Kitas

Anlage III „Musternutzungsvertrag"

Der Musternutzungsvertrag regelt die Überlassung der Einrichtung, wenn ein Kauf nicht in Frage kommt, bei einem Sanierungsbedarf von bis zu 75.000. Er entspricht in wesentlichen Punkten dem Vertrag nachdem auch bislang Kitas an Freie Träger vergeben wurden.

Anlage IV „Kaufvertrag ­ Muster für die Veräußerung von Kita-Grundstücken"

Dieser Mustervertrag ist die Grundlage für den Verkauf der Kita ­ Objekte an den übernehmenden Träger. Er ist verbindlich anzuwenden.

Mit diesem Regelwerk sind die Grundlagen für einen erfolgreichen Übertragungsprozess gelegt. Der Senat beabsichtigt, die „Vereinbarung über das Verfahren zur Übertragung von städtischen Kindertagesstätten auf Träger der freien Jugendhilfe" für das Land Berlin zu unterzeichnen und die Bezirke aufzufordern, sich durch Mitunterzeichnung auf das Verfahren zu verpflichten.

Der Rat der Bürgermeister hat mit seinem Votum vom 12. August 2004 dem Bericht unter folgender Maßgabe zugestimmt:

a) Die Verpflichtung des übernehmenden Trägers zur Beseitigung des festgestellten Sanierungsbedarfs ist im Kaufvertrag/Nutzungsvertrag zu verankern und

b) das den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zugebilligte Rückkehrrecht dahingehend präzisiert wird, dass die Beschäftigten in einem solchen Fall dem zentralen Stellenpool zugeordnet werden.

Der Senat konnte zu a) dem Wunsch des RdB nicht folgen. In Bezug auf den Nutzungsvertrag (Anlage III) wird auf die weitreichenden Regelungen des § 5 hingewiesen, der den Bezirken den gewünschten Handlungsspielraum eröffnet.

Der Forderung des Rats der Bürgermeister nach einer Verankerung des Sanierungsbedarfs im Kaufvertrag kann aus Gründen der Praktikabilität und der zu erwartenden Notarkosten nicht entsprochen werden.

Dem Wunsch zur Präzisierung des Rückkehrrechts ist der Senat gefolgt.

§ 4 ­ Rückkehrrecht­ des Arbeitsmusters eines Personalüberleitungsvertrages wird wie folgt ergänzt: "Wird die übertragene Einrichtung bis zum 31.12.2009 geschlossen und ist eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen in keiner anderen Einrichtung des Betriebsübernehmers möglich, billigt Berlin, vertreten durch das zentrale Personalüberhangmanagement (ZeP), den übergegangenen, zuvor in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen zum Land Berlin stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zu. Dieses Rückkehrrecht beinhaltet das Recht auf den Abschluss eines erneuten, unbefristeten Arbeitsvertrages mit dem Land Berlin, ohne dass Anspruch auf Einsatz bei einer bestimmten Stelle im Land Berlin damit verbunden ist."

Hinsichtlich der beabsichtigten Überlassung der Kita-Grundstücke zum Betrieb von Kindertagesstätten unter Wert bittet der Senat das Abgeordnetenhaus um Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Weg.

Wir bitten, das obige Vorhaben des Senats zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.

Berlin, den 12. Oktober 2004

Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Klaus Böger Senator für Bildung, Jugend und Sport Abgeordnetenhaus von Berlin ­ 15.Berlin" genannt andererseits

Präambel

Die Partner dieser Vereinbarung gewährleisten mit dieser Rahmenvereinbarung die partnerschaftliche Umsetzung der Aufträge aus dem Senatsbeschluss Nr. 2002/02 vom 30.04.2002 gemäß § 4 SGB VIII.

Die Vereinbarung stellt einen Maßnahmenkatalog dar, der verbindliche und notwendige Handlungsweisen und Arbeitshilfen für die Durchführung der Übertragungen aufzeigt. Sie sollen dadurch zügig und einvernehmlich durch die zuständigen Verwaltungen auf Bezirks- und Landesebene und den Trägern der freien Jugendhilfe vollzogen werden und auch für das betroffene Personal und die Eltern transparent gestaltet werden.

Dazu werden Verfahren vereinbart, die die Trägervielfalt stärken. Diese Vereinbarung dient auch dem Zweck, Kindertagesstätten in Berlin als Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungseinrichtungen weiter zu qualifizieren.

Die Vereinbarungspartner haben die Erwartung, dass künftig eine Kostentransparenz für die in der öffentlichen Jugendhilfe verbleibenden Plätze durch eine Überführung in eine neue Trägerstruktur ebenfalls erreicht wird.

Ziel ist es, dass bis zum 31.12.2006 in jedem Bezirk mindestens 66 % aller belegten Kindertagesstättenplätze in der Jugendhilfe von freien Trägern betrieben werden.

Die Vertragspartner sind sich bei dem Übertragungsverfahren bewusst, dass zuverlässige Standardvorgaben zur Planungssicherheit gehören, die die Träger der freien Jugendhilfe benötigen, um dem Land Berlin partnerschaftlich bei der Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung nach § 79 SGB VIII zur Seite stehen zu können.

1. Zweck der Vereinbarung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen:

(1) Diese Vereinbarung legt die allgemeinen Grundsätze und Bestimmungen des Übertragungsverfahrens von bisher in der bezirklichen Trägerschaft befindlichen Kindertagesstätten (im folgendem „Einrichtungen") auf Träger der freien Jugendhilfe fest, mit denen die Vorgaben des § 14 KitaVerfVO erreicht werden sollen.

Die endgültigen Abwägungen und Entscheidungen auf Grundlage der Vorgaben dieser Vereinbarung, einschließlich der Gewichtung der benannten Kriterien, sind in der Verantwortung des jeweiligen bezirklichen Jugendamtes zu treffen. Die Beteiligungsrechte des Jugendhilfeausschusses sind zu beachten.

(2) Übertragungen auf die der LIGA nicht angehörenden Träger der freien Jugendhilfe sollen nach den gleichen Bedingungen vorbereitet und vertraglich geregelt werden.

(3) Berlin verpflichtet sich, die entsprechende Anwendung der Regelungen dieser Rahmenvereinbarung auch für die Fälle sicherzustellen, in denen es sich um Übertragungen von Einrichtungen aus einer neuen kommunalen Trägerstruktur heraus auf Träger der freien Jugendhilfe handelt. Ein doppelter Betriebsübergang nach § 613 a BGB ist zu vermeiden.

(4) Eltern-Kind-Gruppen sind von dieser Vereinbarung ausgeschlossen.

(5) Als Übernahmeträger im Sinne dieser Vereinbarung kommen nur anerkannte oder dem Grunde nach anerkennungsfähige Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 SGB VIII in Betracht (im folgenden „Träger").

2. Verfahren für die Auswahl von Übertragungseinrichtungen:

(1) Die Jugendämter erstellen eine Kitaentwicklungsplanung für einen Zeitraum von zehn Jahren aufgrund ihrer mittelfristigen und regionalisierten Planung nach den Vorgaben des KitaG und der KitaVerfVO sowie unter Berücksichtung der Vorgaben und Ziele dieser Rahmenvereinbarung.

(2) Zum Ergebnis dieser Kitaentwicklungsplanung gehört die Entscheidung des Bezirks darüber, welche Einrichtungen übertragen werden sollen. Die Entscheidungsfindung ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Jugendhilfeplanung vorzunehmen. Diese Kitaentwicklungsplanung soll bis spätestens zum 01.01.2005 beschlossen sein.

(3) Bei der Aufstellung der Kitaentwicklungsplanung ordnet das jeweilige Jugendamt seine Kindertagesstätten unter Berücksichtigung der in der Anlage I benannten Kriterien in zu übertragende und nicht zu übertragende Einrichtungen.

(4) Jeder Einrichtung ist eine Einschätzung über den bestehenden Sanierungsbedarf zuzuordnen.