eine Revision bei den in Berlin zugelassenen etwa 1000 Notarinnen und Notaren durch. Das sind im Jahre etwa 250; im Jahre 2002 waren es 297, im Jahre 2003 248. Die Entscheidungen in der Notarrevision sind für die Betroffenen von großem persönlichem und wirtschaftlichem Interesse, binden qualifiziertes Personal und verursachen einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand, ohne dass für die Leistung Gebühren erhoben werden. Diese Notarrevision ist derzeit gebührenfrei.

Der Bund hat von seiner ­ konkurrierenden ­ Gesetzgebungskompetenz noch nicht abschließend Gebrauch gemacht, so dass der Landesgesetzgeber über entsprechende Möglichkeiten verfügt. Einer Gebühr steht nicht entgegen, dass ein öffentliches Amt bekleidet wird. Es wird von Verfassung wegen nicht vorausgesetzt, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung allein oder auch nur überwiegend im Interesse der Gebühren-pflichtigen erfolgt. Ausreichend ist, dass die Amtshandlung den Gebührenpflichtigen individuell zurechenbar ist. Eine sachgerecht durchgeführte Prüfung dient zudem nicht nur den Rechtsuchenden und dem Staat, sondern liegt auch im Interesse des Notarstandes insgesamt und der einzelnen Notarinnen und Notare. Die Notarrevision trägt nämlich dazu bei, die Ordnungsgemäßheit und Korrektheit der Amtsführung zu gewährleisten, und dient so der fachlichen Kompetenz des Berufsstandes und dem Ansehen und dem Vertrauen, das die Öffentlichkeit in den Notarstand setzt. Sie deckt Fehler auf und kann so die einzelnen Notarinnen und Notare vor Regress-ansprüchen und der Wiederholung von Fehlern und Versäumnissen bewahren.

(2) Bislang ist nur die erstmalige Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar gebührenpflichtig. Abgelehnte Notarbewerberinnen und Notarbewerber können sich beliebig oft erfolglos in folgenden Auswahlverfahren bewerben, ohne dass weitere Gebühren anfallen. Für diese Einschränkung besteht keinerlei Anlass. Im letzten abgeschlossenen Ausschreibungsverfahren gab es insgesamt 22 Bewerberinnen und Bewerber, die wiederholt nicht zum Notar bestellt werden konnten.

Der Arbeitsaufwand ist für jedes Auswahlverfahren der gleiche, und zwar unabhängig davon, ob eine Bewerbung in einem früheren Verfahren abgelehnt wurde. Bei Eingang einer jeden Bewerbung ist ein Bewerbungsvorgang anzulegen. Dann sind die erforderlichen Auskünfte bei der Staatsanwaltschaft, der General-staatsanwaltschaft, der Rechtsanwaltsund der Notarkammer sowie dem Bundeszentralregister einzuholen und zu prüfen. Bei einer erneuten Bewerbung kommt sogar noch hinzu, dass der bereits vorhandene Bewerbungsvorgang zum Abgleich der neuen Angaben durchgesehen werden muss.

(3) Das Berliner Registergericht (Amtsgericht Charlottenburg) wird die bei ihm geführten Register (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereins-register) beginnend mit dem Handelsregister B und dem Partnerschaftsregister ab dem 8. Juni 2004 nur noch in elektronischer Form führen. Die Registereintragungen werden dann nicht mehr auf Karteikarten vermerkt, sondern elektronisch gespeichert. Gleichzeitig wird der aktuelle Registerbestand aus rund 1 Mio. Registerkarten auf die elektronische Form „umgeschrieben". Hierbei wird das Registerverfahren AUREG zum Einsatz kommen, das auch eine Online-Einsicht in die genannten Register für jede Person über das Internet ermöglichen wird, sobald die Umschreibung der oben genannten Register - voraussichtlich nicht vor Ende des Jahres 2004

­ abgeschlos-sen ist.

Der Online-Abruf von Daten aus den elektronisch geführten und oben bezeichneten Registern ist nach den in Nummer 4 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Justizverwaltungs-kostenordnung aufgeführten Gebührenregelungen kostenpflichtig. Die Anwendung dieser bundeseinheitlichen Regelungen ist derzeit in Berlin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Justizverwaltungskostengesetz ausgeschlossen. Dies ist durch Strei4

chung der einschränkenden Bestimmung des Justizverwaltungskostengesetzes zu ändern.

b) Einzelbegründung:

Durch die Neufassung von § 1 Abs. 1 Satz 2 des Justizverwaltungskostengesetzes werden die Regelungen in Nummer 4 der Anlage zu § 2 Abs. Ziff. 3 a: Die Neufassung macht deutlich, dass jede Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar gebührenpflichtig ist. Bei dieser Gelegenheit wird Gebühr auf 410 geglättet.

Ziff. 3 b:

Es wird die Gebührenpflicht der Notarrevision geregelt. Die Höhe der Vergütung ist ausgehend von den tatsächlich dem Land Berlin entstehenden Kosten zu berechnen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Personalkosten für die die Notarprüfung durchführenden Richter, deren Stelle im Regelfall mit R 2 besoldet ist. Die „Vollzeit-Revisoren" wenden mindestens zwei Drittel ihrer Arbeitszeit für die Notarprüfungen auf und führen im Jahr etwa 70 Notarprüfungen durch. Da die Notarprüfungen regelmäßig vor Ort, d. h. bei den Notaren, durchgeführt werden, werden der Berechnung die KostenDurchschnittswerte für einen Nichtbüroarbeitsplatz einschließlich Versorgungszuschlag zu Grunde gelegt:

Da die Notarrevision sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Notarinnen und Notare durchgeführt wird, erscheint es angemessen, die Notarinnen und Notare etwa zur Hälfte an den o. g.

Kosten zu beteiligen.

Bei so genannten Zwergnotariaten mit weniger als 50 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften ist der Prüfungsaufwand geringer mit der Folge, dass die Gebühr niedriger anzusetzen ist. Bei Großnotariaten mit 2.000 und mehr in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften ist der Aufwand dagegen größer, so dass hier eine höhere Gebühr gerechtfertigt erscheint. Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben ohne Anlass im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 BNotO sollen gebührenfrei bleiben.

Eine weiter gehende Unterscheidung erscheint nicht angemessen, weil im Bereich des durchschnittlichen Geschäftsanfalls der Aufwand weniger durch die Zahl der Geschäfte als durch die Qualität der Erledigung der Geschäfte bestimmt wird. Für diese neue staatliche Dienst-leistung sollen Gebühren in bundesrechtlich bestimmter Höhe erhoben werden. Die Teilnahme an der Internet-Registerauskunft ist wesentlich kostengünstiger als die konventionelle Beantragung eines schriftliche Registerauszuges. Anstelle von bisher 10 Euro für den einfachen Registerauszug kostet der Einzelabruf über das Internet nur noch 8 Euro. Dauernutzer können die Zahlung einer Jahresgebühr von 150 Euro (bei späterer Anmeldung monatsanteilig) wählen in Kombination mit einer Abruf-gebühr von 4 Euro. Diese Gebühr wird jedoch erst dann eingezogen, wenn die Summe der Einzelgebühren die Jahresgebühr übersteigt. Das bedeutet eine Kostenersparnis gegenüber dem bisherigen schriftlichen Verfahren um bis zu 60 %. Die bloße Suche nach Unternehmen und die sich daraus ergebene Trefferliste ist kostenfrei. Die vollständigen Regelungen zu den Gebühren finden sich in der Justizverwaltungskostenordnung. Für die am Abruf teilnehmenden

Behörden (Finanzämter etc.) gelten die dort genannten Kostenbefreiungstatbestände. Bürger werden diesen Dienst nur vereinzelt nutzen. Bei Rechtsanwälten, Notaren, Firmen und Verbänden besteht indes ein großes Interesse, da durch die OnlineAuskunft gegenüber dem bisherigen Verfahren Zeit und Geld gespart werden kann.

D. Gesamtkosten Keine. Der mit der Gebühreneinforderung verbundene Verwaltungsaufwand ist gering und nicht messbar.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine. Das Land Brandenburg beabsichtigt nicht, entsprechende Gebühren einzuführen. Hintergrund ist die dort herrschende Notariatsverfassung des Nurnotariats. In ganz Brandenburg gibt es lediglich etwa 90 Notarinnen und Notare, wohingegen in Berlin mit Anwaltsnotariat über 1000 Notare tätig sind. In Brandenburg besteht kein Bedürfnis für eine derartige Gebühr, zumal die dortigen Nurnotarinnen und Nurnotare zum Teil Einkommensergänzungsleistungen erhalten.

Sobald die Online-Register-Auskunft auch in Brandenburg eröffnet ist, werden dort - wie auch in allen anderen Bundesländern - dieselben Gebühren erhoben werden.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierungsplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Im Bereich der Notarrevisionen werden Mehreinnahmen in Höhe von 125.000 jährlich erwartet.

Das zukünftige Gebührenaufkommen für den Online-Abruf von Registerdaten ist derzeit nicht bezifferbar. Von einer Kostendeckung wird nach den Erfahrungen der Länder Nordrhein-Westfalen und Bayern, die vor kurzem eine Online-Auskunft aus ihren Handelsregistern eröffnet haben, ausgegangen.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Es entsteht kein personeller Mehr- oder Minderbedarf.

Berlin, den 20. August 2004

Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Karin Schubert Senatorin für Justiz.