Der Nutzer verpflichtet sich auf dem o.g. Grundstück ausschließlich eine Kindertagesstätte zu

Anlage III MUSTER-NUTZUNGSVERTRAG

Das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt ABC von Berlin, Abteilung Jugend und Sport, - nachstehend Berlin genannt und FREIER TRÄGER XYStr. 00, 12345 Berlin - nachstehend Nutzer genannt schließen folgenden Nutzungsvertrag:

§ 1:

(1) Berlin überlässt dem Nutzer das Nutzungsrecht für das Grundstück A-Straße 13, Grundbuch von Xfelde, Blatt 13223, Flur 456, Flurstück 4 tlw. in 12345 Berlin, mit einer Größe von x.000 qm, einschließlich der darauf errichteten Gebäude mit sämtlichen Nebenanlagen sowie beweglichem und unbeweglichem Inventar unentgeltlich zum Betrieb einer Kindertagesstätte. Das bewegliche Inventar wird in einem Inventarverzeichnis erfasst, das Bestandteil dieses Vertrages ist (vgl. § 7).

(2) Der Katasternachweis des Vermessungsamtes ABC vom 13.5.2003, der in der Anlage beigefügt ist, ist Bestandteil dieses Vertrages.

§ 2:

(1) Der Nutzer verpflichtet sich, auf dem o.g. Grundstück ausschließlich eine Kindertagesstätte zu betreiben.

(2) Eine grundsätzliche Änderung oder Einschränkung der Nutzung darf nur mit Zustimmung Berlins vorgenommen werden. Dieser Vertrag ersetzt nicht die behördliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(3) Eine Übertragung von Rechten aus dem Nutzungsvertrag durch den Nutzer auf Dritte ist ausgeschlossen.

Davon unberührt bleibt eine zusätzliche zeitweilige Nutzung Dritter im Rahmen der Jugendhilfe im Einvernehmen mit Berlin.

§ 3:

Leistungen Berlins nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Kindertagesstätten der freien Jugendhilfe (KitaRV) in der jeweiligen Fassung und der Landeshaushaltsordnung zu den aus dem laufenden Betrieb der Kindertagestätte entstehenden Kosten sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

§ 4:

(2) Der Nutzungsvertrag wird zunächst für die Zeit bis zum 31.12.2014 geschlossen. Er verlängert sich so dann jeweils um ein weiteres Jahr, ohne dass es einer entsprechenden Vereinbarung bedarf. Nach Ablauf des ersten Zeitraumes kann jede Vertragspartei den Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erstmalig zum 31.12.2015 - kündigen.

§ 5:

(1) Der Nutzer übernimmt das Grundstück in dem bei Beginn des Nutzungsverhältnisses vorhandenen Zustand.

Über den Zustand von Gebäude und Grundstück wird ein Protokoll gefertigt, welches die vor Übergabe noch zu beseitigenden Mängel regelt und das Bestandteil dieses Vertrages ist.

(2) Für die Einrichtung besteht im Übrigen ein Sanierungs-/Instandhaltungsbedarf gemäß der Anlage zu diesem Vertrag). Die entsprechenden Arbeiten sind auf Kosten des Nutzers entsprechend den dort genannten zeitlichen Vorgaben durchzuführen.

§ 6:

(1) Während der Nutzungsdauer hat der Nutzer das Gebäude einschließlich sämtlicher Nebenanlagen sowie die übernommenen Nutzungsgegenstände in ordnungsgemäßem und dem Nutzungszweck entsprechend gebrauchsfähigem Zustand zu halten. Entsprechendes gilt für die Pflege und Unterhaltung der Grünanlagen und Spielplätze auf dem Grundstück.

(2) Kommt der Nutzer mit den in Abs. 1 genannten Pflichten in Verzug, so ist Berlin berechtigt, nach Abmahnung die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Nutzers vorzunehmen und die entstandenen Kosten dem Nutzer aufzuerlegen, § 13 Abs. 1 bleibt davon unberührt.

§ 7:

Die Kindertagesstätte wird dem Nutzer mit der vollständigen Einrichtung (bewegliches und unbewegliches Inventar), die den Ausstattungsgrundsätzen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport entspricht, zur Nutzung überlassen. Die Ergänzung, Ersatzbeschaffung und Reparatur von Einrichtungsgegenständen liegt im Verantwortungsbereich des Nutzers. Hierfür ist bei Übergabe eine Inventarliste aufzustellen, die die hiervon betroffenen Gegenstände vollständig und abschließend aufzählt. Inventar im Sinne dieser Regelung sind alle Gegenstände, die dem Betrieb der Einrichtung als Tageseinrichtung zu dienen bestimmt sind (z.B. Mobiliar und Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Einbauküchen), auch wenn es sich um wesentliche Bestandeile im Sinne des § 94 BGB handelt.

§ 8:

(1) Eine Entfernung oder Änderung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück ist dem Nutzer ohne Zustimmung Berlins nicht gestattet. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist der Nutzer auf Verlangen Berlins verpflichtet, die Um- oder Ausbauten zu beseitigen und den alten Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen.

Weigert sich der Nutzer, so ist Berlin berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Nutzers durchführen zu lassen. der Nutzer ist insoweit zur Duldung verpflichtet, § 13 bleibt unberührt.

(2) Umbauten innerhalb des Gebäudes, soweit sie zur Anpassung an veränderte Nutzungsanforderungen oder strukturen oder aufgrund pädagogischer Erfordernisse notwendig sind, darf der Nutzer im Einvernehmen mit Berlin durchfuhren.

§ 9:

(1) Die auf dem Grundstück und den baulichen Anlagen ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten einschließlich der entstehenden einmaligen und laufende Gebühren, Beiträge und Steuern trägt der Nutzer.

(2) Berlin verpflichtet sich, die Grundsteuerbefreiung zu beantragen.

(3) Der Nutzer trägt ferner die für das Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zu entrichtenden Verbrauchsabgaben und Bewirtschaftungskosten (z.B. Gas, Strom, Be- und Entwässerung, Müllabfuhr, Versicherungen).

(4) Der Nutzer ist verpflichtet, auf seine Kosten die Gehbahnen von dem Grundstück sowie etwaige Privatstraßen und Privatwege gemäß den hierzu ergangenen Vorschriften von Schnee und Eis zu reinigen und bei Glätte zu streuen sowie hierüber die vorgeschriebene Verpflichtungserklärung gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben bzw. abgeben zu lassen. Zur Erfüllung seiner Pflichten kann sich der Nutzer - soweit gesetzlich zulässig - mit befreiender Wirkung Dritter bedienen.

§ 10:

(1) Der Nutzer übernimmt auf eigene Kosten und Gefahr alle Verpflichtungen, die ihn treffen würden, wenn er selbst Eigentümer des Grundstücks wäre. Er stellt Berlin von der Haftung für alle Schäden und Unfälle, die Dritte auf dem Grundstück durch Handlungen oder Unterlassungen des Nutzers, seiner Beauftragten und Mitarbeiter erleiden oder aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag entstehen, frei, sofern Berlin nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(2) Der Nutzer haftet gegenüber Berlin für alle Schäden am Nutzungsgegenstand, die von ihm, seinen Beauftragten, seinen Mitarbeitern oder den Personen, die in einem vertraglichen oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnis zum Nutzer stehen, vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden. Für schuldhaft verursachte Schäden Dritter haftet der Nutzer nur, wenn ihm das Verhalten der Dritten zugerechnet werden kann.

§ 11:

(1) Der Nutzer ist verpflichtet, Berlin auf seine Kosten durch eine ausreichende Haftpflichtversicherung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Nutzungsgegenstand freizustellen, die von Dritten gegenüber Berlin geltend gemacht werden können.

(2) Der Nutzer ist unter den Voraussetzungen des § 22 des Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet, sich gegen die Haftpflicht wegen Veränderung der Beschaffenheit des Gewässers zu sichern und dauerhaft versichert zu halten.

(3) Die auf dem Grundstück stehenden Baulichkeiten sind vom Nutzer gegen Feuer angemessen zu versichern und dauernd versichert zu halten.

(4) Erhöhungen der Versicherungsprämien, die auf Gefahrerhöhungen und besondere Risiken aus der Nutzung des Grundstücks und der darauf befindlichen Anlagen ausgehen, gehen zu Lasten des Nutzers.

(5) Der Nutzer ist verpflichtet, den Abschluss der Versicherungsverträge in geeigneter Form nachzuweisen. Der Nutzer ist verpflichtet bestehende Versicherungsverträge Berlins für das Grundstück zunächst zu übernehmen bzw. Berlin von den diesbezüglichen Kosten freizustellen, sollten diese zum Zeitpunkt der Übertragung nicht beendet werden können. Es steht dem Nutzer in diesen Fällen frei die entsprechenden Verträge gemäß den hiervor geltenden Vorgaben eigenverantwortlich unter Berücksichtigung von Satz 1 zu beenden.

§ 12:

Die Beauftragten Berlins sind zum Betreten und zur Besichtigung des Grundstücks und der Gebäude in den Öffnungszeiten der Kindertagesstätte nach vorheriger Anmeldung beim Nutzer berechtigt. Der Nutzer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Beauftragten Berlins bei der Besichtigung sachkundig geführt werden und dass ihnen alle im Rahmen dieses Vertrages interessierenden Auskünfte erteilt werden.