Tageseinrichtungen

Vorlage ­ zur Kenntnisnahme ­ Vereinbarung über das Verfahren zur Übertragung von städtischen Kindertagesstätten auf Träger der freien Jugendhilfe (Übertragungsverfahrensvereinbarung ­ ÜvV)

Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

In seinem Bericht vom 10. März 2003 hat der Senat dargelegt, „dass die Ergebnisse hinsichtlich der Gestaltung des Übertragungsprozesses auf Freie Träger bei konsequenter Weiterarbeit Erfolg versprechend sind." Es wurde aber auch dargelegt, dass eine zentrale Frage, die für den Übertragungsprozess von Bedeutung ist, nur vorbereitet und nicht abschließend geklärt werden konnte. Dies betrifft die Finanzierung der nötigen Instandsetzungen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der vorgesehene Zeitablauf hinsichtlich der Ausgliederung aller bezirklichen Kitas (01.01.2004) nur gehalten werden kann, wenn in der Frage der Rechtsform und der Anzahl der in kommunaler Trägerschaft zu führender Kindertagesstätten rechtzeitige Festlegungen erfolgen können.

In der Frage der Finanzierung der nötigen Instandsetzungen haben sich, durch die inzwischen erfolgte Entscheidung die Horte der Kindertagesstätten im Rahmen des Ausbaus der schulischen Ganztagsbetreuung an die Schule zu verlagern, erhebliche Veränderungen hinsichtlich des Volumens ergeben. Außerdem wurde mit der zusätzlichen Möglichkeit des Erwerbs der Gebäude/Grundstücke durch die Träger ein Durchbruch erzielt, so dass eine Lösung ohne ein zusätzliches Investitionsprogramm möglich geworden ist.

Die erste Erhebung des Sanierungsbedarfs der öffentlichen Kitas bei den Bezirken ergab Ende 2002 eine finanzielle Größenordnung von 182 Mio..

Neben den Veränderungen, die durch die Übertragung der Hortplätze an die Schulen auftreten und die in ihren Auswirkungen auf den Sanierungsbedarf noch nicht abschließend zu berechnen sind, hat sich der Gesamtbedarf auch durch die Inanspruchnahme von Drittmitteln gesenkt. Allein aus dem Umweltentlastungsprogramm sind bisher rund 5 Mio. in die Sanierung von Kitas geflossen. Durch Schließungen und Zusammenlegungen von Einrichtungen, die entweder durch Platzrückgänge oder durch Strukturveränderungen (Hortübertragungen) bedingt sind, wurden weitere Sanierungsbedarfe gesenkt.

Aus dem EU Strukturfonds sind für die Sanierung von Kindertagesstätten Ende 2003 15,5 Millionen zur Verfügung gestellt worden. Trotzdem erreicht der von den Bezirken ermittelte Sanierungsbedarf der zzt. in öffentlichem Besitz befindlichen Kitas noch eine dreistellige Millionensumme. Um die Übertragung nicht an diesem Problem scheitern zu lassen und einer weiteren Verschlechterung der Substanz entgegen zu wirken, haben die Senatsverwaltungen für Finanzen und Bildung, Jugend und Sport mit der Liga der Wohlfahrtsverbände folgendes Modell entwickelt:

Der übernehmende Träger verpflichtet sich, den festgestellten Sanierungsbedarf der Einrichtung in einem ebenfalls mit dem Bezirk gemeinsam festgelegten Zeitraum zu beseitigen. Um ihm die Möglichkeit der Kreditaufnahme zu geben, die in der Regel nötig ist um die Sanierung zu finanzieren, erwirbt der Träger die Einrichtung zum symbolischen Preis von einem Euro. Da zu den Auswahlkriterien der zu übertragenden Kitas die Wahrscheinlichkeit eines mindestens zehnjährigen Bedarfs gehört, besteht beim Träger entsprechende Planungssicherheit. Da als Kitas genutzte Gebäude und Grundstücke auf Grund planungsrechtlicher Vorgaben nicht ohne Weiteres für andere Zwecke genutzt werden können, besteht auf Seiten Berlins kein materieller Verlust, da es sich um nichtverwertbares Vermögen handelt. Für den Fall einseitiger Nutzungsänderung durch den Träger hat sich Berlin durch vertragliche und grundbuchliche Regelungen abgesichert. Liegt der festgestellte Sanierungsbedarf unter 75.000 so kann der Träger, wenn er die entsprechende Finanzierungsmöglichkeit darstellt, auch einen Nutzungsvertrag abschließen. Damit soll auch kleineren Trägern die Möglichkeit der Übernahme von Einrichtungen gegeben werden. Die Refinanzierung der sanierungsbedingten Kredite erfolgt aus den für Raumkosten im Kostenblatt vorgesehenen Mitteln. Die Lösung mit dem Kauf ermöglicht entsprechend lange Kreditlaufzeiten, die auch höhere Kreditaufnahmen möglich machen. Der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden soll auch Trägern möglich sein, die vor Inkrafttreten der Übertragungsvereinbarung Einrichtungen von Bezirken übernommen haben und die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.

In seiner 16. Sitzung am 30. April 2002 hat der Senat im Rahmen der Beschlussfassung zur Senatsvorlage „Schlussfolgerungen des Senats aus dem Abschlussbericht der Expertenkommission Staatsaufgabenkritik" u. a. beschlossen: "Der Senat beabsichtigt, dass bis 2006 eine Reduktion der städtischen Plätze auf einen Anteil von 34% belegter kommunaler Plätze zu erreichen ist (kontinuierliche Reduktion) d.h., dass die Hälfte aller bisherigen bezirklichen Kitaplätze auf freie Träger zu übertragen ist. Durch die Übertragung der Hälfte der zzt. noch kommunalen Kitaplätze soll die im Eckwertebeschluss vom 5. Februar 2002 bereits vorgesehene Einsparung von 30,7 Mio. Euro erreicht werden."

Dies hieße in der Konsequenz: von den rund 93.000 Kitaplätzen in den Bezirken sollten rund 46.000 Plätze auf Freie Träger übertragen werden, so dass sich das Verhältnis zwischen Plätzen bei Freien Trägern und in staatlicher Trägerschaft umkehrt. Rund zwei Drittel der Plätze (92.000) sollten zu Freien Trägern. An dem Ziel der Übertragung, einer Verdoppelung der Plätze von Freien Trägern, hält der Senat fest. Der Senat betrachtet die an die Grundschulen zu verlagernden rund 33.000 Hortplätze als Anteil der in staatlicher Regie weiter zu führenden Plätze der Tagesbetreuung.

Somit bleibt die Grundaussage, bis zum Ende der Legislaturperiode 2006 ca. 46.000 Kindertagesstättenplätze auf Freie Träger übertragen zu haben, bestehen. Wie viele von den derzeit rund 11.

Hortplätzen Freier Träger in die schulische Trägerschaft übergehen, ist noch offen. Die Kompensation der Hortplätze Freier Träger, die von diesen nicht weiter betrieben werden, soll im vorschulischen Bereich stattfinden.

Aus der Absicht der Verdopplung des Anteils der Plätze Freier Träger und der Übertragung der Horte an die Schulen sowie des Ausbaus der gebundenen Ganztagsschulen ergibt sich eine Zahl von 28. Plätzen des Tagesbetreuungsangebotes, welches im vorschulischen Bereich in öffentlicher Trägerschaft verbleiben soll. (Dies entspricht ca. 15% des gesamten Tagesbetreuungsangebotes einschließlich der Plätze im Schulbereich).

Im Übrigen handelt es sich um einen Richtwert, der im Hinblick auf die zu übertragenden vorschulischen Betreuungsplätze den Bezirken die Größenordnung für die verbleibenden vorschulischen Plätze angibt. Damit ist zum Einen das Ziel für die noch zu übertragenden Plätze gegeben, und zum Anderen die

Größenordnung für die in Kommunale Betriebe auszugliedernden Plätze definiert.

In den Haushaltsjahren 2002 und 2003 haben fünf Bezirke 14 Einrichtungen mit 1.456 belegten Plätzen übertragen. Dabei sind 146 Mitarbeiterinnen, pädagogisches Personal und 25 Wirtschaftskräfte zu Freien Trägern gewechselt. Ab 01.01.2004 bis einschließlich 01.03.2004 haben 6 Bezirke 17 Einrichtungen mit 2.038 belegten Plätzen übertragen. Dabei sind 193 Mitarbeiterinnen pädagogisches Personal und 13 vom Wirtschaftspersonal zu Freien Trägern gewechselt.

Für 2004 sind nach Anmeldungen beim Landesjugendamt bisher 81 weitere Übertragungen mit 10.930 Plätzen geplant.

Angesichts der Aufgabe, bis zum Ende der Legislaturperiode die Zahl der Plätze in der vorschulischen Tagesbetreuung in öffentlicher Trägerschaft durch Übertragungen an freie Träger auf 28.000 zu reduzieren, muss der Übertragungsprozess beschleunigt werden.

Um diesen Prozess zu gestalten, ist bereits von der Arbeitsgruppe Maßnahmenkatalog eine Rahmenvereinbarung erarbeitet worden, die für alle Beteiligten Verfahrenssicherheit bieten soll. Dieser Rahmenvereinbarung sind ein Kriterienkatalog für die Auswahl der zu übertragenden Kitas, Bausteine für das Muster eines Personalüberleitungsvertrages, ein Muster für einen Nutzungsvertrag sowie ein Muster für die Veräußerung von Kindertagesstätten an Freie Träger beigefügt. Auf Grund der vielfach unterschiedlichen Bedingungen in den Bezirken, aber auch bei den freien Trägern, können für die konkret zwischen den Bezirken und den Freien Trägern zu schließenden Verträge nur Muster erstellt werden, an denen sich die Vertragsgestaltung dann orientieren kann.

1. Rahmenvereinbarung

Die zwischen der Liga der Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, und den Bezirken zu schließende Vereinbarung soll für alle Verfahrenssicherheit schaffen, um den bisher stockenden Prozess der Übertragung bezirklicher Kitas auf freie Träger zu beschleunigen.

Gleichzeitig ist die Rahmenvereinbarung ein „Leitfaden" für die Auswahl der zu übertragenden Einrichtungen und der jeweiligen Träger. Sie regelt die jeweiligen Informationspflichten und Beteiligungen von Eltern und Mitarbeitern. Zur Begleitung der Vereinbarung und zur Klärung eventueller Meinungsverschiedenheiten wird ein Kooperationsgremium geschaffen, das nur bei Bedarf tagen soll.

Die Finanzierung von Kindertagesstätten wird in der Vereinbarung nicht geregelt. Die Rahmenvereinbarung zur Finanzierung von Tageseinrichtungen ist davon unberührt.

Die Rahmenvereinbarung wird ergänzt durch Anlagen, die entweder als Muster Hilfen zur Gestaltung des Übertragungsprozesses bieten oder die verbindliche Vorgaben enthalten.

Anlage I „Auswahl kommunaler Kitas für Übertragungen an Freie Träger"

Diese Anlage enthält einen Kriterienkatalog zur Auswahl der zu übertragenden Kitas und eine Arbeitshilfe. Während die Kriterien für die für Übertragungen in Frage kommenden Freien Träger in der Rahmenvereinbarung selbst benannt sind, verweist die Vereinbarung bezüglich der Einrichtungen auf die Jugendhilfe- und Kitaplanung. Da Kriterien für die Übertragung von Einrichtungen im Einzelnen nicht als ausschließlich betrachtet werden können, wurden sie in der Anlage in Form von Prüfkriterien in drei Netzen angeordnet. Neben der Transparenz der Auswahl soll vor allem gesichert werden, dass nicht Kitas ohne Bestandsperspektive übertragen werden.

Anlage II „Arbeitshilfe für einen Personalüberleitungsvertrag nebst allgemeiner Hinweise"

Die Rahmenvereinbarung betont den Wert eines freiwilligen Betriebsübergangs, der im Kollektiv aber auch Einzeln erfolgen kann, um alle Möglichkeiten der Freiwilligkeit auszuschöpfen.

Die Arbeitshilfe umfasst deshalb rechtliche Hinweise zum Umgang mit dem Betriebsübergang nach §613a BGB und Bausteine für einen, an die jeweiligen Bedingungen des neuen Trägers, anzupassenden Personalüberleitungsvertrag.

Alle Parteien, Senat, Bezirke, Freie Träger und Eltern haben ein hohes Interesse am Übergang des Personals zur Wahrung der Betreuungskontinuität.

Deshalb kommt dem jeweiligen Überleitungsvertrag, und wenn notwendig auch den individualrechtlichen Vereinbarungen, eine große Bedeutung zu. Im Einzelnen werden im Personalüberleitungsvertrag die Besitzstandswahrung (§2), die Informationspflicht (§3), die Anrechnung von Zeiten (§5) sowie die Zusatzversorgung (§6) geregelt. Der Senat räumt den Mitarbeitern in § 4 ein Rückkehrrecht ein. „Wird die übertragene Einrichtung bis zum 31.12.2009 geschlossen und ist eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen in keiner anderen Einrichtung des Betriebsübernehmers möglich, billigt Berlin den übergegangenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zu."

Der Senat verspricht sich auch von dieser Maßnahme eine erhöhte Bereitschaft zum Betriebsübergang. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem Betriebsübergang widersprechen, werden soweit sie nicht auf vorhandene freie Stellen umgesetzt werden können, dem zentralen Stellenpool des Landes Berlin zu geordnet.