Abmahnung
Berlin ist jederzeit berechtigt, die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen für den Nutzer zu prüfen.
§ 13:
(1) Berlin ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Nutzer die baulichen Anlagen nicht vertragsgemäß unterhält, die vertraglich vorgesehene Nutzung ohne Zustimmung Berlin einschränkt oder beendet. trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung in diesem Vertrag niedergelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht ebenfalls bei einer von dem Verschulden des Nutzers unabhängigen Zerstörung des Nutzungsgegenstandes, sofern eine Wiederherstellung des Nutzungsgegenstandes ausgeschlossen ist.
(3) Der Nutzer ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Nutzer
- etwa wegen behördlicher Auflagen oder Anordnungen nicht mehr in der Lage ist, den Betrieb fortzuführen,
- wegen anderer tatsächlicher Umstände, die er nicht zu vertreten hat, nicht mehr in der Lage ist, den Betrieb fortzuführen.
§ 14:
(1) Nach erfolgter ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung ist der Nutzer verpflichtet, den Nutzungsgegenstand an Berlin oder einen von Berlin benannten Dritten herauszugeben. Schadenersatz- oder Ausgleichsverpflichtungen Berlins bei einer Beendigung des Vertrages werden ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Im Fall der ordentlichen Kündigung ist der Nutzungsgegenstand spätestens bis zum Vertragsablauf herauszugeben. Bei außerordentlicher Kündigung beträgt die Frist zur Herausgabe 2 Monate ab Zugang der Kündigungserklärung.
(3) Vor der Herausgabe wird eine gemeinsame Begehung von dem Nutzer und Berlin durchgeführt. Das Ergebnis der Begehung ist in einem Protokoll, das von beiden Seiten unterschrieben wird, festzuhalten.
(4) Der Nutzungsgegenstand ist in einem ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand (vgl. § 1, § 7 und die anliegenden Erstzustands- und Inventarlisten) zurückzugeben. Ausbesserungen, die unter Berücksichtigung der zeitgemäßen Abnutzung zur Herstellung dieses Zustandes erforderlich sind, hat der Nutzer auf eigene Kosten durchzuführen. Dies gilt auch für Reparatur oder Ersatzbeschaffungen bezüglich des Inventars. Berlin hat aber das Recht, den Nutzungsgegenstand in dem Zustand, in dem er sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befindet, ohne Entschädigung zu übernehmen.
§ 15:
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages hat auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. An die Stelle von unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Vertragsparteien bei Abschluss dieses Vertrages.
Gleiches gilt bei einer Regelungslücke. wies sich zur Gewissheit des Notars aus durch Vorlegung seines gültigen, vom Landeseinwohneramt Berlin ausgestellten Personalausweises.
Die Erschienene zu 1. erklärte zunächst:
Der Notar stellte zunächst fest, dass er selbst außerhalb seiner Amtstätigkeit für die Erschienen und die Beteiligten in derselben Sache weder tätig war noch ist. Er fragte die Erschienenen vor der Beurkundung, ob eine mit ihm beruflich verbundene Person in dieser Angelegenheit, die Gegenstand der Beurkundung ist, außerhalb der notariellen Amtstätigkeit tätig war oder ist.
Nachdem die Erschienenen diese Frage nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG verneint hatten, baten sie um Beurkundung der nachstehenden Erklärungen:
Die Erschienene zu 2. erklärte sodann:
a) Ich gebe meine nachstehenden Erklärungen nicht in eigenem Namen, sondern für das Land Berlin ab. Zum Nachweis meiner Vertretungsbefugnis nehme ich Bezug auf die mir von erteilte Vollmacht vom
Das Original der Vollmacht wurde dem Notar vorgelegt und dem Erschienenen zu 2. wieder ausgehändigt; eine beglaubigte Fotokopie hiervon wurde vom Notar dieser Verhandlung als Anlage 1 beigefügt.
b) Eingetragener Eigentümer des in Berlin- im Grundbuch von des Amtsgerichts Blatt belegenen, insgesamt qm großen Grundstücks ist das Land Berlin.
Alsdann erklärten die Erschienenen gemeinsam: