Rechnungshof

Kann der möglicherweise entstandene Schaden z. B. wegen Insolvenz der Streitgegner oder aufgrund eines rechtkräftigen Gerichtsurteils nicht oder nur teilweise eingetrieben werden, kann geprüft werden, ob Mitarbeiter der Technischen Universität Berlin heranzuziehen sind.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nimmt wie folgt Stellung:

Dieser Vorgang macht deutlich, zu welchen finanziellen Risiken die Anweisung einer Schlusszahlung ohne vorherige ordnungsgemäße Abnahme der Leistungen und insbesondere eine versäumte Mängelfeststellung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist führen kann.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung diesen Vorgang zum Anlass nimmt, die Baudienststellen Berlins im Rahmen von Dienstbesprechungen und durch Rundschreiben nachdrücklich auf die Gefahr finanzieller Nachteile für Berlin infolge nicht ordnungsgemäßer Abnahme von Leistungen und versäumter Mängelfeststellung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist hinzuweisen.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat zuletzt durch Schreiben vom 16.06. und im Rahmen ihrer Besprechung über Vergabeangelegenheiten, am 23.06.2004 auf die erheblichen Schäden hingewiesen, die durch vorbehaltlose Zahlung von Schlussrechnungen ohne vorhergehende förmliche Abnahme sowie durch versäumte Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche entstehen können.

Die Baudienststellen Berlins wurden erneut aufgefordert, die diesbezüglichen Regelungen der Allgemeinen Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau - ABau) strikt einzuhalten.

3. Erhebliche finanzielle Nachteile Berlins infolge andauernder Mängel und Versäumnisse bei der Gewährung von Zuwendungen

Die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung gewährt Naturschutzverbänden und umweltpädagogischen Institutionen Zuwendungen. Dabei hat sie erneut durch schwerwiegende Mängel und Versäumnisse finanzielle Nachteile für das Land Berlin verursacht. Rückforderungen hat sie erst nach mehrjährigen Verzögerungen auf Betreiben des Rechnungshofs geltend gemacht.

Die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung hat in den Haushaltsjahren 1995 bis 2001 fünf umweltpädagogischen Institutionen und zwei Naturschutzverbänden vorwiegend zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Umweltbildung Zuwendungen von insgesamt 5,7 Mio. gewährt. Der Rechnungshof hat das Zuwendungsverfahren, insbesondere die Verwendung der ausgezahlten Mittel und den Stand der Verwendungsnachweisprüfung untersucht, und dabei erhebliche Verstöße der Senatsverwaltung gegen das Zuwendungsrecht, vor allem bei der Kontrolle von Verwendungsnachweisen, festgestellt.

Die dem Land Berlin gemäß § 6 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz sowie § 38 Abs. 3 Nr. 3

Naturschutzgesetz Berlin obliegenden Aufgaben zur Umweltbildung werden im Interesse einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung des Landes Berlin zum Teil durch Naturschutzorganisationen wahrgenommen. Diese Naturschutzorganisationen erhalten gemäß §§ 23 und 44 LHO hierfür Zuwendungen. Es handelt sich im Fall der hier in Rede stehenden Umweltbildungseinrichtungen in allen Fällen um eher finanzschwache Vereine oder Gesellschaften, die keine Eigenmittel in erforderlichem Umfang aufbringen können, um den Zuwendungszweck in dem von der öffentlichen Hand als notwendig erachteten Umfang zu erfüllen. Diesem Umstand Rechnung tragend, haben der Senat und das Abgeordnetenhaus gemäß den Ausführungen in der Abgeordnetenhausvorlage Drs. Nr. 12/3787 vom 03.02.1994 die Entscheidung getroffen, die Grundfinanzierung für ein Netz überregionaler Natur- und Umweltbildungszentren sicherzustellen. Die Grundfinanzierung soll zum

Einen die personelle Kontinuität sichern, zum Anderen ein Minimum an sächlichen Verwaltungskosten decken ­ die grundlegenden Voraussetzungen für ein Mindestmaß an Umweltbildungsarbeit und ­angeboten.

Die Zuwendungsempfänger waren verpflichtet, die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres nachzuweisen. Obwohl die Zuwendungsempfänger ihre Verwendungsnachweise in der Regel fristgerecht vorgelegt haben, hat die Prüfstelle der Senatsverwaltung diese oftmals erst mit Verzögerungen von bis zu sechs Jahren geprüft. Vollständig geprüft waren im August 2003 nur die Zuwendungen bis einschließlich des Jahres 1997. Für die Zuwendungen der Haushaltsjahre 1998 und 1999 standen noch insgesamt sieben Prüfungen aus, für die darauf folgenden Jahre waren bis auf zwei Ausnahmen alle Fälle bislang ungeprüft.

Der Rechnungshof hat wie schon in früheren Jahren (vgl. Jahresberichte 2000 T 393 bis 419 und 2001 T 357 bis 371) die verspäteten Prüfungen und insbesondere die erheblichen Prüfungsrückstände der Senatsverwaltung als Verstoß gegen Nr. 11.1 AV § 44 LHO beanstandet. Danach ist sie als Bewilligungsbehörde verpflichtet, unverzüglich nach Eingang des Verwendungsnachweises festzustellen, ob insbesondere Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind. Zudem widerspricht dieses Verhalten der Senatsverwaltung sowohl einer eigenen Anweisung an ihre Mitarbeiter und die ihr nachgeordneten Einrichtungen vom 16. Februar 2000, „die einschlägigen Vorschriften des Zuwendungsrechts stringent einzuhalten und bei Verstößen haftungsrechtliche Prüfungen vorzunehmen", als auch ihrer Zusage gegenüber dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Jahr 2001, zu einer zeitnahen Prüfung der Verwendungsnachweise zurückzukehren. Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung aufgefordert, die seit Jahren ausstehenden Prüfungen der Verwendungsnachweise nunmehr unverzüglich vorzunehmen.

Die Senatsverwaltung hat die verzögerten Prüfungen der Verwendungsnachweise damit begründet, dass die personelle Situation ihres Prüfdienstes angespannt gewesen sei. Zwischenzeitlich habe sie diese aber durch Besetzung einer freigewordenen Stelle und Einsatz einer im Personalüberhang befindlichen Dienstkraft wieder stabilisieren können, sodass die Prüfstelle in der Lage sei, die Rückstände voraussichtlich innerhalb eines Jahres insgesamt abzuarbeiten.

Die Ausführungen der Senatsverwaltung bestätigen letztlich die Notwendigkeit, die Verwendungsnachweise zeitnah zu prüfen. Anderenfalls wächst die Gefahr, dass Rückzahlungsansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können und letztlich zulasten Berlins verloren gehen. Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung nunmehr die wiederholt zugesagte zügige Bearbeitung der Verwendungsnachweise und mithin den Abbau ihrer Prüfungsrückstände auch tatsächlich sicherstellt.

Die Ursachen für die verspäteten Prüfungen der Verwendungsnachweise waren in einer insbesondere krankheitsbedingten jahrelangen angespannten personellen Situation der Prüfstelle begründet. Zwischenzeitlich konnte durch die vom Rechnungshof genannten personalwirtschaftlichen Maßnahmen der personelle Engpass behoben und die Rückstände erheblich abgearbeitet werden. So ist die Prüfung der Verwendungsnachweise der Naturschutzverbände und der umweltpädagogischen Institutionen für die Zuwendungen der Haushaltsjahre 1998, 1999 und 2000 vollständig abgeschlossen worden. Für das Haushaltsjahr 2001 werden derzeit die letzten zwei Verwendungsnachweise geprüft. Mit dem vorhandenen Personal der Prüfstelle werden die Prüfungen der Verwendungsnachweise für das Haushaltsjahr 2002 voraussichtlich bis zum Jahresende 2004 durchgeführt sein. Es wird danach davon ausgegangen, dass künftig die Prüfungen für die Folgejahre zeitnah erfolgen können.

Die Senatsverwaltung hatte einer umweltpädagogischen Einrichtung in den Haushaltsjahren 1995 bis 2001

Zuwendungen von insgesamt 1,35 Mio. im Wege der institutionellen Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Grundlage hierfür waren Wirtschaftspläne der Einrichtung, die die Senatsverwaltung in ihren Zuwendungsbescheiden für verbindlich erklärt hatte. Zugleich hatte sie aber dem Zuwendungsempfänger in den Bescheiden auferlegt, dass „etwaige Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen in Ihrem Wirtschaftsplan grundsätzlich durch entsprechende Ausgabekürzungen auszugleichen sind". In seinen Verwendungsnachweisen hat der Zuwendungsempfänger Mindereinnahmen und Minderausgaben von jeweils etwa 450 000 gegenüber den Wirtschaftsplänen abgerechnet.

Die Senatsverwaltung hat hierzu ausgeführt, dass Mittel Dritter vielfach nicht oder nicht in dem geplanten Umfang tatsächlich zur Verfügung stehen würden. Dennoch sei sicherzustellen, dass kein höherer Fehlbedarf aufgrund von Einnahmeausfällen entsteht. Aus diesen Gründen habe sie in den Zuwendungsbescheiden von der zuwendungsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, als besondere Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid eine Ausnahme von Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) zuzulassen. Danach ermäßigt sich bei der Fehlbedarfsfinanzierung die Zuwendung um den Betrag, um den sich nach der Bewilligung die im Wirtschaftsplan veranschlagten Gesamtausgaben reduzieren, die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel hinzutreten. Stattdessen sei der Zuwendungsempfänger verpflichtet gewesen, Mindereinnahmen durch Minderausgaben auszugleichen, um eigenverantwortlich auf Einnahmeausfälle zu reagieren. Intention ihrer Vorgehensweise sei gerade, dass sich entsprechende Minderausgaben nicht zuwendungsverringernd auswirken sollten. Durch die Regelung im Zuwendungsbescheid sei eine Rückforderung der durch Mindereinnahmen begründeten Minderausgaben ausgeschlossen.

Der Rechnungshof verkennt nicht, dass Ausnahmen von den Allgemeinen Nebenbestimmungen notwendig sein können, um Besonderheiten Rechnung zu tragen. Die Bewilligungsstelle hat in solchen Einzelfällen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Senatsverwaltung hat jedoch im Widerspruch zu Nr. 5.1.10 AV § 44 LHO nicht nur im Einzelfall, sondern in allen Bescheiden an die Einrichtung in den Haushaltsjahren 1995 bis 2001 sowie auch in weiteren Zuwendungsbescheiden an andere Adressaten eine Ausnahme von Nr. 2 ANBest-I zugelassen. Damit hat sie hingenommen, dass sich der tatsächliche Finanzierungsanteil Berlins nachträglich um bis zu 20 v. H. und damit erheblich erhöht hat.

Der Rechnungshof beanstandet, dass die Senatsverwaltung allein zugunsten des Zuwendungsempfängers eine Regelung in ihre Zuwendungsbescheide aufgenommen hat, die die finanziellen Interessen Berlins vernachlässigt. Sie hat hierdurch im Ergebnis von vornherein auf mögliche Rückforderungen in nicht unerheblichem Umfang verzichtet.

Die vom Rechnungshof angesprochene umweltpädagogische Einrichtung hatte in ihrem Wirtschaftsplan Projektmittel Dritter eingeplant, die sie allerdings wider Erwarten nicht erhalten hat.

Projekt- oder Drittmittel sind zwar im Wirtschaftsplan für die institutionelle Förderung aufgeführt, sie stellen jedoch in Bezug auf die institutionelle Zuwendung keine zuwendungsfähigen Ausgaben dar, da diese Mittel die institutionelle Förderung nicht berühren. Entfallen solche Ausgaben, ermäßigen sich die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht. Die insoweit anderweitigen Projekte sind vielmehr als nachrichtlich in den Wirtschaftsplan aufgenommen anzusehen. Dies entspricht spiegelbildlich der in den Ausführungsbestimmungen ausdrücklich enthaltenen Pflicht zur nachrichtlichen Ausweisung derselben im Verwendungsnachweis. Der Zuwendungsempfänger hatte entsprechend der Regelung im Zuwendungsbescheid seine Ausgaben aufgrund der Mindereinnahmen reduziert.

Tatsächlich haben sich bei der fraglichen Förderung die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht ermäßigt. Der Zuwendungsempfänger hat alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und eigene Mittel ordnungsgemäß eingesetzt.

Aus den oben genannten Gründen wurde in den Zuwendungsbescheiden für diese Naturschutzorganisationen von der gemäß Nr. 5.1.10 AV § 44 LHO rechtlich für solche Fälle vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, als besondere Nebenbestimmung des Verwaltungsaktes Ausnahmen von den in den Allgemeinen Nebenbestimmungen der Nrn. 2 bis 6

ANBest-I bzw. 2 bis 5 ANBest-P zuzulassen. Dies besagt, dass laut Zuwendungsbescheid die Zuwendungsempfänger verpflichtet sind, Mindereinnahmen durch Minderausgaben auszugleichen. Ihnen wird damit die Option erteilt, eigenverantwortlich auf Einnahmeausfälle zu reagieren. Diese Pflicht beinhaltet gleichzeitig das Recht, Minderausgaben mit Mindereinnahmen zu verrechnen. Intention dieser Regelung war und ist gerade, dass sich entsprechende Minderausgaben nicht zuwendungsverringernd auswirken sollten, da damit die Basisfinanzierung und zwangsläufig der Zuwendungszweck selbst in Frage gestellt wäre.

Die vom Rechnungshof beanstandeten Fälle sind Fälle von Minderausgaben - und die entsprechend damit zusammenhängenden Mindereinnahmen - die sich in erster Linie auf Projektmittel beziehen.