Ausbildung

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der personelle Aufbau der Oberstufenzentren im Ostteil der Stadt aus laufbahnrechtlichen Gründen noch nicht abgeschlossen ist und dass Haushaltssperren auch gegenwärtig die Übertragung höherwertiger Aufgaben verzögern.

Eine Vereinfachung - und somit weitere Verkürzung von Stellenbesetzungsverfahren wird von der Schulaufsicht ausdrücklich begrüßt. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass die Auswahlkriterien für eine Leitungsfunktion in der Berliner Schule nicht mehr an den Erfordernissen der Qualitätsentwicklung an den Schulen gespiegelt werden können.

Mit der Neufassung der AV Dienstliche Beurteilungen wird die Verkürzung der Dauer der Verfahren erwartet, zumal nach dem neuen Schulgesetz Schulleiter Dienstliche Beurteilungen anfertigen.

IT-gestütztes Datenmaterial wird durch die Schulaufsicht verwendet. Die Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel aufgefordert, die Daten ihres Beruflichen Werdegangs aufzulisten und elektronisch der Schulaufsicht zur Verfügung zu stellen. Die vorgeschriebene Überprüfung der Daten in der Personalakte ist somit erheblich vereinfacht.

T 168:

Die berufsbildenden Schulen sind verpflichtet, der Schulaufsicht für jedes Schuljahr einen sog. Personenbezogenen Nachweis des Pflichtstundeneinsatzes vorzulegen. Es handelt sich hierbei um eine Soll-Aufstellung, aus der erkennbar ist, inwieweit Lehrer im Umfang ihres Unterrichtsstundensolls in das Unterrichtsangebot entsprechend eingeplant sind. Wegen der unterschiedlichen Fächerkombinationen der Lehrer und ihrer Einsatzmöglichkeiten ist nicht zu vermeiden, dass einzelne Lehrer nur unterhalb ihres Pflichtstundensolls eingesetzt werden können. Ob Lehrer die fehlenden Stunden Minderarbeit nachleisten, wird nicht kontrolliert. Darüber hinaus wird in den Schulen bei im Voraus bekanntem Unterrichtsausfall, beispielsweise bei späterem Ausbildungsbeginn (am Anfang des Schuljahres), unterschiedlich verfahren. Im Regelfall muss der Lehrer für diesen Zeitraum keinen Unterricht leisten und kann somit sein wöchentliches Pflichtstundensoll nicht erfüllen. Vorgaben der Schulaufsicht gibt es hierzu nicht. Unvorhersehbarer Unterrichtsausfall, der nicht auf Krankheit des Lehrers beruht, wird grundsätzlich nur innerhalb des jeweiligen Monats ausgeglichen. Aufzeichnungen gibt es im Regelfall nicht. In den Gesprächen haben die Schulen darauf hingewiesen, dass diese Lehrer öfter für Vertretungszwecke eingeplant werden. Im Regelfall wurde der Vertretungseinsatz jedoch nicht personenbezogen notiert und fortgeschrieben. Das Verfahren zur Anordnung von Mehrarbeit hingegen ist eindeutig festgelegt und wird von den Schulen durchgängig beachtet. Es ist aber nicht ausreichend, die Erfüllung der Lehrverpflichtung nur anhand einer personenbezogenen Soll-Aufstellung zu kontrollieren. Bei Unterschreiten des Pflichtstundensolls bleiben Personalausgaben ohne Gegenleistung.

Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung aufgefordert, das Verfahren für eine personenbezogene IstAbrechnung der Lehrverpflichtung im berufsbildenden Bereich umgehend zu regeln. Außerdem hat er empfohlen, einen abteilungsübergreifenden Einsatz der Lehrer sicherzustellen und einen schulübergreifenden Einsatz zu prüfen. Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung darüber hinaus prüft, ob die Regelungen für eine personenbezogene Abrechnung der Lehrverpflichtung im berufsbildenden Bereich auch auf die Lehrer im allgemeinbildenden Bereich übertragen werden können. Die Senatsverwaltung hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, sie habe im Jahr 2003 den Schulen ein IT-gestütztes Verfahren zur Erfassung von Mehr- und Minderarbeit zur Verfügung gestellt. Die Ergebnisse bleiben abzuwarten. zu T 168:

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport hat im Jahr 2003 in Anlehnung an die Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes den Schulen ein IT-gestütztes Verfahren zur Erfassung von Mehr- und Minderarbeit über den Zeitraum von 12 Monaten zur Verfügung gestellt und sie zu dessen Anwendung verpflichtet. Damit erfolgt die individuelle Erfassung der abgeleisteten Unterrichtsverpflichtung sowie der Ausgleich von Mehr- bzw. Minderarbeit über 12 Monate.

Der abteilungsübergreifende Einsatz der Lehrkräfte ist gewährleistet, ein schulübergreifender Einsatz nur im Einzelfällen sinnvoll möglich.

T 169:

Das Pflichtstundensoll eines Lehrers kann aus persönlichen oder sachlichen Gründen reduziert werden. Grundlage für die Gewährung von Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden sind die „Richtlinien für die Lehrerstundenzumessung und die Organisation der Berliner Schule", in denen die einzelnen Tatbestände dargestellt sind. Der Rechnungshof hat den hohen Umfang der Ermäßigungs- und Anrechnungstatbestände im allgemeinbildenden Bereich seit Jahren beanstandet (Jahresberichte 1997 T 311 f. und 2000 T 77 f.). Dieser Sachverhalt hat sich bei der Prüfung in den OSZ nicht nur erneut bestätigt, sondern es werden sogar Anrechnungsstunden zum Teil über den in den Organisationsrichtlinien festgelegten Umfang hinaus gewährt (z. B. zwölf statt zehn Anrechnungsstunden für die Funktion des Abteilungsleiters) und auch für nicht geregelte Tatbestände zugebilligt.

Der Rechnungshof stellt die in den Organisationsrichtlinien festgeschriebenen Anrechnungstatbestände und deren Umfang für den berufsbildenden Bereich in Frage. Er hat der Senatsverwaltung empfohlen zu prüfen, ob künftig im berufsbildenden Bereich nur pauschale Verwendungsvorgaben für Anrechnungsstunden festzulegen sind und den Schulen ein reduzierter Anrechnungsstundenpool zur Verfügung zu stellen ist. Die Schulen könnten dann - im Rahmen der Vorgaben - selbstständig und eigenverantwortlich über die mit zusätzlichen Aufgaben verbundenen Belastungen der Lehrer entscheiden. Der Hinweis der Senatsverwaltung, dass den Schulen bereits ein „Allgemeines Entlastungskontingent" (Stundenpool) zur Verfügung steht, ist dem Rechnungshof bekannt. Die zusätzlich gewährten Anrechnungsstunden werden jedoch nicht nur über diesen Stundenpool finanziert, sondern auch aus „Überausstattungen" der Schulen mit Lehrerstunden (z. B. bei Klassenzusammenlegungen). Der Rechnungshof hält deshalb weiter an seiner Empfehlung fest, um insgesamt eine Reduzierung zu erreichen. zu T 169:

Den Schulen werden zusätzlich zu den personenbezogenen Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden (z. B. Abteilungsleiter) unter anderem auf Grund funktionaler Belastungen schulbezogene Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden gewährt. In dem dargestellten Einzelfall hat die Schule entschieden, dass ein Abteilungsleiter zusätzlich zu seiner personengebundenen Entlastung derartige schulbezogene Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden erhielt.

Ein nicht unerheblicher Anteil an Anrechnungsstunden wird entsprechend den Organisationsrichtlinien bereits derzeit als „Pool" zur Verfügung gestellt.

Die Prüfung der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der gewährten Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden wird mit den jährlichen Organisationsrichtlinien für das Schuljahr durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport vorgenommen. Die Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden sind in den gültigen Organisationsrichtlinien für das Schuljahr 2004/2005 nicht ausgeweitet worden (vgl. RdSchr. II Nr. 79/2004 Richtlinien für die Lehrerstundenzumessung und die Organisation der öffentlichen Berliner Schulen). T 170:

Für 15 OSZ mit jeweils mindestens 1 000 Schülerplätzen sind insgesamt 13 Stellen für Verwaltungsbeauftragte/-leiter geschaffen worden (12 Stellen BesGr. A 9, 1 Stelle BesGr. A 11). Zu den Hauptaufgaben dieser Mitarbeiter gehören Haushaltsangelegenheiten sowie organisatorische Belange der allgemeinen Verwaltung. Zum Teil werden sie dabei von Sekretariatskräften unterstützt und bei Abwesenheit auch von diesen vertreten. In OSZ unter 1 000 Schülerplätzen werden diese Aufgaben von Sekretariatskräften erledigt. Während 13 Verwaltungsbeauftragte/-leiter für 15 OSZ tätig sind, erledigen zehn Vollzeitdienstkräfte, größtenteils nach BesGr. A 7 bewertet, zentral in der Schulaufsicht diese Aufgaben für die übrigen OSZ. Zusätzlich nehmen diese Dienstkräfte weitere übergreifende Haushaltsaufgaben für alle Einrichtungen im berufsbildenden Bereich wahr.

Grundsätzlich bestehen wegen unklarer Zuständigkeiten und fehlender Aufgabenabgrenzung mit der Schulaufsicht lange Bearbeitungszeiten und die Gefahr von Doppelarbeiten. Eine einheitlich zentrale Bearbeitung wäre

- unabhängig von der angestrebten Eigenständigkeit der Schulen - für eine schnelle Aufgabenerledigung zweckmäßiger. Darüber hinaus ist auch die Bewertung der Arbeitsgebiete nach BesGr. A 9 und BesGr. A 11 fraglich, da bisher zumindest ein Teil der Aufgaben des Verwaltungsbeauftragten/ -leiters von Sekretariatskräften der VGr. VII/VI b wahrgenommen wird.

Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung aufgefordert, die Aufgaben des Verwaltungsbeauftragten/-leiters aufgabenkritisch zu prüfen mit dem Ziel sie einzusparen. Die verbleibenden innerhalb des OSZ zu erledigenden Aufgaben könnten den Sekretariatskräften, die übrigen zentral der Schulaufsicht - wie bei OSZ ohne Verwaltungsbeauftragten/-leiter - zugeordnet werden. Der Rechnungshof teilt nicht die Auffassung der Senatsverwaltung, dass der Neuzuschnitt der Aufgabengebiete der Sekretariatskräfte zu einer Höherbewertung führt, da die bewertungsrelevanten Vorgänge - wie bei den OSZ ohne Verwaltungsbeauftragten/-leiter - von der Schulaufsicht wahrgenommen werden sollen. Die Koordinierung und Betreuung des nichtpädagogischen Personals ist vom Schulleiter vorzunehmen. Der Rechnungshof hält insofern an seiner Forderung fest. zu T 170:

Die Zuständigkeit und Aufgabenabgrenzung zwischen den Verwaltungsbeauftragten und den beim Schulträger/Finanzservice mit der Erledigung der haushaltsmäßigen Aufgabe für 16 OSZ und 14 beruflichen Schulen beschäftigen Dienstkräfte ist klar und eindeutig geregelt.

Die vorgeschlagene Aufgabenübertragung auf Sekretariatskräfte ist aufgrund der Bewertung der Schulsekretärinnenstellen nicht möglich. Das Aufgabengebiet der Verwaltungsleiter/innen beinhaltet höherwertige Aufgaben, deren Übertragung auf Sekretariatskräfte unweigerlich zu Ansprüchen dieses Personenkreises auf eine Höhergruppierung führen würde.

Zu den Aufgabenbereichen eines Verwaltungsbeauftragten gehört neben der haushaltstechnischen Betreuung der jeweiligen Einsatzschule auch eine Koordinierung und Betreuung des nichtpädagogischen Personals. Sie nehmen hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung und der Koordinierung des Dienstbetriebes in den Schulen eine zunehmend ausgeweitete Rolle wahr. Die individuelle Dienstplanungsgestaltung von nichtpädagogischen Mitarbeitern an den Schulen, insbesondere der Schulhausmeister, -hallenwarte und -hauswarte, kann von einer zentralen Organisationseinheit beim Schulträger bzw. einer Schulsekretärin nicht wahrgenommen werden. Aus diesen Gründen kann auf die 13 Stellen für Verwaltungsbeauftragte nicht verzichtet werden.

Der Schulträger überprüft die Notwendigkeit der Neuverteilung der Stellen an Verwaltungsleitern.

T 171:

Die Schulaufsicht hat nach den Schülerzahlen der Lehrerbedarfsprüfung 2001 ein Verteilungsmodell für die Sekretariatskräfte in den berufsbildenden Schulen entwickelt. Das fortgeschriebene Exemplar weist zum Juni 2003 insgesamt 147 Stellen aus.

Im November 2002 hat die Schulaufsicht erstmalig eine „Schulhausmeisterverteilungsliste" für die berufsbildenden Schulen entwickelt mit dem Ziel, die vorhandenen 120 Stellen für Hausmeister, Haus- und Hallenwarte möglichst nach Sachkriterien zu verteilen. Als Basis dienten ausschließlich hausinterne Informationen, Einschätzungen und Klagen der Schulleitungen.

Die Schulaufsicht hat im September 2002 die insgesamt 121 Stellen für Laborkräfte auf die berufsbildenden Schulen verteilt und sich dabei u. a. auf Faktoren für die geschätzte technische Ausstattung nach Erfahrungswissen, internen Kenntnissen und sog. Basiswerten gestützt.

Die insgesamt 12,5 Stellen für Bibliothekskräfte wurden 1996 mittels eines Verteilungsschlüssels 19 OSZStandorten zugeordnet. Vorgesehen war eine Mindestausstattung von einer halben Stelle je OSZ. Stellenreste erhielten die OSZ mit den 1994 erhobenen höchsten Ausleihzahlen. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung vorhandene Stellenvolumen von 14,75 Stellen basiert auf dieser Grundlage und ist auf 21 Schulen verteilt. Im Jahr 2004 werden 5,75 Stellen im Rahmen der allgemeinen Sparvorgabe eingespart.

Alle Verteilungsmodelle weisen erhebliche Mängel auf, weil Aufgabenumfang und Arbeitsmengen nicht ermittelt wurden. Die Personalausstattung ist daher uneinheitlich. Die stellenplanmäßige Ausstattung mit Hausmeistern, Haus- und Hallenwarten ist wegen oftmals überschaubarer Anlagen und nicht erforderlicher Schichtdienste überhöht. Nach Auffassung des Rechnungshofs sind Laborkräfte im nichtgewerblichen Bereich verzichtbar. Bei vielfach veralteten Büchereibeständen und immer stärkerer Nutzung IT-gestützter Medien sind die Aufgaben für Bibliothekskräfte rückläufig.

Der Rechnungshof hat von der Senatsverwaltung gefordert:

· Für die Personalbedarfsberechnung sind insgesamt Kennzahlen zu entwickeln.

· Für die Sekretariatsbereiche ist zu prüfen, ob diese unter Einsatz eines einheitlichen IT-Programms mit standardisierten Abläufen in einem Zentralsekretariat mit abteilungsübergreifender Allzuständigkeit zusammengeführt werden können.

· Laborstellen in nichtgewerblichen OSZ sind einzusparen (dies sind im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung vier Stellen).