Verordnung zur Bekämpfung von Vandalismus durch Graffiti

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

1. Der Senat wird aufgefordert, die Initiative des Bundesrates zur Änderung der §§ 303 und 304 StGB (BR-Drs. 914/02 (Beschluss)) zu unterstützen und sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass unverzüglich eine Beratung im Deutschen Bundestag stattfindet.

2. Bis zur endgültigen Änderung des Strafrechtänderungsgesetzes ­ Graffiti-Bekämpfungsgesetz -(StrÄndG) wird der Senat aufgefordert, auf Grund des § 55 ASOG des allgemeinen Gesetztes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. April 1992 (GVBl. S.119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2004 eine Verordnung mit folgendem Wortlaut zu erlassen:

§ 1:

Verbot des Veränderns des Erscheinungsbildes einer Sache

Es ist verboten, unbefugt das Erscheinungsbildes einer fremden Sache gegen den Willen des Berechtigten durch das Aufbringen von Farbe oder anderen Substanzen oder das Anbringen von Gegenständen zu verunstalten oder sonst mehr als nur unerheblich zu verändern

§ 2:

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen § 1 unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache gegen den Willen des Berechtigten verunstaltet oder sonst mehr als nur unerheblich verändert, soweit die Tat nicht nach § 303 Absatz 1 oder § 304 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit Strafe oder nach § 75 Absatz Nummer 3 Berliner Bauordnung in der Fassung vom 28. Februar 1985, zuletzt geändert am 3. September 1997 (BauO Bln S.58), in der jeweils geltenden Fassung, mit Bußgeld bedroht ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, die zur Vorbereitung oder Begehung der Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 verwendet worden sind, können nach § 22 des Ordnungswidrigkeitengesetzes eingezogen werden.

Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. Dezember 2004 zu berichten.

Begründung:

Das Problem der flächendeckenden Verunstaltung mit sog. Graffitis ist seit Jahren unverändert. Das Besprühen und Bemalen privater und öffentlicher Flächen sowie insbesondere öffentlicher Verkehrsmittel, wird vielmehr von breiten Bevölkerungskreisen als ein Symbol für den Verfall von Ordnung und als Vorläufer für weitere Zerstörungen und Vandalismus angesehen. Graffiti wird somit subjektiv als Gefährdung des Sicherheitsgefühls wahrgenommen.

Seit Jahren wird in der Rechtssprechung im Zusammenhang mit Graffiti folgende Frage erörtert:

Der Tatbestand des § 303 StGB sei nur dann erfüllt wenn die Substanz der Sache erheblich verletzt oder ihre (technische) Brauchbarkeit nachhaltig beeinträchtigt worden sei. Der erheblichen Verletzung der Substanz der Sache stehe es gleich, wenn diese derart in Mitleidenschaft gezogen werde, dass eine Reinigung zwangläufig zu einer solchen Substanzverletzung führe. Die bloße Veränderung der äußeren Erscheinungsform einer Sache sei in aller Regel keine Sachbeschädigung, und zwar auch dann nicht, wenn diese Veränderung auffällig sei.

Damit reiche eine dem Gestaltungswillen des Eigentümers zuwider laufende Veränderung der äußeren Erscheinung und Form einer Sache für sich alleine grundsätzlich nicht aus, um den Tatbestand der Sachbeschädigung zu begründen.

Zunehmende Gleichgültigkeit in dem Erscheinungsbild Berlins zieht andere Erscheinungsformen des Werteverfalls nach sich. Deshalb bedarf es nicht nur der materiellen Kriterien wie des Vorliegens einer Substanzverletzung oder der Einschränkung der Brauchbarkeit der Sache. Das äußere vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten gewollte Erscheinungsbild der Sache gehört zu den inneren Werten des Eigentums selbst und begründet als ihre spezielle Ästhetik auch deren wirtschaftliche Werthaltigkeit. Deshalb muss sie dem Schutz des Gesetzes unterworfen werden.

Umso unverständlicher ist, dass der Bundestag sich nicht abschließend mit dem Graffiti-Bekämpfungsgesetz befasst hat, obwohl der Bundesrat bereits am 20. Dezember 2002 (Drs. 382/04) nahezu einstimmig in einer Entschließung eine entsprechende Behandlung der von ihm vorgeschlagenen Änderung des Strafrechtsänderungsgesetzes angemahnt hat.

Der Senat ist deshalb aufgefordert mit allem Nachdruck die Initiative des Bundesrates zu unterstützen.

Um das Problem der Graffitischmierereien schon vor Inkrafttreten einer Bundesregelung in Berlin in den Griff zu bekommen, ist vom Senat vorläufig eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die Länder Sachsen, Hamburg und Thüringen haben bereits erfolgreich von der Möglichkeit des Erlasses einer Gefahrenabwehrverordnung Gebrauch gemacht.