Tarifverträge

T 97:

Ferner hat der Rechnungshof festgestellt, dass die Bezirke in den Arbeitsverträgen ganz unterschiedliche Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnungen für als Leitungskräfte im Bereich der Kindertagesstätten eingesetzte Angestellte verwenden. Die Senatsverwaltung für Inneres hat durch Rundschreiben bereits 1996 darauf hingewiesen, dass keine detaillierten Ausführungen erforderlich seien und eine Umschreibung der zu leistenden Tätigkeit oder die Angabe eines der Tätigkeit entsprechenden charakteristischen Berufsbildes genüge. Von einer weitergehenden Konkretisierung sollte schon deshalb abgesehen werden, um im Bedarfsfall einen anderweitigen Einsatz nicht unnötig zu erschweren.

Leitungskräfte im Bereich der Kindertagesstätten sind nach der Vergütungsordnung dem Abschnitt „Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst" zuzuordnen. Der Rechnungshof hat empfohlen, diese Angabe auch im Arbeitsvertrag zu verwenden. Im unmittelbaren Landesdienst sollte zumindest einheitlich verfahren werden. Er hat die Senatsverwaltung daher aufgefordert, dies klarzustellen.

Die Senatsverwaltung für Inneres teilt zwar die Auffassung, dass nicht zuletzt im Hinblick auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers die konkret auszuübende Tätigkeit grundsätzlich nicht im Arbeitsvertrag vereinbart werden sollte, hält aber seine durch Rundschreiben von 1996 bekannt gegebenen Hinweise für ausreichend. Damit nimmt sie die uneinheitliche Verfahrensweise bei Verträgen mit Leitungskräften im Bereich der Kindertagesstätten weiterhin in Kauf. Der Rechnungshof hat dies erneut beanstandet. zu T 97:

Die Senatsverwaltung für Inneres wird bei nächster Gelegenheit empfehlen, dass für Tätigkeiten im Sozial- und Erziehungsdienst arbeitsvertraglich grundsätzlich nur die Angabe „Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst" vereinbart werden sollte.

T 98:

Nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung sind Angestellte als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen vorgesehen. Besonders bei Einrichtungen mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 130 Plätzen ergeben sich aber Zweifel, ob für die Bestellung eines ständigen Vertreters, der nicht nur Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen ist, überhaupt eine sachliche Notwendigkeit besteht. Eine Abwesenheitsvertretung würde häufig sicher durchaus genügen, um den organisatorischen Notwendigkeiten Rechnung zu tragen, zumal insbesondere bei kleineren Einrichtungen die administrativen Aufgaben in nicht unerheblichem Maße von anderen Organisationseinheiten der Verwaltung erledigt werden. Der teilweise Wegfall der stellvertretenden Leitungsfunktion würde bereits zu beträchtlichen Einsparungen führen. Der Rechnungshof hat daher die Senatsverwaltung für Inneres gebeten, in Abstimmung mit der für den Bereich der Kindertagesstätten zuständigen Senatsverwaltung festzulegen, wann von der Bestellung eines ständigen Vertreters abzusehen ist. Die danach notwendig werdenden personalwirtschaftlichen Folgerungen sind von der Senatsverwaltung für Finanzen zu treffen.

Die Senatsverwaltung für Inneres hat die Vertretungsfrage an die fachlich zuständige Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport weitergeleitet. Eine Stellungnahme dieser Verwaltung liegt noch nicht vor.

T 99:

Die Senatsverwaltung für Inneres ist aufgefordert,

· umgehend die notwendigen Folgerungen aus der Rechtsprechung des BAG zur Vergütungsautomatik zu ziehen und für eine umfassende Unterrichtung der betroffenen Verwaltungen zu sorgen,

· die Hinweise des Rechnungshofs zur Vertragsgestaltung (Angabe der Berufs-/Tätigkeitsbezeichnung im Arbeitsvertrag und Abschluss einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag) aufzugreifen,

· im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport zu klären, von welcher Mindestkapazität an die Bestellung eines ständigen Vertreters von Leitern von Kindertagesstätten notwendig ist, und

· im Zusammenwirken mit der Senatsverwaltung für Finanzen beim Absinken der Belegungszahlen für die entsprechende personalwirtschaftliche Umsetzung zu sorgen. zu T 99:

- Die notwendigen Folgerungen aus der Rechtsprechung des BAG zur Vergütungsautomatik wurden umgehend durch das Rundschreiben R Nr. 6/2004 vom 16.01.2004 gezogen. Dadurch wurden die betroffenen Verwaltungen umfassend unterrichtet. Das Arbeitsmaterial für den Personalsachbearbeiter wird stets aktualisiert; ergänzende Hinweise (z. B. im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verlagerung von Hortplätzen in den Schulbereich) werden bekannt gegeben, sobald die erforderlichen Prüfungen abgeschlossen sind.

- Der Abschluss einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag kommt nicht in Betracht. Bei nächster Gelegenheit wird die Senatsverwaltung für Inneres unter Hinweis auf die bisherigen Regelungen empfehlen, dass beispielsweise mit den hier angesprochenen KitaLeitungskräften arbeitsvertraglich grundsätzlich die Angabe „Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst" vereinbart werden sollte.

- Die Senatsverwaltung für Inneres wird die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport erforderlichenfalls beratend unterstützen und das Ergebnis der Prüfung gegebenenfalls im Arbeitsmaterial für den Personalsachbearbeiter bekannt geben.

- Die Personalwirtschaft richtet sich nach § 49 LHO und ihren Ausführungsvorschriften.

Unabhängig von der tariflichen Bewertung/Eingruppierung ist jedoch beim Rückgang qualifizierter tätigkeitsbezogener Anforderungen in jedem Einzelfall die Frage zu beurteilen, ob ein individueller arbeitsvertraglicher Beschäftigungsanspruch besteht. Für die tarifgerechte Eingruppierung von Leitern/Leiterinnen von Kindertagesstätten im Einzelfall ist die Senatsverwaltung für Finanzen grundsätzlich nicht zuständig (siehe Nr. 3 AV zu § 49 LHO). Die in der Vergangenheit für die Personalkostenzuweisung bereitzustellenden Unterlagen ließen eine Aussage über die tarifgerechte Eingruppierung von KitaLeitern auch nicht zu, weil Belegungszahlen lediglich stichtagsbezogen und nicht zeitraumbezogen (siehe Protokollnotiz Nr. 2 zu Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT/BAT-O) erfragt wurden. Die künftige Mittelzuweisung im Rahmen der Budgetierung über Produktkosten, trennt Personal- und Sachkosten nicht, weshalb personalwirtschaftliche Strukturen der Bezirke weder ersichtlich sind, noch durch die Senatsverwaltungen für Inneres und Finanzen korrigierbar wären. Daraus folgt: Die personalwirtschaftliche Umsetzung der sich aus der veränderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergebenden Folgerungen für die Eingruppierung von Kita-Leitern/Leiterinnen und deren ständige Vertreter/innen obliegt, solange die Kitas nicht in andere Trägerschaft überführt sind, wie im Übrigen in allen anderen Fällen auch, den Bezirken.

2. Erhebliche Eingruppierungsmängel bei den Arbeitern der Berliner Feuerwehr und unzulässige Bestellung von Vorarbeitern

Bei der Berliner Feuerwehr erhält fast die Hälfte der 159 Arbeiter wegen gravierender Eingruppierungsmängel - insbesondere bei den Spitzenlohngruppen - regelmäßig überhöhte Lohnzahlungen.

Eine tarifgerechte Bezahlung würde längerfristig zu jährlichen Einsparungen von mindestens 178 000 führen. Darüber hinaus ist die Bestellung von 23 Vorarbeitern im Werkstattbereich dienstlich nicht notwendig. Durch die Einstellung der Vorarbeiterzulagen könnten weitere 72 000 jährlich eingespart werden.

T 100:

Der Rechnungshof hat die Personalausgaben für Arbeiter bei der Berliner Feuerwehr geprüft und dabei insbesondere bei den Spitzenlohngruppen 7/8 a und 9 gravierende Eingruppierungsmängel festgestellt. Darüber hinaus werden im Werkstattbereich in erheblichem Maße Vorarbeiterzulagen ohne dienstliche Notwendigkeit gezahlt.

Nach dem Stellenplan 2003 sind bei der Feuerwehr insgesamt 159,56 Stellen für Arbeiter ausgewiesen. Darunter sind allein 72 Stellen (45,1 v. H.) den höchsten LGr. 7/8 a und 9 der Anlage 1 (Lohngruppenverzeichnis) des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G/O (BTV 2) zugeordnet. Die Stelleninhaber sind überwiegend im Werkstattbereich (Kapitel 05 67 - SE Fahrzeug- und Gerätetechnik -) und im Bereich der SE Informationstechnik (Kapitel 05 69) wie folgt tätig:

Ansicht 40: Lohnempfänger der Feuerwehr in Spitzenlohngruppen LGr.

T 101: Gelernte Handwerker sind in der Basislohngruppe 4 eingruppiert. Für Kfz-Handwerker, Elektro-, Fein- und Fernmeldemechaniker gelten spezielle Tarifmerkmale; sie sind bereits der LGr. 6 zuzuordnen. Über die LGr. 6 hinausgehende Eingruppierungen fordern nach den einschlägigen Tarifbestimmungen regelmäßig, dass bestimmte Heraushebungsmerkmale zu erfüllen sind. Dabei müssen die zu erledigenden Aufgaben zeitlich mindestens die Hälfte bzw. bei den Kfz-Handwerkern der LGr. 7 Fallgr. 15 etwa ein Drittel der Gesamttätigkeit ausmachen (§ 2 Abs. 2 BTV 2). Zur Prüfung dieser Voraussetzung sind grundsätzlich detaillierte Aufgabenkreisbeschreibungen erforderlich. Die Feuerwehr hat hingegen sämtliche Aufgabengebiete ohne begründende Unterlagen den höchsten Lohngruppen zugeordnet. Eine sachgerechte Beurteilung der von der Feuerwehr vorgenommenen Einreihungen ist daher nicht möglich. Der Rechnungshof hat die Feuerwehr aufgefordert, für alle Arbeitsgebiete der Spitzenlohngruppen 7/8 a und 9 (T 100) auf der Grundlage von Arbeitsaufzeichnungen Beschreibungen der Aufgabenkreise zu erstellen und die Aufgabengebiete zu bewerten. zu T 101:

Die Berliner Feuerwehr hat für alle in Rede stehenden Arbeitsgebiete (Lohngruppen 7/8a und 9) drei Monate lang Arbeitsaufzeichnungen führen lassen und wird nunmehr die Beschreibungen der Aufgabenkreise erstellen. Es handelt sich sowohl vom Umfang als auch vom Aufwand her um ein aufwändiges Verfahren. Der Rechnungshof ist insofern um Terminverlängerung bis Ende des Jahres gebeten worden.

T 102:

Insbesondere stößt die pauschale Zuordnung von 22 Handwerkern zur LGr. 9 auf erhebliche Bedenken. Die Spitzenlohngruppe wurde von den Tarifvertragsparteien 1990 für Spitzenhandwerker mit herausragender Verantwortung eingeführt. Die Feuerwehr hat hiervon extensiv Gebrauch gemacht. Die Zuordnung von sechs Kfz-Handwerkern der sog. Prüfgruppe zur LGr. 9 Fallgr. 5 fällt hier als besonders fragwürdig auf. Nach dem Tarifmerkmal müssen sich Kfz-Handwerker u. a. dadurch aus der LGr. 7 Fallgr. 15 herausheben, dass sie die technische Überprüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verantwortlich durchführen. Nach Auskunft der Feuerwehr dürfen diese Aufgaben jedoch nur unter Anleitung und Aufsicht eines zugelassenen Kfz-Meisters ausgeführt werden. Unabhängig davon liegen keine Beschreibungen der Aufgabenkreise über Art und Umfang der zu erledigenden Aufgaben vor (T 101). Die Senatsverwaltung für Inneres hat im Übrigen in einer Stellungnahme vom 13. Februar 1995 die Neubewertung der Stellen für Kfz-Handwerker ohnehin nur für eine Stelle nach LGr. 9 nachvollziehen können. Dies hinderte die Feuerwehr jedoch nicht, an ihrer fragwürdigen Bewertung festzuhalten. zu T 102:

Die Einführung der Spitzenlohngruppe 9 wurde 1990 vornehmlich für Handwerker der Berliner Feuerwehr tarifvertraglich festgelegt. Die Kfz-Handwerker der Feuerwehr haben aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Fahrzeuge wie z. B. mit Hydraulik- oder Pumpentechnik hochwertige Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung auszuführen, die in ihrer Art in keiner anderen Werkstatt des Landes Berlin anfallen. Dass die erwähnten Hauptuntersuchungen nach § 29 Straßenverkehrszulassungsordnung, die für alle Feuerwehrfahrzeuge jährlich durchzuführen sind, auch unter Mitwirkung eines Meisters erfolgen müssen, ändert grundsätzlich nichts an der eigenen hohen Verantwortung des ausführenden Handwerkers und seiner tariflichen Eingruppierung. Die Berliner Feuerwehr wird dennoch auch hier die Beschreibungen der Aufgabenkreise erstellen und die Eingruppierung überprüfen.