Die Aushändigung sollte zugleich mit der Widerspruchsfristsetzung nach § 613a Abs

Transparenz für die Beschäftigten und an Koordination erfordern (z.B. Vornahme einvernehmlicher Umsetzungen zur Unterstützung eines vom Personal akzeptierten Übergangs insb. unter Berücksichtung von Personal, welches nicht bereit ist die neuen Arbeitsbedingungen zu akzeptieren, ohne dass Widerspruch erhoben wird).

Nicht zuletzt um diese Akzeptanz des Betriebsüberganges zu erhöhen, hat es sich bei anderen Privatisierungen bewährt, mit dem jeweiligen Übernehmer unter frühzeitiger Einbeziehung der Gewerkschaften, Beschäftigtenvertretungen und Vertretern der übergebenden Dienststelle einen den Mitarbeitern zur Information gegebenen Personalüberleitungsvertrag abzuschließen.

5. Die Aushändigung sollte zugleich mit der Widerspruchsfristsetzung nach § 613a Abs. 5 BGB verbunden werden.

Der Ablauf der Widerspruchsfrist sollte so gelegt werden, dass vor dem Stichtag des Übergangs bei Fertigung der Anlage (Liste der übergehenden Beschäftigten) bereits feststeht, welche Mitarbeiter widersprechen bzw. die ggf. neuen Arbeitsbedingungen nicht akzeptieren wollen.

Die Mitteilung gemäß § 613a Abs. 5 BGB ist mit Empfangsbestätigung durchzuführen und bedarf der Textform.

6. Der Personalüberleitungsvertrag soll die bestehenden gesetzlichen Schutzfristen verdeutlichen und ggf. darüber hinausgehende Regelungen für einen erweiterten Schutz des Besitzstandes wie mögliche Zeiten von Beschäftigungsgarantien/ Kündigungsschutz etc. regeln.

Nach der Konzeption der Rahmenvereinbarung zu Übertragung (ÜvV) ist der Personalüberleitungsvertrag Bestandteil der Vereinbarung über den Betriebsübergang.

Die Überleitung nach § 613a BGB findet nicht auf Beamte Anwendung, soweit diese von der Übertragung überhaupt betroffen sein sollten.

Es wird den Bezirken empfohlen darauf hinzuwirken, die Vereinbarung bezüglich des Personalübergangs nach Möglichkeit von einer der Gewerkschaften mit unterzeichnen zu lassen, die auch als Unterzeichner der VBSV 2000 aufgetreten sind.

7. Rechtzeitig vor dem Übergang sind auch die notwendigen Informationen an die weiteren betroffenen Stellen (z.B. Kindergeldkassen) zu veranlassen und sollten sich ggf. die Beschäftigten über die bestehenden, vom Übergang unberührt bleibenden Anwartschaften Auskunft einholen.

Kursiv/fett sind jeweils Anmerkungen oder Alternativhinweise zu den verschiedenen Bausteinen des Vertrages.

Textbausteine/ Arbeitshilfe für einen Personalüberleitungsvertrag (ersetzt nicht die ggf. bestehende Notwendigkeit individueller Vereinbarungen zwischen übernehmendem Träger und den jeweiligen Beschäftigten, vgl. allg. Ausführungen) Personalüberleitungsvertrag

- Bestandteil der Übertragungsvereinbarung gemäß Nr. zum Zeitpunkt des Überganges tätigen Arbeitnehmer/innen ein, ohne dass es hierzu einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Der Zeitpunkt des Überganges (Stichtag) ist der Zeitpunkt der Übertragung gemäß der Übertragungsvereinbarung. Dies gilt nicht für die Beschäftigten, die dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach § 613a Abs. 6 BGB widersprochen haben.

[Hinweis: Nach § 613a BGB gehen die Arbeitsverhältnisse unabhängig davon über, ob eine Weiterbeschäftigung beim Träger für diesen „ausfinanziert" ist. Daher ist ggf. im Rahmen einer vor der Übertragung durchzuführenden Umsetzung innerhalb des Bezirksamtes eine Reduktion des Personals vorzunehmen. Zugleich sollten auch die Wünsche der Mitarbeiter im Rahmen eines bezirksweiten Austausches berücksichtigt werden, um den selbstgewählten Übergang zu unterstützen; hierfür sollte eine Koordinationsgruppe des Bezirkes diesen Austausch organisieren].

(2) Der Träger setzt auch die zum Stichtag bestehenden Ausbildungsverhältnisse fort. Der Träger setzt ebenso die zum Stichtag tätigen Zivildienstleistenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten, SAM-Kräfte, ABMAngestellte sowie ABM-Arbeiter nach Maßgabe ihrer vertraglichen Vereinbarungen weiterhin in ihrem bisherigen Bereich ein.

[Hinweis: Es ist Sache des Trägers und des Bezirkes vor der Übertragung insb. die Finanzierung dieser Stellen zu klären, d.h. z. B. Übertragung von Praktikantenmitteln.]

(3) Die Namen der übergehenden Beschäftigten werden dem Träger in Form einer Liste rechtzeitig vor dem Stichtag mitgeteilt. Die Liste wird als Anlage zur Vereinbarung genommen.

[Hinweis: Diese Liste kann nur deklaratorisch sein, da der Übergang unmittelbar durch Gesetz erfolgt.

Nachbesserungen sind daher grundsätzlich möglich. Zwischen Unterzeichnung und Stichtag soll zur entsprechenden Klärung genügend Zeit liegen.]

(4) Berlin verpflichtet sich gegen Rechnung des Trägers, nach den vor Übergang maßgeblichen Regelungen für die übergegangenen Beschäftigen anteilig die Kosten für Urlaubs- und Weihnachtsgeld entsprechend der Zugehörigkeit als Arbeitnehmer im Lande Berlin zu erstatten, wenn der Betriebsübergang nach dem 31.03. des Jahres liegt und eine entsprechende Zahlungsverpflichtung des Trägers gegenüber den übernommenen Arbeitnehmern besteht. Den Anspruch einschränkende Änderungen bezüglich dieser Sonderzahlungen anlässlich des Betriebsübergangs sind zu berücksichtigen. Die Abrechnung muss bis spätestens 15.12. des Übertragungsjahres schriftlich vorliegen (Ausschlussfrist). § 2 ­ Besitzstandwahrung Alternative a) - gesetzliche Grundregelung:

(1) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse und der damit verbundene Eintritt in die Rechte und Pflichten durch den Träger richtet sich nach § 613a BGB. [Hinweis: Soweit von einer Fallkonstellation ausgegangen wird, in der individualrechtliche Änderungen anlässlich des Betriebsübergang mit den Betroffenen vereinbart werden können, wird auf die Erläuterungen unter Punkt 3 hingewiesen; dann kann eine entsprechende Regelungsmöglichkeit auch im Personalüberleitungsvertrag vorgesehen werden.] Alternative b) - kollektivrechtlich, verdrängende Regelungen des Trägers:

(1) Im Bereich des Trägers bestehen eigene kollektivrechtliche, verdrängende Regelungen, die nach Übergang auch unmittelbar für die übergegangenen Mitarbeiter Anwendung finden (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB). § 5 bleibt unberührt.

[Hinweis: Auch in diesen Fällen sollten zur Klarstellung gegenüber den übergehenden Arbeitnehmern ­ insb. in Hinblick auf ansonsten eventuell bestehende Fragen der Kongruenz und beiderseitigen Tarifgebundenheit

- neue Arbeitsverträge abgeschlossen werden, aus denen sich zweifelsfrei die zukünftig geltenden Arbeitsbedingungen ergeben.] [Hinweis für beide Alternativen: Besonders wird auf ggf. befristete Teilzeitvereinbarungen innerhalb einer vollen Stelle hingewiesen. Das damit verbundene Recht, die Teilzeitbeschäftigung zu beenden, ist Bestandteil der Rechte und Pflichten, die auf den neuen Arbeitgeber übergehen. Hier könnten individuelle Absprachen zwischen dem Träger/ Berlin und den betreffenden Mitarbeitern erfolgen, die demTräger die für ihn erforderliche Personalplanung ermöglichen (z.B. deutliche Verlängerung der Befristung oder Umwandlung in eine Dauerteilzeitstelle bereits vor dem Übergang).]

(2) Aus Anlass der Überleitung der Beschäftigen wird keine neue Probezeit begründet.