BVG

Auch Ehegatten von aktiv Beschäftigten und Pensionären der BVG sowie Witwern und Witwen von ehemals Beschäftigten werden Fahrpreisermäßigungen mit einem Eigenanteil von 25 v. H. bzw. 50 v. H. einer Monatskarte gewährt.

Darüber hinaus erkennen die BVG die Dienstausweise von Beschäftigten mehrerer Tochterunternehmen und die Fahrkarten an, die von verschiedenen Verkehrsunternehmen für deren aktiv und ehemals Beschäftigte sowie Angehörige unentgeltlich oder ermäßigt ausgegeben werden.

T 319:

Die BVG haben als rechtliche Grundlagen für diese großzügigen Regelungen eine im Jahr 1939 vom Oberbürgermeister der Reichshauptstadt Berlin erlassene „Besondere Dienstordnung" und eine Zustimmung des damaligen Senators für Verkehr und Betriebe von 1959 angeführt. Unterlagen hierzu konnten jedoch nicht vorgelegt werden. Die Vergünstigungen wirken sich in erheblichem Umfang auf das Betriebsergebnis des Unternehmens aus. Nach den mit den BVG abgestimmten Berechnungen des Rechnungshofs betrugen die Einnahmeausfälle für das Jahr 2002 mindestens 15,5 Mio.. Sie haben sich in den letzten fünf Jahren (1998 bis 2002) auf mehr als 73,0 Mio. summiert.

T 320:

Der Senat hatte bereits 1993 in einem Bericht an das Abgeordnetenhaus darauf hingewiesen, dass er die Vergünstigungen für Mitarbeiter und Pensionäre der BVG sowie deren Ehepartner als nicht mehr vertretbar ansieht, und die Erwartung geäußert, dass sie weitestgehend abgebaut werden. Die BVG haben daraufhin erste Maßnahmen ergriffen. So wurden die Eigenanteile für Ehegatten seit März 1994 an die Preisentwicklung der Monatskarte gekoppelt und Fahrausweise für Kinder seit Oktober 1996 abgeschafft. Weitere Aktivitäten sind aber unterblieben.

T 321:

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die bisherigen Maßnahmen zum Abbau der Sonderleistungen im Hinblick auf die beträchtlichen Einnahmeausfälle und die hohen Landeszuschüsse unzureichend sind und die Vergünstigungen nach wie vor zu einer Besserstellung der Mitarbeiter der BVG gegenüber den Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst und in anderen öffentlich-rechtlichen Unternehmen Berlins führen. Er hat gefordert, dass die BVG künftig ihren Mitarbeitern Freifahrten - mit Ausnahme der dienstlich veranlassten Fahrten versagen, dies auch organisatorisch sicherstellen und andere Freifahrten, Fahrpreisermäßigungen sowie Anerkennungen (T 318) entfallen.

T 322:

Die BVG haben dem Rechnungshof in einem „ersten Zwischenbericht" mitgeteilt, dass sie eine abgestufte Reduzierung vorsehen. In einem ersten Schritt würden Fahrpreisermäßigungen für Ehegatten von akti Beschäftigten vermindert oder abgeschafft, nachfolgend werde die Abschaffung von Freifahrten für Pensionäre und von Ermäßigungen für Witwer und Witwen von ehemals Beschäftigten geprüft. Zuletzt wäre der Wegfall der Freifahrtberechtigungen für aktiv Beschäftigte in der Freizeit in Betracht zu ziehen. Hier ergebe sich jedoch die Schwierigkeit einer Anspruchsberechtigung wegen „betrieblicher Übung bzw. Gesamtzusage aus der Vergangenheit". Zu den Fahrpreisermäßigungen für Ehegatten von Pensionären, der Anerkennung der Dienstausweise von Tochterunternehmen und von Fahrkarten anderer Verkehrsunternehmen haben die BVG nicht Stellung genommen.

Der Rechnungshof erkennt die von den BVG eingeleiteten Maßnahmen an, sie reichen aber nicht aus. Angesichts der Haushaltslage des Landes Berlin erwartet er, dass mit Ausnahme von nachweisbar dienstlichen Fahrten der BVG-Beschäftigten alle Vergünstigungen so schnell wie möglich entfallen.

Zu T 317 bis 323: Grundsätzlich teilt die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen die Kritik des Rechnungshofs und hält insbesondere vor dem Hintergrund der allgemeinen Haushaltslage und der derzeit geführten öffentlichen Diskussionen um die BVG diese Sondervergünstigungen für nicht mehr zeitgemäß. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen hat den Vorstand bereits im Vorfeld des Rechnungshofberichts aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass die Gewährung von Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen drastisch zurückgenommen wird und künftig in Gänze entfällt.

BVG-Vorstand und Rechnungshof haben sich darauf verständigt, die weitere Vorgehensweise zur Reduzierung bzw. Abschaffung der Gewährung von Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen gemeinsam zu erörtern.

T 324:

5. Mangelnde Bereitschaft des Rundfunk Berlin-Brandenburg mit den Rechnungshöfen von Berlin und Brandenburg eine Vereinbarung über die Prüfung seiner Beteiligungsunternehmen abzuschließen

Der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg sieht vor, dass sich die Rechnungshöfe von Berlin und Brandenburg im Rahmen ihrer gemeinsam auszuübenden Finanzkontrolle über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) mit diesem über die Grundsätze einer Prüfung in Bezug auf solche Unternehmen des privaten Rechts verständigen, an denen die Rundfunkanstalt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Der RBB ist nicht bereit, dafür zu sorgen, dass den Rechnungshöfen bei diesen Beteiligungen Prüfungsrechte über eine Betätigungsprüfung hinaus eingeräumt werden. Die Rechnungshöfe werden dadurch gehindert, ihren Auftrag zur Finanzkontrolle hinreichend wahrzunehmen.

Die Länder Berlin und Brandenburg haben durch den Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) gegründet. Diesem hat das Abgeordnetenhaus mit Gesetz vom 7. November 2002 zugestimmt. Der Rechnungshof von Berlin und der Landesrechnungshof Brandenburg sind für die Finanzkontrolle des RBB zuständig. § 30 Abs. 2 RBB-Staatsvertrag sieht vor, dass sich die beiden Rechnungshöfe mit der Rundfunkanstalt über die Grundsätze einer Prüfung in Bezug auf solche Unternehmen des privaten Rechts verständigen, an denen diese unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

T 325:

Die Rechnungshöfe haben dem RBB den Entwurf einer Vereinbarung übersandt, der vorsieht, ihnen bei unmittelbaren und mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen oder Beteiligungen, an denen er zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Mehrheit besitzt, Prüfungsrechte der Haushalts- und Wirtschaftsführung wie bei der Rundfunkanstalt selbst einzuräumen. Der RBB ist nicht bereit, eine derartige Vereinbarung abzuschließen und will - unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen - lediglich eine Betätigungsprüfung zulassen.

Zu T 325:

Nach eigener Aussage ist der RBB bereit, mit dem Rechnungshof eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 2 RBB-Staatsvertrag (RBB-StV) abzuschließen, hat allerdings andere Vorstellungen über den Inhalt als der Rechnungshof.

T 326:

Das Recht zur Betätigungsprüfung bei der Rundfunkanstalt steht den Rechnungshöfen ohnehin zu, sodass es insoweit keiner besonderen Regelung im Staatsvertrag bedurft hätte; denn sie prüfen im Rahmen der Finanzkontrolle nach § 30 Abs. 1 RBB-Staatsvertrag die Haushalts- und Wirtschaftsführung des RBB. Zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung gehört auch die Prüfung der Betätigung des RBB bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen der RBB unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (§ 35 RBBStaatsvertrag, § 111 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 1 LHO). Die Betätigungsprüfung beschränkt sich jedoch ausschließlich auf das Handeln der Rundfunkanstalt als Gesellschafter gegenüber ihren Beteiligungen; sie umfasst nicht die Prüfung der Wirtschaftsführung der Beteiligungsgesellschaften selbst.

T 327:

Vor diesem Hintergrund ist der Auftrag des Staatsvertrages, sich über die Grundsätze einer Prüfung in Bezug auf die Beteiligungsunternehmen des RBB zu „verständigen", so zu verstehen, dass über die ohnehin zulässige Betätigungsprüfung hinaus Prüfungsrechte mit den Beteiligungsunternehmen zu vereinbaren sind. Allein diese Auslegung entspricht auch der Begründung zu § 30 RBB-Staatsvertrag, wonach sich die Prüfung der Rechnungshöfe auch auf die Beteiligungsunternehmen des RBB erstreckt.

Zu T 326 und 327:

Die Rechtsauffassung des Rechnungshofs wird vom RBB und dem Senat geteilt.

T 328:

Den Rechnungshöfen Prüfungsrechte bei Beteiligungsunternehmen einzuräumen, entspricht auch der jüngsten Entwicklung in der Rundfunkgesetzgebung. Bereits mehrere Länderparlamente haben den Rechnungshöfen erweiterte Prüfungsrechte zumindest bei Mehrheitsbeteiligungen von Rundfunkanstalten eingeräumt (Gesetz über den Bayerischen Rundfunk, Staatsvertrag über die Gründung des Südwestrundfunks). Der Siebte Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht entsprechende Änderungen des ZDF-Staatsvertrages und des Deutschland165

Zu T 329: Radio-Staatsvertrages vor. In Bezug auf die Prüfung der Beteiligungen des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) haben die drei zuständigen Rechnungshöfe mit dem MDR eine Vereinbarung abgeschlossen, die in ihren Grundzügen dem Vorschlag der Rechnungshöfe von Berlin und Brandenburg an den RBB entspricht.

Zu T 328:

Im Gegensatz zu einer umfassenden Prüfungskompetenz des Rechnungshofs für jegliche Form von Beteiligungen an Unternehmen, wie bei einigen anderen Landesrundfunkanstalten geregelt, sieht der RBB-StV in § 30 Abs. 2 eine differenzierte Lösung vor. Die danach zwischen RBB und den Rechnungshöfen zu treffende Vereinbarung soll es ermöglichen, zwischen den einzelnen Beteiligungsformen zu unterscheiden.

T 329:

Der RBB wendet ein, die Verfasser des RBB-Staatsvertrages hätten in Kenntnis der medienrechtlichen Entwicklungen auf ein vergleichbares Verfahren bewusst verzichtet, indem sie es den Rechnungshöfen und der Rundfunkanstalt überlassen hätten, sich über die Grundsätze einer Prüfung zu verständigen. Die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Beteiligungsgesellschaften durch die Rechnungshöfe komme auch deshalb nicht in Betracht, weil diese Unternehmen nicht mit öffentlichen Mitteln wirtschafteten, sondern ihre Einnahmen aufgrund privatwirtschaftlicher Aktivitäten erzielten.

Der RBB verkennt dabei das Ziel des Staatsvertrages, den Rechnungshöfen im Rahmen der zu vereinbarenden Grundsätze eine Prüfung der Beteiligungsunternehmen des RBB zu ermöglichen. Zudem übersieht er, dass eine Trennung in verschiedene Finanzkreise (öffentliche Mittel aus dem Rundfunkgebührenaufkommen einerseits und privatwirtschaftliche Mittel andererseits) im Rahmen einer Konzernbetrachtung nicht gerechtfertigt ist, da alle wirtschaftlichen und finanziellen Handlungen der Rundfunkanstalt nur unter Einbeziehung ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen Aufschluss über ihre wirtschaftliche Lage geben können. Dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Beteiligungsunternehmen nicht rein privatwirtschaftlicher Natur ist, belegt im Übrigen § 28 Abs. 1 Nr. 1 RBB-Staatsvertrag; danach muss deren Unternehmenszweck grundsätzlich dem Auftrag des RBB entsprechen, nämlich Hörfunk und Fernsehen im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages zu veranstalten.

Der RBB hat den Rechnungshöfen einen Vereinbarungsentwurf vorgelegt, der eine abgestufte Prüfungskompetenz nach Beteiligungsgrad an den Unternehmen vorsieht. Nach diesem Vorschlag sollen den Rechnungshöfen unterschiedliche Prüfungsrechte bei unmittelbaren Mehrheitsbeteiligungen, mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen und Minderheitsbeteiligungen des RBB eingeräumt werden. Weiterhin soll relevant sein, ob sich eine Mehrheitsbeteiligung nur durch Beteiligung weiterer Landesrundfunkanstalten ergibt. Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen.

T 330:

Im Ergebnis beanstandet der Rechnungshof, dass der RBB die im RBB-Staatsvertrag unterbliebene Ausgestaltung der vorgesehenen Prüfungsrechte der Rechnungshöfe bei den Beteiligungsunternehmen zum Anlass nimmt, eine den Bedürfnissen der Rundfunkgebührenzahler Rechnung tragende umfassende Finanzkontrolle zu verhindern.

Zu T 330:

Die Staatsvertragsparteien haben bewusst eine differenzierende Prüfungskompetenz der Rechnungshöfe durch Abschluss einer Vereinbarung anstatt Prüfungsrechte nach der LHO einschließlich der umfassenden sogenannten „Vor-Ort-Prüfung" vorgesehen, wie sie z. B. im ZDF-Staatsvertrag verankert ist.