Versorgungsrecht

Die Länder erhalten ein Zugriffsrecht für das Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht (Bund setzt faktisch abdingbare Standards).

Die Zukunft von Art. 33 Abs. 5 GG ist zu prüfen. Es ist darzustellen, welche Handlungsmöglichkeiten für eine Neugestaltung des Dienstrechts auf der Grundlage des geltenden Verfassungsrechts bestehen. Dabei ist insbesondere darzustellen, welche Möglichkeiten der Leistungsbesoldung und Laufbahngestaltung und eines flexibleren Personaleinsatzes innerhalb des gegenwärtigen Rechtsrahmens bestehen (vgl. Alimentationsprinzip, Laufbahnprinzip und Prinzip der amtsangemessenen Beschäftigung) und wie sie für die Länder gesichert werden können (auch hinsichtlich einer verfassungsgerichtlichen Absicherung). Außerdem sind in die Prüfung Möglichkeiten von Modifizierungen des Art. 33 Abs. 5 GG einzubeziehen.

6. Regionale Lebenssachverhalte regional regeln

Soweit Kompetenzen vom Bund auf die Länder übergehen, müssen auch die finanziellen Mittel für die Aufgabenwahrnehmung übertragen werden.

Wohnungswesen:

Die Kompetenz für das Wohnungswesen soll auf die Länder übertragen werden.

Öffentliche Fürsorge:

Bei der öffentlichen Fürsorge streben die Länder die Kompetenzübertragungen in folgenden Bereichen an:

- Subsidiäre öffentliche Lebensunterhaltsleistungen

- ergänzende öffentliche Leistungen im Bereich Erziehung und Bildung

Als Wege bieten sich hierfür an:

- Übertragung der Vollkompetenz

- Einräumung eines Zugriffsrechts (Bund setzt faktisch abdingbare Standards).

Regionale aktive Arbeitsmarktpolitik Teile der aktiven Arbeitsmarktpolitik haben vorrangig regionalen Bezug und Sachzusammenhang mit der regionalen Wirtschaftspolitik der Länder. Es ist zu prüfen, ob und ­ gegebenenfalls ­ welche Elemente der bundesgesetzlich geregelten Maßnahmen in die Kompetenz der Länder überführt werden können.

Umweltrecht:

Die Länder sind bereit, die umweltrelevanten Kompetenztitel, für die der Bund derzeit lediglich eine Rahmengesetzgebungskompetenz besitzt, in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu geben, wenn den Ländern gleichzeitig ein (verfassungsrechtlich gesichertes) Zugriffsrecht auf diese Materien eingeräumt wird. Dadurch würde der Bund in die Lage versetzt, umfassende Querschnittsregelungen zu erlassen (z. B. Umweltgesetzbuch) und das umweltrelevante EU-Recht unmittelbar umzusetzen. Das Zugriffrecht könnte für die Bereiche ausgeschlossen werden, bei denen es sich um Anlagen ­ oder Produktrecht handelt.

Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung

Die Kompetenz für die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung soll auf die Länder übertragen werden (z.B. Waldgesetz), soweit es sich dabei nicht um die Bereiche Agrarmarktpolitik, Festlegung von Handelsbedingungen, Produktionstechnik oder Maßnahmen der Qualitätssicherung handelt.

Wirtschaftsrecht mit vorrangig regionaler Bedeutung

Die Gestaltungsmöglichkeiten der Länder sollen gestärkt werden insbesondere durch die Übertragung von Kompetenzen aus dem Recht des Handwerks, der Industrie- und Handelskammern, des Gewerbes, der Gaststätten und der Ladenöffnung durch

­ Vollübertragung oder

­ Zugriffsrecht

7. Kulturhoheit ­ Domäne der Länder:

Zur Umsetzung einer stringenten Bildungs- und Erziehungspolitik bedarf es der weitgehenden Konzentration der Kompetenzen für diese Bereiche vom Kindergarten über die Schule bis zur Hochschule in der Hand der Länder.

Hochschulwesen:

Die Kompetenz für das Hochschulwesen ist umfassend auf die Länder zu übertragen. Es bleibt zu prüfen, ob und ­ ggf. ­ wie und inwieweit die Bestimmungen über Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse sowie der Rechtsverhältnisse des wissenschaftlichen Personals bundeseinheitlich zu regeln sind.

Alternativ sind die Länder bereit, den Kompetenztitel der Grundsätze des Hochschulwesens, für den der Bund derzeit lediglich eine Rahmengesetzgebungskompetenz besitzt, in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu geben, wenn den Ländern gleichzeitig ein (verfassungsrechtlich gesichertes) Zugriffsrecht eingeräumt wird.

Die Länder vereinbaren gemeinsame Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Evaluation für Hochschulen und Forschung.