Humaner Umgang mit Flüchtlingen ­ Vorgriffsregelung zum Zuwanderungsgesetz

Der Senat wird aufgefordert, im Vorgriff auf das am 1. Januar 2005 in Kraft tretende Zuwanderungsgesetz sicherzustellen, dass keine aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen eingeleitet oder vollzogen werden, wenn Anhaltspunkte dafür sprechen, dass nach den Vorschriften des Zuwanderungsgesetzes ein Aufenthalt ­ insbesondere nach § 23a AufenthG ­ gewährt werden könnte.

Dies ist insbesondere bei Vorliegen folgender Situationen der Fall:

· Bei langjährigem Aufenthalt aufgrund langdauernder ausländer- oder asylrechtlicher Verfahren und einer zwischenzeitlich erfolgten bzw. erwartbaren sprachlichen und ökonomischen Integration;

· bei in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsenen Kindern, die z. B. durch Schulbesuch oder Ausbildung hier ihren Lebensmittelpunkt gefunden haben;

· wenn die Abschiebung die Trennung von in der Bundesrepublik lebenden Erziehungsberechtigten zur Folge hätte;

· wenn im Herkunftsland keine sozialen Beziehungen und Möglichkeiten bestehen, in Freiheit und Würde den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten;

· bei Vorliegen besonderer Belastungen durch schwere gesundheitliche Probleme, insbes. posttraumatische Belastungen.

Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 30. September 2004 zu berichten.

Begründung:

Mit dem Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 sind nach langem Ringen von einer breiten Mehrheit Regelungen für einen humaneren Umgang mit Härtefällen geschaffen worden. Mit dem §23a des im Zuwanderungsgesetz enthaltenen Aufenthaltsgesetzes werden insbesondere die Möglichkeiten der Landesebene erweitert, bei Härtefällen über die Härtefallkommission einen Aufenthalt zu gewähren.

Diese Möglichkeiten gilt es im Sinne der Betroffenen und im Interesse des Landes Berlin zu nutzen. Mit der Vorgriffsregelung soll sichergestellt werden, dass keine Menschen abgeschoben werden, die in wenigen Monaten neue Bleibechancen hätten.

Das Land Schleswig-Holstein hat bereits am 9.7.2004 eine entsprechende Vorgriffsregelung getroffen.