nachstehend Verkäufer genannt verkauft an die nachstehend K ä

Das Grundstück befindet sich nicht in einem Gebiet, das im Altlastenverdachtsflächenkataster aufgenommen ist.

Ein Gutachten ist nur erstellen zu lassen, wenn aus der Vornutzung des Grundstücks oder aus anderen Gründen konkrete Verdachtsmomente darauf hinweisen, dass Altlasten vorhanden sein könnten.

(1) Die Käuferin übernimmt das Grundstück wie es steht und liegt, in dem ihm im Einzelnen bekannten Zustand. Sie hatte im Übrigen ausreichend Gelegenheit, das Grundstück eingehend zu untersuchen. Der Verkäufer leistet für die Größe, die Beschaffenheit und die technische Bebaubarkeit des Grund und Bodens des Grundstücks keine Gewähr. Das Grundstück ist insoweit frei von Sachmängeln i.S. § 434 Abs. 1 BGB; der Verkäufer hat keine Kenntnis davon, dass es sich für die von der Käuferin vorgesehene Verwendung nicht eignen könnte.

Insoweit schließt der Verkäufer auch jede Gewährleistung für Sachmängel sowie für ein Vorhandensein von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen der nachstehend bezeichneten Art aus: Altlasten im Sinne des Vertrages und des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze des Bodens (BundesBodenschutzgesetz - BBodSchG) i.d.F. vom 17.03.1998 (BGBl. Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16) sowie der jeweils geltenden Fassung der Altlasten- und Bodenschutzverordnung sind sämtliche Boden-, Bodenluft- und Grundwasserverunreinigungen sowie Schadstoffe im und am Gebäude und etwa vorhandene auf dem Grundstück ggf. befindlichen Gebäudereste und Munitionsrückstände, insbesondere

a) schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG sowie der jeweils geltenden Fassung der Altlasten- und Bodenschutzverordnung;

b) Altlasten im Sinne von § 2 Abs. 5 BBodSchG sowie der jeweils geltenden Fassung der Altlasten- und Bodenschutzverordnung;

c) Bodenbelastungen, die zu Mehrkosten bei der Entsorgung von Bodenaushub führen können und

d) im Boden eingeschlossene Gebäude, Gebäudereste etc. von denen eine Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden kann.

Der Verkäufer versichert in diesem Zusammenhang, dass ihm das Vorhandensein von Altlasten im vorstehenden Sinne, wodurch eine Inanspruchnahme nach dem BBodSchG begründet werden könnte, weder bekannt ist, noch Anlass zu einer entsprechenden Vermutung für ein Vorhandensein besteht. Eine Bodenuntersuchung wurde nicht durchgeführt.

Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des bestehenden Gebäudes/Bauwerks keine Gewähr. Insoweit ist das Grundstück auch in Bezug auf das Gebäude/Bauwerk frei von Sachmängeln i.S. § 434 Abs. 1 BGB; der Verkäufer hat keine Kenntnis davon, dass es sich für die von der Käuferin vorgesehene Verwendung nicht eignen könnte. (Soweit Wertgutachten vorliegt, ist einzufügen: Käuferin und Verkäufer sind sich darüber einig, dass ihnen der Zustand des Gebäudes auch aus der im Rahmen des Wertgutachtens des vereidigten Sachverständigen ...... / SenStadt bzw. Vermessungsamt... erstellten Zustandsbeschreibung bekannt ist.)

Der Verkäufer versichert, dass ihm über -den im Wertgutachten dargestellten baulichen Zustand - mit den dort aufgeführten und nachstehend bezeichneten Baumängeln hinaus - über Baumängel oder über Schädlingsbefall - insbesondere Hausbock oder Schwamm ­ nichts bekannt ist.

- Folgende Baumängel sind im Wertgutachten aufgeführt. -

Vom Zeitpunkt des in § 9 vereinbarten Nutz- und Lastenwechsels übernimmt die Käuferin zugleich die Haftung für von dem Grundstück

­ und dem darauf befindlichen Gebäude - ausgehende Gefahren, soweit dies gesetzlich zulässig ist. ggf. streichen, bei Vorliegen von Baumängeln oder der Aussage im Gutachten, dass Gebäude abrissreif sind, ist dies jeweils zu benennen.

Variante 2

Das Kaufgrundstück befindet sich in einem Gebiet, das wegen häufiger Kontamination mit Altlasten im Altlastenverdachtsflächenkataster aufgenommen ist.

Der Verkäufer kann daher im Hinblick auf eine mögliche Bodenkontamination grundsätzlich nicht gutgläubig sein.

Es ist regelmäßig eine vorherige Altlastenuntersuchung in Erwägung zu ziehen, zumindest aber ist die bisherige Nutzung des Kaufgrundstück in der Vergangenheit zu recherchieren. Dies gilt immer auch in denjenigen Fällen, wenn sich Investoren weigern, die Regelungen zu Altlasten zu akzeptieren, ohne mögliche Belastungen zu kennen. Im letzteren Fall hätte der Investor die Kosten für die Altlastenuntersuchung zu tragen:

(1) Die Käuferin übernimmt das Kaufgrundstück wie es steht und liegt, in dem ihm bekannten Zustand. Er hatte im Übrigen ausreichend Gelegenheit, das Kaufgrundstück eingehend zu untersuchen. Der Verkäufer leistet für die Größe, die Beschaffenheit und die technische Bebaubarkeit des Grund und Bodens keine Gewähr. Das Kaufgrundstück ist insoweit frei von Sachmängeln i.S. § 434 Abs. 1 BGB; der Verkäufer hat keine Kenntnis davon, dass es sich für die von der Käuferin vorgesehene Verwendung nicht eignen könnte. Insoweit schließt der Verkäufer auch jede Gewährleistung für Sachmängel sowie für ein Vorhandensein von ­ über das im nachstehenden Gutachten aufgeführte Maß hinausgehende - Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen der nachstehend bezeichneten Art aus: Altlasten im Sinne des Vertrages und des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze des Bodens (BundesBodenschutzgesetz - BBodSchG) i.d.F. vom 17.03.1998 (BGBl. Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16) sowie der jeweils geltenden Fassung der Altlasten- und Bodenschutzverordnung sind sämtliche Boden-, Bodenluft- und Grundwasserverunreinigungen sowie Schadstoffe im und am Gebäude und etwa vorhandene auf dem Grundstück ggf. befindlichen Gebäudereste und Munitionsrückstände, insbesondere

a) schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG sowie der jeweils geltenden Fassung der Altlasten- und Bodenschutzverordnung;

b) Altlasten im Sinne von § 2 Abs. 5 BBodSchG sowie der jeweils geltenden Fassung der Altlasten- und Bodenschutzverordnung;

c) Bodenbelastungen, die zu Mehrkosten bei der Entsorgung von Bodenaushub führen können und

d) im Boden eingeschlossene Gebäude, Gebäudereste etc. von denen eine Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden kann.

Wurde kein Altlastengutachten erstellt, soll ersatzweise vereinbart werden:

· Der Verkäufer erklärt, dass der vorstehende Gewährleistungsausschluss zu Altlasten unter folgender Einschränkung gilt und versichert in diesem Zusammenhang, dass sich aus seiner Recherche über die bisherige Nutzung des Kaufgrundstück keine/folgende Risiken............ ableiten lassen, und dass ihm vom Vorhandensein weiterer Altlastenrisiken, durch die eine Inanspruchnahme nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz begründet werden könnte, weder bekannt ist, noch über die bloße Kenntnis hinaus, dass das Grundstück im Altlastenflächenverdachtskataster geführt wird, Anlass zu einer entsprechenden Vermutung für ein tatsächliches Vorhandensein von Altlasten besteht. Darüber hinaus haben die Käuferin und Verkäufer bei einer gemeinsamen Begehung den Zustand des Kaufgrundstück, insbesondere im Hinblick auf Altlasten durch Inaugenscheinnahme als unbelastet festgestellt. Das Ergebnis der Begehung ist in dem Protokoll vom............ festgehalten. Das Protokoll wurde vom Notar verlesen und ist dieser Urkunde als Anlage beigefügt.

Wurde ein Altlastengutachten erstellt, soll vereinbart werden

· Der Verkäufer versichert in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf das Altlastengutachten vom....... des Sachverständigen......, mit dem keine/folgende Altlasten auf dem Kaufgrundstück nachgewiesen wurden, dass ihm das Vorhandensein von - weiteren - Altlasten, durch die eine Inanspruchnahme nach dem Bodenschutzgesetz begründet werden könnte, weder bekannt ist, noch Anlass zu einer entsprechenden Vermutung besteht.

Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des bestehenden Gebäudes/Bauwerks keine Gewähr. Insoweit ist das Kaufgrundstück auch in Bezug auf das Gebäude/Bauwerk frei von Sachmängeln i.S. § 434 Abs. 1 BGB; der Verkäufer hat keine Kenntnis davon, dass es sich für die von der Käuferin vorgesehene Verwendung nicht eignen könnte. (Soweit Wertgutachten vorliegt, ist einzufügen: Käuferin und Verkäufer sind sich darüber einig, dass ihnen der Zustand des Gebäudes auch aus der im Rahmen des Wertgutachtens des vereidigten Sachverständigen...... / SenStadt bzw. Vermessungsamt... erstellten Zustandsbeschreibung bekannt ist.)

Der Verkäufer versichert, dass ihm über