Sozialhilfe

Erarbeitung von StrukturempfehlungenSo stellt die Rechtsverordnung ausschließlich auf die Steuerbarkeit von Leistungen ab, die aber im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt mit dem Wechsel von erwerbsfähigen Hilfeberechtigten und den Mitgliedern ihrer Bedarfsgemeinschaft in den Regelkreis des SGB II weitgehend entfällt, da die Herausführung aus dem Leistungsbezug durch Vermittlung in Arbeit als bisher wesentlichstes Steuerungsinstrument künftig nicht mehr Bestandteil der Sozialhilfe sein wird. Im Gegensatz zum BSHG wird Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII nur noch an Personen gewährt, die nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II sind, wie etwa alte, kranke oder behinderte Menschen. Inwieweit für diesen Leistungsbereich dann noch eine Berichtslegung im Sinne der FaDuVO erforderlich sein wird, ist Gegenstand einer Klärung mit der Senatsverwaltung für Finanzen im Herbst, bei der dann auch die Einbeziehung der FaDuVO-Daten in die Budgetierung der Sozialhilfe abschließend erörtert werden soll. Dem Hauptausschuss wird dazu gesondert berichtet.

- Fallausgabendurchschnittssatz-Verordnung (siehe oben)

- Optimierung des Geschäftsprozesses durch Einführung des IT-Programmsystems PROSOZ/HzA

- Einrichtung gemeinsamer Anlaufstellen von Sozial- und Arbeitsämtern

- Einführung eines Fachcontrolling in den bezirklichen Sozialämtern;

- Ziel- und wirkungsorientierte Steuerung im Bereich der Hilfe in besonderen Lebenslagen

Dazu wird folgendes zusammenfassend berichtet:

a) Erarbeitung von Strukturempfehlungen

Für die Erarbeitung von Strukturempfehlungen für das „Modellsozialamt 2005" wurde unter der Federführung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz Ende April 2004 eine Arbeitsgruppe gegründet, an der neben der Senatsverwaltung für Finanzen, der Senatsverwaltung für Inneres und dem Hauptpersonalrat auch vier Sozialamtsleiter beteiligt sind. Die Arbeitsgruppe hat ihre Tätigkeit am 28. April 2004 aufgenommen und tagt 14-tägig unter externer Moderation (zur Wahrung des Interessenausgleichs zwischen Hauptund Bezirksverwaltung).

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hat im Dezember 2003 im Kreis der Projektleiter/innen des Benchmarking der Großstädte für die Übertragung der FaDuVOMethode auf den Kennzahlenvergleich geworben.

Im Januar 2004 wurde in Berlin ein ganztägiger Workshop mit den Projektleiter/innen durchgeführt, in dem die Methode dezidiert dargestellt wurde und sich Gelegenheit zu Nachfragen bot. Die Projektleiter/innen der Städte konnten sich in der gemeinsamen Sitzung im Februar 2004 leider nicht darauf verständigen, das Berliner Verfahren zu übernehmen und führten dazu fachlich fundierte Begründungen an, ohne die Methode jedoch in Frage zu stellen.

Inwieweit die Möglichkeit besteht, das FaDuVOVerfahren zu einem späteren Zeitpunkt dort zu implementieren um zu einem detaillierten externen Vergleich zu kommen, kann derzeit nicht eingeschätzt werden. Rechtliche Grundlagen für eine Übertragung auf andere Sozialhilfeträger sind nicht vorhanden.

Mit Inkrafttreten des SGB XII zum 01. Januar 2005 entfällt auch die bisher beabsichtigte Einbeziehung der einmaligen Beihilfen (Hausrat, Bekleidung, Mobiliar etc.) in die FaDuVO-Methode, da die Leistungen dann weitgehend über den Regelsatz abgedeckt sind bzw. als Pauschalen erbracht werden und ein Vergleich der bezirklichen Leistungsgewährung insofern obsolet wird.

Die Arbeitsgruppe verständigte sich in der konstituierenden Sitzung auf folgende Zielsetzungen:

- Erarbeitung einer Musteraufbauorganisation

- Erarbeitung einer Musterablauforganisation (Ablauf der Geschäftsprozesse) für ausgewählte Leistungsbereiche

- Erarbeitung von Personalrichtwerten / Schlüsselzahlen für qualifiziertes Personal und die Beschreibung von Kernkompetenzen (Anforderungsprofile)

- Erarbeitung der Inhalte eines Fallmanagements insb. im Bereich der Hilfe in besonderen Lebenslagen und

- Erarbeitung der Inhalte eines Controlling-Systems

- Beachtung von Schnittstellen zu anderen Projekten, etwa der Reform des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD)

Als Grundlage für die Diskussion wurden die Geschäftsverteilungspläne aus 7 Sozialämtern sowie Organigramme aller 12 Sozialämter in Form einer Ist-Analyse ausgewertet. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es derzeit in Berlin nicht zwei Sozialämter gibt, die hinsichtlich ihres organisatorischen Aufbaus identisch sind.

4. Modellprojekt „Sozialamt 2005"

Im Zuge des vom Senat beschlossenen Auftrages zur Verwaltungsmodernisierung obliegt der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz die Umsetzung des Leitprojektes „Modellsozialamt 2005", das u.a. folgende Aufgaben impliziert:

Die Erörterung in der Arbeitsgruppe erfolgt in Form von „Bausteinen" (Modulen), die in ihrer Gesamtheit den Organisationsaufbau des Modellsozialamtes beschreiben sollen. In einem ersten Schritt hat sich die Arbeitsgruppe z. B. für die Einrichtung einer Clearingstelle ausgesprochen, die insbesondere über eine Zugangssteuerung den Aspekten der Bürgernähe und Verwaltungseffizienz und -effektivität Rechnung tragen soll. Die organisatorische Anbindung an die Bürgerämter ist noch nicht abschließend diskutiert.

Darüber hinaus, wird die Einführung eines Fallmanagements für ausgewählte Bereiche der Hilfe in besonderen Lebenslagen für erforderlich gehalten, etwa für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass dieser Ausgabenbereich seit Jahren steigend ist und die Komplexität der Leistungsgewährung durch die intensive Beteiligung Dritter (z.B. Einrichtungsträger) eine gezielte Steuerung erforderlich macht.

Auch hierzu ist die Diskussion in der Arbeitsgruppe noch nicht abgeschlossen.

In bezug auf die künftige Personalausstattung der Sozialämter ist es insbesondere erforderlich, dem ab 01. Januar 2005 geltenden Leistungsrecht des SGB XII Rechnung zu tragen, dass wesentliche Elemente des Fallmanagements beinhaltet. Allein die mit den Leistungsberechtigten nach SGB XII zu treffenden Leistungsabsprachen und die Erstellung eines Hilfebedarfsplanes als generelles Instrument der Leistungsgewährung bringen eine neue Qualität in die Sozialhilfesachbearbeitung, die auch in der Personalausstattung und der Qualifizierung ihren Niederschlag finden muss. Sie unterscheidet sich wesentlich vom bisherigen Geschäftsprozess und räumt insbesondere der Beratung und Zusammenarbeit mit Dritten einen neuen Stellenwert ein. Die Arbeitsgruppe wird sich insofern auch mit den Instrumenten der Personalbemessung beschäftigen und ggf. tragfähige Alternativen zum jetzigen Verfahren entwickeln.

Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe werden in Form eines Berichtes bis Ende 2004 vorliegen, der Empfehlungen für die Aufbau- und Ablauforganisation im Modellsozialamt sowie für eine adäquate und qualifizierte Personalausstattung enthalten wird.

Der Umsetzungsprozess soll bis Ende 2005 abgeschlossen sein, ist jedoch von der Akzeptanz der politischen und fachlichen Leitungsbereiche in den Sozialämtern abhängig, da die Regelungen des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in Bezug auf die Personal- und Organisationshoheit der Bezirke keine Regelungskompetenzen für die Hauptverwaltung enthalten.

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz informiert daher in den zuständigen Fachgremien regelmäßig zum Projektstand und hat bereits Anfang des Jahres Sondersitzungen für die Sozialamtsleiter/innen sowie die bezirklichen Personalräte/innen durchgeführt. Weitere Sitzungen dieser Art sind in Planung.

b) Optimierung der Geschäftsprozesse im Bereich der Vermittlung von SozialhilfeempfängerInnen in Beschäftigung sowie neue Wege der Beschäftigungsförderung

Mit d m Vi ten Gesetz für mod rne ienstleistungen am Arbeitsmarkt erfolgt zum 01. Januar 2005 die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einer gemeinsamen Leistung, der Grundsicherung für Arbeitssuchende, im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ­ SGB II. Damit verbunden ist der Übergang der Leistungsberechtigten in die geteilte Zuständigkeit von Bund und Kommunalem Träger. Die Vermittlung in Ausbildung, Arbeit, Beschäftigung und Qualifizierung liegt formalrechtlich künftig in der Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit.

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Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch ­ SGB XII ­ wird das Bundessozialhilfegesetz zum 01. Januar 2005 abgelöst. Im SGB XII ist ein Abschnitt „Hilfe zur Arbeit" nicht mehr enthalten, ein vergleichbares Instrumentarium wird nicht mehr vorhanden sein.

In quantitativer Hinsicht zeichnet sich ab, dass die ursprünglichen Annahmen des Deutschen Städtetages, rund 90 % der derzeitigen Empfänger/innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem BSHG würden zum 01. Januar 2005 in den Regelkreis des SGB II wechseln, eintreten werden. Damit würden nur noch rd. 26.500 Personen der bisherigen HzL-Empfänger/innen nach BSHG (rd. 21.000 Bedarfsgemeinschaften) dem SGB XII zugeordnet.

Die bevorstehenden Rechtsänderungen und Rechtsneuerung bedingen eine Revision der Einzelvorhaben und der Zielsetzung und Zielplanung zu diesem Maßnahmebereich. Denn: „Aktivierende Leistungen" nach SGB XII werden lediglich in Einzelfällen denkbar und zudem höchst unterschiedlich ausgestaltet sein. Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten müssen sich daran ausrichten.

Mit dem nachfolgend dargestellten Sachstand in den Einzelgebieten des Maßnahmebereiches werden die bisher erreichten Teilziele beschrieben, die unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen gleichzeitig einen abschließenden Bericht darstellen. Auf die Konzentration der Zuständigkeit für alle beschäftigungsfördernden Maßnahmen nach dem BSHG bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz ist bereits in den vorhergehenden Berichten ausführlich eingegangen worden.

Der im Zuge der Geschäftsprozessoptimierung zweite Schritt der flächendeckenden Einführung einer Fachsoftware für die Beschäftigungsförderung einschließlich Fallmanagement war bereits Mitte 2003 abgeschlossen. Die Anzahl der Anwender hat sich auf 314 Sachbearbeiter/innen erhöht. Mit der Zunahme der Zahl der Anwender hat sich auf dem Praxisbetrieb heraus auch die Anzahl der erreichten Verbesserungs- und Änderungsvorschläge zur Optimierung der Fachsoftware im Rahmen des Änderungsmanagements erhöht. Seit Mitte 2003 ist die Weiterentwicklung der Software stetig vorangeschritten, wobei nicht allen Anpassungswünschen der Anwender/innen aus fachlichen, aber auch aus finanziellen Gründen entsprochen werden konnte.

Mit dem Inkrafttreten des SGB II und des SGB XII wird der Nutzungszweck für die Software „PROSOZ/HzA" entfallen. Aus diesem Grund wurde der Softwarepflegevertrag fristgemäß zum 31. Dezember 2004 gekündigt.

In Bezug auf die qualitative Verbesserung der Beschäftigungsförderung, der Erarbeitung von Standards und Qualitätsindikatoren war im August 2003 bereits die Umsetzungsphase eingeleitet worden.

Um die für eine Vermittlung notwendigen Arbeitsschritte Berlinweit zu harmonisieren und eine größere Vergleichbarkeit zu ermöglichen, erfolgten noch im September und Oktober 2003 auf der Grundlage eines entwickelten Verfahrens zur Feststellung individueller Chancen zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt von arbeitslosen Sozialhilfeempfänger/innen (Profiling) die mit dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und den Bezirksämtern notwendigen Abstimmungen.

Damit war das Ziel erreicht, in Berliner nach einheitlichen Standards die sog. Arbeitsmarktfähigkeit von Hilfeempfangenden festzustellen.

Mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 31. Oktober 2003 zum Doppelhaushalt 2002/2003 und der daraus eingetretenen Konsequenz einer Haushaltswirtschaftsführung nach Art. 89 Verfassung von Berlin war die für November 2003 geplante Durchführung des Profiling nicht mehr realisierbar. Darüber hinaus mussten Möglichkeiten der landesseitigen Kofinanzierung von Maßnahmen im Rahmen des vom Bund zusätzlich aufgelegten Sonderprogramms „Arbeit für Langzeitarbeitslose ­ AfL" gefunden werden. Diese Faktoren bedingten eine kurzfristige Umsteuerung in der Schwerpunktsetzung der kommunalen Beschäftigungsförderung nach dem BSHG.

Hinsichtlich der Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Sozialämtern sind in Berlin bis Ende 2003 flächendeckend gemeinsame Anlaufstellen eingerichtet worden. Eine Intensivierung erfolgte über die von der Bundesregierung in der 2. Jahreshälfte 2003 beschlossenen Sonderprogramme „Jump Plus" für arbeitslose Jugendliche unter 25 Jahre und „AfL ­ Arbeit für Langzeitarbeitslose" ab 25 Jahre.

Im SGB XII sind Regelungen der „Hilfe zur Arbeit" nicht mehr enthalten. Mit dem Inkrafttreten des SGB II zum 01. Januar 2005 liegt die Zuständigkeit für Eingliederungsleistungen bei der Bundesagentur für Arbeit. Haushaltsmittel für die Sachkostenförderung im Bereich der kommunalen Beschäftigungsförderung nach dem BSHG sind für einen Übergangszeitraum noch bis Mitte 2005 vorhanden. Eine Neuorientierung und Neuausrichtung der kommunalen Beschäftigungsförderung wird im Rahmen der Umsetzung des SGB II im Senat diskutiert werden.

c) Einführung eines Fachcontrolling in den Sozialämtern sowie ziel- und wirkungsorientierte Steuerung im Bereich der Hilfe in besonderen Lebenslagen

Wie berichtet, wurde die Senatsverwaltung für Finanzen mit Senatsbeschluss Nr. 780/02 vom 17. Dezember 2002 beauftragt, für die Transferausgaben der Bezirke in den Bereichen Jugend, Soziales und Wohnen ein integriertes Berichtswesen auf der Basis von Kennziffern mit Hilfe des IT-Verfahrens ePBN (elektronischer Produkt-Budget-Navigator) einzuführen. Zu den Voraussetzungen gehört die Sicherung der für den Echteinsatz erforderlichen rechtliche, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen. Ergänzend dazu hat der Staatssekretärsausschuss zur Steuerung der Verwaltungsmodernisierung am 04. Juli 2003 Sonderlösungen in den einzelnen Geschäftsbereichen explizit ausgeschlossen.

Nach dem aktuellen Planungsstand der Senatsverwaltung für Finanzen soll der ePBN nunmehr in drei Phasen eingeführt werden. Die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen sind zunächst für die erste Phase konkretisiert worden. In dieser ersten Phase sollen die Daten aus den Fachverfahren PROSOZ/S (Sozialhilfe), PROSOZ/J (Jugendhilfe) und InWo (Wohngeld) in pseudonymisierter Form in einem zentralen Datenbestand mit den Daten aus dem Neuen Berliner Rechnungswesen (Kosten- und Leistungsrechnung sowie Haushaltswesen) zu einem integrierten Finanz- und Fachcontrolling (IFFC) zusammengeführt werden. Die Einführung von ziel- und wirkungsorientierten Steuerungselementen gehört nicht zum derzeit definierten Projektumfang. Über die Durchführung der zweiten und dritten Phase wurde noch nicht entschieden, sie sind noch nicht terminiert.

Schon für die Phase 1 gibt es Abhängigkeiten zwischen dem Projektfortschritt bei der Senatsverwaltung für Finanzen und dem Teilprojekt „Steuerung der Sozialhilfe" im Projekt „Modellsozialamt 2005", wo die Einführung eines Fachcontrollings,