Kreditinstitut
Veräußert die Käuferin das Grundstück ohne die Zustimmung des Verkäufers, hat der Verkäufer ihr gegenüber einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe des gezahlten Kaufpreises, mindestens aber in Höhe des zum Zeitpunkt der Veräußerung geltenden Verkehrswertes.
(3) Führt die Nutzungsänderung zu einer Wertsteigerung des Kaufgrundstücks, wird eine Zustimmung des Verkäufers, die das Rücktrittsrecht nach Absatz 2 entfallen lässt, von der Zahlung des zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verkehrswertes an den Verkäufer abhängig gemacht. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes bleiben die Aufwendungen der Käuferin für Sanierungsmaßnahmen außer Betracht.
(4) Zur Sicherung des Anspruchs auf Rückauflassung nach Absatz 2 hat die Käuferin auf ihre Kosten eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Verkäufers im Range nach der persönlich beschränkten Dienstbarkeit gemäß § 3 Abs. 3 eintragen zu lassen.
(5) Tritt der Verkäufer aus den in Absatz 2a oder b genannten Gründen von diesem Vertrag zurück, ist die Käuferin auf ihre Kosten zur pfand- und lastenfreien Auflassung des Kaufgrundstücks an den Verkäufer verpflichtet, falls es dieser verlangt.
Entscheidet der Verkäufer, dass ihm bei Ausübung des Rücktrittsrechts das Grundstück pfand- und lastenfrei zurück zu übertragen ist, hat er der Käuferin notwendige oder nützliche Verwendungen, mit Ausnahme des laufenden Instandhaltungsaufwands, den die Käuferin nach Nutzungs- und Lastenwechsel auf dem Grundstück vorgenommen hat, unter Berücksichtigung einer normalen Abschreibung und unter Abzug ggf. eingesetzter öffentlicher Zuschüsse, zu erstatten.
Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts ist der von der Käuferin gezahlte Kaufpreis von dem Verkäufer ohne Zinsvergütung zurückzuzahlen und das Kaufgrundstück - wenn nicht anderes vereinbart wird - in dem Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde.
(6) Sobald ein nach Absatz 2a oder b zum Rücktritt berechtigendes Ereignis eintritt und der Verkäufer auf sein Rücktrittsrecht für diesen Fall verzichtet, ist von der Käuferin an den Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von ..............,00 (in Worten:..................... Euro)zu zahlen. (Vorschlag für Höhe der Vertragsstrafe: je nach Lage des Grundstücks ab 100.000) Kommt die Käuferin mit der Zahlung der Vertragsstrafe in Verzug, sind Zinsen in Höhe von jährlich 5 bzw. 8 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne § 247 BGB (in Fällen, bei denen kein Verbraucher beteiligt ist, s. § 288 Abs. 2 i.V. mit § 13 BGB sind 8% zu erheben), mindestens jedoch 15 v.H., an den Verkäufer zu zahlen. Ein darüber hinausgehender Verzugsschaden ist dem Verkäufer zu ersetzen.
Die Käuferin unterwirft sich hinsichtlich der Vertragsstrafe der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Sie gestattet die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung dieser Verhandlung auf ihre Kosten auf Verlangen des Verkäufers ohne dass es des Nachweises der die Fälligkeit begründenden Tatsachen bedarf.
(7) Die Käuferin hat die vorstehend übernommenen Verpflichtungen im Falle der Weiterveräußerung des Grundstücks ihrem Rechtsnachfolger aufzuerlegen und diesen zur entsprechenden Weitergabe zu verpflichten. Sie hat eine Rechtsnachfolge dem Verkäufer gegenüber unverzüglich anzuzeigen und dabei nachzuweisen, dass der Rechtsnachfolger die Verpflichtungen einschließlich der Vertragsstrafeversprechen nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung als eigene Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer übernommen hat und dass er die Gewähr für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen bietet. Verstößt die Käuferin gegen die vorstehende Verpflichtung gelten die Regelungen in Absatz 6 entsprechend.
(8) Der Verkäufer oder ein von ihm Beauftragter ist berechtigt, innerhalb der vereinbarten Fristen das Kaufgrundstück sowie die darauf errichteten baulichen Anlagen jederzeit während der normalen Geschäftszeit nach vorheriger Anmeldung zu besichtigen und an Ort und Stelle zu prüfen, ob er Rechte aus diesem Vertrag geltend machen kann. Die Käuferin ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Verkäufer oder sein Beauftragter bei der Besichtigung sachkundig geführt wird und dass ihm alle im Rahmen dieses Vertrages interessierenden Auskünfte erteilt werden.
(9) Sein Rücktrittsrecht nach den Regelungen des § 5 kann der Verkäufer innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen und nach seiner Kenntnisnahme vom Vorliegen der Voraussetzungen ausüben.
§ 6:
(Belastungsvollmacht/Belastung nach Eigentumsumschreibung)
(1) Um der Käuferin die Finanzierung von Investitionen für den in § 5 Abs. 1 genannten Nutzungszweck zu erleichtern, verpflichtet sich der Verkäufer bei der Bestellung einer Grundschuld in unbeschränkter Höhe nebst bis zu 20 % Zinsen und 10 % einmaliger Nebenleistungen zugunsten von der deutschen Bankenaufsicht unterliegenden Geldinstituten mitzuwirken. Von der Vollmacht nach Absatz 2 darf zunächst nur bis zur Höhe von maximal 100.000 nebst bis zu 20 % Zinsen und 10 % einmaliger Nebenleistungen Gebrauch gemacht werden; darüber hinaus erst nach Umschreibung des Eigentums auf die Käuferin.
In der Grundschuldbestellungsurkunde müssen folgende von den Beteiligten bereits jetzt getroffenen Bestimmungen wiedergegeben werden.
a) Sicherungsabrede
Der Gläubiger darf die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als ihm tatsächlich ein Investitionsdarlehen für den in § 5 Abs. 1 genannten Nutzungszweck zugrunde liegt und der Gläubiger die zweckentsprechende Verwendung in banküblicher Weise überwacht. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb dieser Urkunde gelten erst, nachdem das Eigentum an dem Kaufgrundstück umgeschrieben ist. Ab dann gelten sie für und gegen die Käuferin als neuen Sicherungsgeber.
b) Persönliche Zahlungspflichten, Kosten
Der Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung keinerlei persönliche Zahlungsverpflichtungen. Die Käuferin verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundpfandrechtsbestellung freizustellen.
c) Fortbestand der Grundschuld
Die bestellte Grundschuld darf auch nach der Eigentumsumschreibung auf die Käuferin bestehen bleiben. Alle Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche, die mit ihr zu tun haben, werden hiermit in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung auf die Käuferin übertragen. Entsprechende Grundbucheintragung wird bewilligt.
(2) Der Verkäufer erteilt der Käuferin Vollmacht, ihn bei allen vorstehenden Rechtshandlungen zu vertreten.
Diese Vollmacht gilt nur dann (was das Grundbuchamt nicht zu prüfen hat), wenn in der Grundschuldbestellungsurkunde die unter Absatz 1 a) und b) sowie die in Absatz 4 getroffenen Bestimmungen wiedergegeben und die entsprechenden Nachweise und Erklärungen beigebracht sind. Von der vorstehenden Vollmacht kann soweit notarielle Beurkundung erforderlich ist, nur durch Erklärung vor dem amtierenden Notar oder seinem amtlich bestellten Vertreter Gebrauch gemacht werden. Sie erlischt mit Vollzug der Auflassung nach dieser Urkunde und ist jederzeit widerruflich.
(3) Der Notar hat sicherzustellen, dass aufgrund der Belastungsvollmacht eine Grundschuld nur zugunsten von Kreditinstituten, die der deutschen Bankenaufsicht unterliegen, bestellt wird und darüber hinaus in der Bestellungsurkunde oder gesondert die Erklärung abgegeben wird, dass der Gläubiger die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten darf, als ihr tatsächlich ein Investitionsdarlehen für den in § 5 Absatz 1 genannten Nutzungszweck zugrunde liegt und der Gläubiger die zweckentsprechende Verwendung in banküblicher Weise überwacht.
(4) Der Notar darf Ausfertigungen, Originale und beglaubigte Abschriften der Grundschuldbestellungserklärungen erst herausgeben, wenn
a) der Grundschuldgläubiger dem Verkäufer z.H. des beurkundenden Notars bestätigt hat, dass er von den Erklärungen gemäß Absatz 3 Kenntnis genommen hat und entsprechend verfahren wird und dass er diese Vereinbarung nur mit Zustimmung des Verkäufers ändern wird und
b) der Verkäufer nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 schriftlich der Herausgabe zugestimmt hat.
(5) Der Verkäufer wird die in Absatz 1 vereinbarten Erklärungen zur Mitwirkung bei der Grundschuldbestellung abgeben, sobald ihm die Käuferin
1. nachgewiesen hat, dass
a) der im Range vorgehenden Grundschuld ein Investitionsdarlehen, für den in § 5 Absatz 1 genannten Nutzungszweck zugrunde liegt,
b) sie zugunsten des Verkäufers als des Berechtigten aus dem in § 5 Abs. 4 vereinbarten Recht (Auflassungsvormerkung für den Verkäufer) bereits in der Grundschuldbestellungsurkunde eine Löschungsvormerkung gemäß § 1179 BGB bei der im Range vorgehenden Grundschuld bewilligt und beantragt hat,
c) sie zugunsten des Verkäufers bereits in der Grundschuldbestellungsurkunde die Eintragung einer Vormerkung nach § 883 BGB zur Sicherung des aufschiebend bedingten Anspruchs auf Übertragung der Grundschuld auf den Verkäufer bei der im Range vorgehenden Grundschuld bewilligt und beantragt hat und
d) sie zugunsten des Verkäufers bereits in der Grundschuldbestellungsurkunde eine Abtretungserklärung folgenden Inhalts abgegeben hat:
Die Grundschuldbestellerin tritt hiermit ihren Anspruch auf Übertragung der zugunsten des vorgenannten Kreditinstituts einzutragenden Grundschuld für den Fall des Nichtentstehens oder des Erlöschens der Forderung, zu deren Sicherung die Grundschuld bestellt wird, sei es teilweise oder vollständig, an das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, ab.
Die Grundschuldbestellerin stimmt bereits jetzt der Löschung dieser einzutragenden Grundschuld und - falls die Grundschuld in eine Hypothek umgewandelt wird - der Löschung der Hypothek zu und ermächtigt das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, in ihrem Namen Löschungsanträge zu stellen. Die ihr nach § 1144 BGB zustehenden Ansprüche auf Aushändigung der Quittungen und Löschungsbewilligungen tritt sie hiermit an das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, ab.
Der Nachweis zu a) ist durch Vorlage einer Ablichtung der endgültigen Darlehenszusage, die den Darlehenszweck und die Eigenbeteiligung der Käuferin enthalten muss, und im Übrigen durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der um die Vormerkungen zu b) und c) sowie die Abtretungen zu d) ergänzten Grundschuldbestellungsurkunde zu führen.
2. schriftlich bestätigt hat, dass sie die Abtretung gemäß Ziffer 1. d) der Grundschuldgläubigerin angezeigt hat.
3. eine Erklärung beigebracht hat, in der die Gläubigerin dem Verkäufer gegenüber bestätigt, von der Abtretung der Ansprüche gemäß Ziffer 1. d) Kenntnis genommen zu haben, und in der sie sich verpflichtet, die sich daraus für den Verkäufer ergebenden Rechte zu gegebener Zeit zu beachten, und in der sich die Gläubigerin gegenüber dem Verkäufer darüber hinaus verpflichtet,
a) dafür Sorge zu tragen, dass das der Grundschuld zugrunde liegende Darlehen ausschließlich für den in § 5 Absatz 1 genannten Nutzungszweck verwendet und bis zur Eigentumsumschreibung lediglich bis zu einem Betrag von 100.000 valutiert wird,
b) einen Zahlungsverzug der Käuferin, der die Gläubigerin zum Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Kaufgrundstücks berechtigt, dem Verkäufer einen Monat vor Einleitung einer solchen Zwangsvollstreckung mitzuteilen,
c) von der Zwangsvollstreckung mindestens drei Wochen abzusehen, wenn ihr der Verkäufer von der Ausübung seiner Rechte aus diesem Vertrag sofort Nachricht gibt,
d) innerhalb der unter c) genannten Frist auf Verlangen des Verkäufers ihre Grundschuld gegen Befriedigung ihres Anspruchs an den Verkäufer abzutreten,
e) für den Fall des Nichtentstehens oder des Erlöschens der Forderung, zu deren Sicherung die Grundschuld bestellt ist - sei es teilweise oder vollständig - die Löschungsunterlagen dem Verkäufer zu übersenden, sofern die Käuferin ihren Anspruch auf Rückübertragung an den Verkäufer abgetreten hat und solange nachrangige Rechte des Verkäufers vorhanden sind,