Kinderbetreuung
November 1983 (GVBl S. 1426, 1584), zuletzt geändert durch Artikel III § 6 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126) bedarf in mehrfacher Hinsicht der Neufassung.
Das Studentenwerk Berlin engagiert sich seit über 30 Jahren erfolgreich für die soziale, wirtschaftliche, kulturelle und gesundheitliche Förderung der Studierenden. Das Studentenwerk Berlin sorgt zum Beispiel für eine Unterkunft im Wohnheim, die Verpflegung in der Mensa und verwaltet das staatliche Ausbildungsförderungssystem (BAföG). Zudem informiert das Studentenwerk Berlin in den Beratungsstellen und fördert die kulturellen Aktivitäten der Studierenden.
Guter Service und Beratungsangebote sind den Studierenden sehr wichtig. Sie erleichtern zum einen den Zugang zur Hochschule und sichern darüber hinaus den Studienerfolg. Auch das Vorhandensein von Angeboten, die nur für Studierende in spezifischen Lebens- und Studiensituationen relevant sind, werden von den Studierenden für absolut erforderlich gehalten.
Heute bietet das Studentenwerk Berlin als ein Dienstleistungsunternehmen für rund 134.000 Studierende mit etwa 800 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seinen Service an. Mit seinem Angebot trägt das Studentenwerk Berlin zur Effizienz des Studiums und zur Profilbildung der Hochschulen bei.
In dem letzten Jahrzehnt hat sich das Studentenwerk Berlin zunehmend als ein Dienstleistungsunternehmen entwickelt, in dem die Studierenden einen stets wachsenden Anteil an der Finanzierung ihres Unternehmens übernommen haben. Um den unternehmerischen Charakter des Studentenwerks Berlin zu stärken und den Einfluss der Studierenden auf ihr Unternehmen zu steigern, ist es notwendig, die Strukturen des Studentenwerks im Sinne von Leistungsfähigkeit und Effizienz zu verändern.
Wohnungswirtschaftliche Aufgaben
· Das Studentenwerk Berlin vermietet 10.
Wohnheimplätze an 40 Standorten. Es verfügt über ein großes Know How im flexiblen Vermietungsgeschäft und weist sowohl die notwendige EDV-Unterstützung als auch die organisatorischen Voraussetzungen vor, um die Vermietung auch auf weitere Personenkreise auszudehnen.
Das Studentenwerk Berlin hat zur Zeit folgende Aufgaben und Kompetenzen:
· Das Studentenwerk verfügt über eine langjährige Erfahrung in der Verwaltung eines Hotels für Studierende sowie des Internationalen Studienzentrums Berlin.Soziale Aufgaben
· Soziale Beratung von Studierenden, insbesondere von Studierenden mit Kind, Schwangerschaftsberatung.
Betriebswirtschaftliche Kompetenzen
· Psychologisch-psychotherapeutische Beratungen Studierender.
· Das Studentenwerk handelt unternehmerisch und führt seine Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen.· Vergabe von Zuschüssen und Darlehen an Studierende. · Aufgrund der bargeldlosen Zahlungsweise mit einer eigenen Campus Card ist das Studentenwerk in der Lage, viele Geldgeschäfte auch im Namen der Hochschulen bargeldlos abzuwickeln und zu verrechnen.
· Zentrale Vergabe der Integrationshilfe nach § 9 Abs. 2 BerlHG an behinderte Studierende; Behindertenberatung, Beratung für chronisch kranke Studierende, Verwaltung eines Hilfsmittelpools. · Vermarktung von Flächen des Studentenwerks (Saalvermietungen, Standvermietungen etc.).· Betrieb von Kindertagesstätten in freier Trägerschaft für Kinder von Studierenden sowie für Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschulen. B. Lösung
· Betreuung und Förderung ausländischer Studierender (Wohnen, Essen, Arbeit und finanzielle Unterstützung, soziale und psychologische Beratung, Kinderbetreuung). Internationales Studienzentrum des Studentenwerks.
Aufgrund dieser Aufgaben und Kompetenzen beabsichtigt der Senat, das Studentenwerk grundlegend zu modernisieren und das Studentenwerksgesetz neu zu fassen.
· Studentische Jobvermittlung („Heinzelmännchen"). Aufgabe des Studentenwerks ist die soziale, gesundheitliche, wirtschaftliche und kulturelle Betreuung der Studierenden.
· Annahme und Weiterleitung von Anträgen auf Übernahme der Beförderungs-kosten für behinderte Studierende
Das Studentenwerk kann seine Einrichtungen auch anderen Angehörigen der betreuten Hochschulen sowie Angehörigen anderer Bildungseinrichtungen zur Verfügung stellen. Das Studentenwerk ist berechtigt, Unternehmen zu gründen oder sich an Unternehmen zu beteiligen. Hierzu bedarf es der Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats.
Gastronomische Aufgaben
· Das Studentenwerk Berlin bietet in 36 Mensen und Cafeterien an fast allen Hochschulen ein gastronomisches Angebot für Studierende und Mitarbeiter/innen der Hochschulen an. Das Studentenwerk unterhält Getränke- und Imbissautomaten an verschiedenen Hochschulstandorten.
Das Studentenwerk erfüllt seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit.
· Vermietung von Gewerbeeinheiten.
· Das Studentenwerk verfügt über große Küchenkapazitäten mit einem großen Einkaufsvolumen und bildet Auszubildende in gastronomischen Berufen über den eigenen Bedarf hinausgehend aus. Das Studentenwerk stellt sein Angebot im Cateringbereich den Hochschulen für Veranstaltungen, Tagungen und Kongresse zur Verfügung.
Das Studentenwerk ist eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts. Die Rechtsaufsicht wird von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats ausgeübt.
Organe des Studentenwerks sollen künftig der Rat und die Geschäftsführung sein.
Rat
Der Rat soll sich wie folgt zusammensetzen:
1. drei von den Leitungen der staatlichen Hochschulen benannte Vertreterinnen oder Vertreter,
2. sieben Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden der staatlichen Hochschulen,
3. zwei Mitglieder mit einschlägigen Fachkenntnissen und Berufserfahrung auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet,
4. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Beschäftigtenvertretung des Studentenwerks,
5. das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats, das sich vertreten lassen kann.
Aufgaben des Rates
Alle Aufgaben, die bisher vom Verwaltungsrat und vom Vorstand wahrgenommen wurden, dies sind unter anderem:
1. Erlass und Änderung der Satzung,
2. Bestellung und Widerruf der Bestellung sowie Abschluss, Änderung und Beendigung der Dienstverträge der Geschäftsführung,
3. Erlass der Geschäftsordnung des Rates,
4. Feststellung des Wirtschaftsplans (§ 106 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 110 LHO),
5. Entlastung der Geschäftsführung (§ 109 Abs. 3 Satz 2 LHO), Entgegennahme und Erörterung des Jahresabschlusses, des dazugehörigen Prüfungsberichts sowie des Geschäftsberichts der Geschäftsführung,
6. Bestimmung des Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses,
7. Beschluss über den Rahmenvertrag,
8. Grundsätze für die Bereitstellung der Einrichtungen des Studentenwerkes (§ 1 Abs. 2 Studentenwerksgesetz),
9. Beschluss über Beginn und Ende der Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden, 10. Erlass und Änderung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Studentenwerks und die Überwachung ihrer Einhaltung, 11. Beschlussfassung in Angelegenheiten, die der Rat für grundsätzlich bedeutsam hält.
Geschäftsführung
Der Geschäftsführung obliegt die Wahrnehmung der laufenden Aufgaben. Sie erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan und einen Rechenschaftsbericht. Näheres regelt die Satzung.
Satzungskompetenz und Planungssicherheit
Das Studentenwerk gibt sich eine Satzung. Die Satzung bestimmt insbesondere die Organisation des Studentenwerks, die Zusammensetzung der Geschäftsführung, deren Aufgabenverteilung und die Dauer der Dienstverträge. Die Satzung bedarf der Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats.
Das für die Hochschulen zuständige Mitglied des Senats soll ermächtigt werden, mit dem Studentenwerk einen Rahmenvertrag über die für die Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährenden Zuschüsse des Landes für konsumtive Zwecke zu schließen.
Der Rahmenvertrag soll dem Studentenwerk Planungssicherheit für mehrere Jahre geben; er ist rechtzeitig fortzuschreiben. Der Rahmenvertrag und seine Verlängerung bedürfen der Zustimmung des Senats und des Abgeordnetenhauses von Berlin.
C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung Keine
D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Die Neufassung des Studentenwerkgesetzes (StudWG) hat keine Auswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen.
E. Gesamtkosten Keine
F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Die geplante Neufassung des Studentenwerkgesetzes hat keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg.