Die Senatsverwaltung hat in anderen Fällen das Grundwasserentnahmeentgelt zu spät oder nicht vollständig eingezogen

T 226:

Die Senatsverwaltung hat in den Fällen, in denen eine gesicherte Prognose über die zu fördernde Grundwassermenge im Voraus nicht möglich war, keine Vorauszahlungen erhoben.

Die Senatsverwaltung hat in anderen Fällen das Grundwasserentnahmeentgelt zu spät oder nicht vollständig eingezogen. Außerdem wurden Mahngebühren und Verzugszinsen gegenüber säumigen Zahlungspflichtigen nicht oder nicht vollständig festgesetzt und erhoben. Beispielsweise hat die Senatsverwaltung in einem Fall Vollmachten und Auszüge aus dem Handelsregister nicht angefordert und mithin zwei Jahre lang nicht erkannt, dass die Gesellschaft, an die der spätere Festsetzungsbescheid für das Grundwasserentnahmeentgelt gerichtet war, zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. Dadurch ist ein vermeidbarer Schaden für Berlin von weiteren 49 000 entstanden. Zudem hat sie in den Annahmeanordnungen als Fälligkeitstag der vierteljährlichen Vorauszahlungen, der nach § 13 a Abs. 6 BWG auf den 25. Tag nach Beginn eines Kalendervierteljahres festgelegt ist, den 1. Tag des nächsten Monats eingegeben. Um bis zu sechs Tage verspätete Zahlungen konnten so nicht erkannt werden. Dadurch wurde ein Zinsschaden von bis zu 30 000 jährlich verursacht.

Die Senatsverwaltung hat bei Bauvorhaben darauf verzichtet, Vorauszahlungen für die Grundwasserentnahme festzusetzen. Ihre Begründung, § 13 a BWG sehe dies nur für Dauerförderer vor, steht im Widerspruch zu dessen Abs. 6. Danach haben alle und nicht nur ausgewählte Nutzer von Grundwasser vierteljährliche Vorauszahlungen auf der Grundlage des voraussichtlichen Jahresbetrages des Entgelts zu leisten. Insbesondere bei Nutzungen im Zuge von Baumaßnahmen, aber auch bei anderen nicht dauerhaften Nutzungen von Grundwasser kann die zu leistende Vorauszahlung auf der Basis bereits genutzter Mengen festgesetzt werden. Überdies hätten Einnahmeausfälle von 528 000, die überwiegend darauf beruhen, dass in Insolvenz gefallene Bauunternehmen die nachträglich erhobenen Entgelte nicht gezahlt haben, zumindest erheblich gemindert werden können, wenn die Senatsverwaltung bereits während der Grundwassernutzung Vorauszahlungen rechtzeitig festgesetzt und eingezogen hätte. zu T 226: Sie folgt jedoch der Auffassung des Rechnungshofs und erhebt jetzt grundsätzlich von allen Nutzern vierteljährliche Vorauszahlungen des Entgelts.

T 227: T 228:

Die Senatsverwaltung hat - abweichend vom bisherigen Schriftwechsel mit dem Rechnungshof - nunmehr zugesagt, Vorauszahlungen auch bei kurzfristigen Grundwasserfördermaßnahmen festzusetzen und zu erheben sowie als Fälligkeitstag den 25. Tag nach Beginn eines Kalendervierteljahres festzulegen. zu T 227 und 228:

Die Überwachung des Eingangs des Grundwasserentnahmeentgelts, das Mahnverfahren sowie die Festsetzung und Einziehung von Mahngebühren und Verzugszinsen obliegt der Landeshauptkasse.

Bei dem beispielhaft vom Rechnungshof genannten Fall wurde der Festsetzungsbescheid auf Grund einer fast identischen Namensgleichheit irrtümlich nicht dem richtigen Adressaten zugesandt. Ein Schaden ist jedoch noch nicht entstanden, da mit Bescheid vom 05.12.2003 gegen die richtige Gesellschaft das Grundwasserentnahmeentgelt festgesetzt wurde. Gegen diesen Bescheid dauert das Gerichtsverfahren noch an.

Vom Rechnungshof wird ferner ein Zinsschaden in Höhe von 30.000 genannt, welcher in der Höhe nicht entstanden ist. In den meisten Fällen wurde bei Zahlung der Fälligkeitstermin aus dem Festsetzungsbescheid eingehalten. Nur in wenigen Ausnahmen wurde verspätet gezahlt und ab dem darauffolgenden Monatsersten die Zinsen in Rechnung gestellt, so dass dadurch nur für eine geringe Zeitdifferenz keine Zinsen erhoben wurden.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat die Verfahrensweise zwischenzeitlich umgestellt, so dass als Fälligkeitstag für die Verzinsung immer der 25. Tag nach Beginn eines Kalendervierteljahres festgelegt wird im Sinne von § 13 Abs. 6 BWG und Zinsen bei Terminüberschreitungen nunmehr umfassend erhoben werden.

G. Finanzen Unzulänglichkeiten bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen haben dazu geführt, dass Steuern von 106 000 nicht festgesetzt worden und weitere Beträge von 4,9 Mio. dem Fiskus erst verspätet zugeflossen sind. Dies hat zu einem vermeidbaren Zinsnachteil in der Größenordnung von 150 000 geführt.

Vereinbarungen zur Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind notariell zu beurkunden. Die mit der Beurkundung solcher Übertragungsvorgänge befassten Notare haben an das für die Besteuerung der Gesellschaft zuständige Finanzamt für Körperschaften eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zu übersenden. Kommt aufgrund der Höhe der Beteiligung des Veräußerers an der GmbH eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns in Betracht, hat das Finanzamt für Körperschaften das für die Besteuerung des Anteilseigners zuständige Wohnsitzfinanzamt zeitnah über den Anteilsverkauf durch Kontrollmitteilung zu unterrichten.

Die sechs Wohnsitzfinanzämter haben 26 der 109 dort geprüften Steuerfälle ebenfalls nicht angemessen bearbeitet. So haben sie es unterlassen, das ihnen zugegangene Kontrollmaterial sach- und zeitgerecht auszuwerten und die für eine zutreffende Ermittlung des Veräußerungsgewinns notwendige Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ihre Zusage erfüllt, und damit ihrer gesetzlichen Verpflichtung, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben (§ 34 Abs. 1 LHO), uneingeschränkt nachkommt.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat auf der Grundlage der Feststellungen des Rechnungshofes die Verfahren umgestellt.

1. Mängel bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen T 229:

Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unterliegt gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) der Besteuerung, wenn die Beteiligung des Veräußerers am Kapital der Gesellschaft einen bestimmten Mindestanteil überschreitet. Während bis zum Veranlagungszeitraum 1998 eine Besteuerung nur in Frage kam, wenn der Veräußerer zu mehr als 25 v. H. an der Gesellschaft beteiligt war, genügte für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2001 bereits ein Anteil von 10 v. H., von 2002 an sogar von nur noch 1 v. H.

Die erhebliche Absenkung der Mindestbeteiligungsquote ließ erwarten, dass die Fallzahlen an steuerwirksamen Veräußerungsvorgängen deutlich ansteigen. Dies war Anlass für den Rechnungshof zu untersuchen, ob die Verfahrensabläufe in den Finanzämtern eine vollständige und zeitnahe Besteuerung der Veräußerungsgewinne gewährleisten. Er hat bei den sog. Wohnsitzfinanzämtern 109 Steuerfälle geprüft, denen Veräußerungsgewinne von annähernd 30 Mio. zugrunde lagen, die nach Abzug von Freibeträgen und Tarifvergünstigungen zu einer Steuerforderung von insgesamt 8,9 Mio. führten. Dies unterstreicht, dass dem Regelungsinhalt des § 17 EStG erhebliche fiskalische Bedeutung zukommt.

T 230:

Die Wohnsitzfinanzämter haben die ihnen übersandten Kontrollmitteilungen unverzüglich auszuwerten. Dabei haben sie insbesondere zu prüfen, ob die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer zu erhöhen und Steuererklärungen vorzeitig anzufordern sind.

T 231:

Der Rechnungshof hat bei den acht überprüften Finanzämtern (zwei Finanzämter für Körperschaften sowie sechs Wohnsitzfinanzämter) teilweise beträchtliche Bearbeitungsunzulänglichkeiten festgestellt.

So haben es die beiden Finanzämter für Körperschaften in 47 der 129 dort betrachteten Veräußerungsfälle versäumt, die Entwicklung der Beteiligungsverhältnisse an den Kapitalgesellschaften zu überwachen und die von den Notaren übersandten Urkundenabschriften zeitnah und vor allem vollständig auszuwerten.

In einem Einzelfall beachtete das Finanzamt die ihm vorliegende Kontrollmitteilung beispielsweise vier Jahre lang nicht. Da zwischenzeitlich die Festsetzungsfrist abgelaufen war, blieb der vom Steuerpflichtigen nicht erklärte Veräußerungsgewinn von 200 000 unversteuert. Dies hat zu Steuerausfällen von annähernd 106 000 geführt. In einem anderen Einzelsachverhalt hat das Verlangen des Finanzamts, ihm bestimmte Verträge vorzulegen, dazu geführt, dass der Steuerpflichtige einen im Vergleich zu den bisherigen Angaben um mehr als

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen aus Kapitalgesellschaften hat an Bedeutung gewonnen, da ab dem Veranlagungszeitraum 2002 eine Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen bereits ab 1 v. H. Beteiligung an der Gesellschaft erfolgt (bis zum Veranlagungszeitraum 1998 betrug die Beteiligungsquote 25 v. H. und für 1999 und 2001 1v. H.).

Die zugesagte IT-Unterstützung ist in den Finanzämtern für Körperschaften nach einer bundeseinheitlichen Abstimmung im ersten Halbjahr 2004 verwirklicht. Nunmehr werden den Finanzämtern für Körperschaften die Vordrucke als PC-Vorlagen zur Verfügung gestellt.

n n. höheren Veräußerungsgewinn erklärt hat; dies zeigt, welche Bedeutung einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung zukommt.

Bei 50 der geprüften 109 Steuerfälle fehlten die von den Finanzämtern für Körperschaften zu versendenden Kontrollmitteilungen. Dennoch konnten bei 25 dieser Veräußerungsfälle, die bei den geprüften Finanzämtern für Körperschaften geführt waren, die Wohnsitzfinanzämter Steuern von 2,6 Mio. festsetzen, da die Steuerpflichtigen die Veräußerungsgewinne bereits von sich aus angegeben hatten. Hieraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass dem Kontrollmitteilungsverfahren in der Praxis wenig Bedeutung beizumessen ist. So konnte bei sieben Steuerfällen erst durch die Übersendung der Kontrollmitteilung der Veräußerungsgewinn besteuert werden, weil es die Steuerpflichtigen unterlassen hatten, entsprechende Angaben in den Steuererklärungen zu machen. Durch die Auswertung der Kontrollmitteilungen konnten Mehrsteuern von knapp 34 000 festgesetzt werden. zu T 229 bis 231:

Der Rechnungshof von Berlin hat in 2002 und 2003 in zwei Ämtern für Körperschaften und sechs physischen Ämtern die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen untersucht.

Es wurden zwischenzeitlich Maßnahmen ergriffen, das Bewusstsein für die Bedeutung und für die Notwendigkeit des Kontrollmitteilungsverfahrens in den Finanzämtern zu erhöhen. (vgl. zu T 233/234) T 232:

Während die Finanzämter für Körperschaften zum Zeitpunkt der Einführung des Kontrollmitteilungsverfahrens aufgrund der damaligen Maßgeblichkeitsgrenze von mehr als 25 v. H. in vergleichsweise nur wenigen Fällen gehalten waren, Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter zu versenden, bringt es die vom Veranlagungszeitraum 2002 an auf mindestens 1 v. H. abgesenkte Beteiligungsgrenze mit sich, dass diese Finanzämter nahezu in jedem entgeltlichen Veräußerungsfall die Wohnsitzfinanzämter zu unterrichten haben. Der Rechnungshof hat empfohlen, im Kontrollmitteilungsverfahren, das nunmehr erhebliche personelle Ressourcen bei den Finanzämtern für Körperschaften bindet, den Einsatz von IT zu prüfen. zu T 232:

Eine zukünftige weitergehende IT-Unterstützung zu Verfahrensvereinfachung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen derzeit geprüft.

T 233:

Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung für Finanzen über das Ergebnis seiner Prüfung unterrichtet und um Mitteilung gebeten, welche Maßnahmen die Steuerverwaltung zur Beseitigung der beschriebene Unzulänglichkeiten ergreifen will. Eine erste Stellungnahme der Senatsverwaltung liegt vor. Danach haben die Finanzämter begonnen, in den beanstandeten Fällen die Bearbeitungsmängel zu beseitigen. Darüber hinaus hat die Senatsverwaltung zugesagt, die Finanzämter für Körperschaften zu unterstütze T 234:

Der Rechnungshof beanstandet zusammenfassend, dass die betroffenen Finanzämter Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften teilweise nicht zutreffend und zeitnah besteuert haben. Dies hat zur Folge, dass dem Fiskus Steuern von 106 000 verloren gegangen und ihm weitere Beträge von mehr als 4,9 Mio. erst verspätet zugeflossen sind. Dies hat zu einem vermeidbaren Zinsnachteil in der Größenordnung von 150 000 geführt.