Tourismus

9./. sung der gemeinschaftlichen Finanzierung).

Es ist zu prüfen, ob die Gesetzgebungskompetenz für die Ausbildungsförderung in die Landeskompetenz überführt werden soll. Für eine Übertragung auf die Länder könnte sprechen, dass damit das Hochschulrecht und die Hochschulfinanzierung sowie die Regelung der Finanzbeziehungen der Studenten (Förderung und Studiengebühren) in einer Hand zusammengeführt werden. In diese Prüfung ist einzubeziehen, einen "Fördertourismus" beispielsweise durch Landeskinderregelungen dergestalt auszuschließen, dass für die Förderung das jeweilige Herkunftsland zuständig bleibt (Land des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung, nicht des jeweiligen Studienorts).

Außerschulische berufliche Bildung

Die außerschulische berufliche Bildung steht in Sachnähe zum Bildungswesen der Länder. Im Interesse einer engen Verzahnung zwischen betrieblicher und schulischer Ausbildung sollte geprüft werden, wie die Kompetenz auch für die außerschulische berufliche Bildung auf die Länder übertragen werden kann (unbeschadet der beim Bund verbleibenden Kompetenz zur Regelung des Rechts der Ausbildungsverträge). Die gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen könnte entsprechend dem EU-Anerkennungsverfahren erfolgen.

Förderung der wissenschaftlichen Forschung

Die gemeinsame Forschungsförderung von Bund und Ländern nach Art. 91 b GG ist zu erhalten. Daneben bedarf es keiner eigenen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Der entsprechende Kompetenztitel in Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG ist zu streichen.

Kunst und Kultur

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben in Kunst und Kultur ist Sache der Länder, soweit das

- 10./. Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Die Kulturhoheit liegt daher grundsätzlich bei den Ländern. Ungeschriebene Kompetenzen des Bundes sind nur in engen Grenzen anerkannt. Weder die Überregionalität noch die gesamtstaatliche oder nationale Bedeutung einer Aufgabe kann allein eine Bundeskompetenz begründen.

Die Länder sind bereit, die Kulturstiftung des Bundes und die Kulturstiftung der Länder zu einer gemeinsamen Kulturstiftung zusammenzuführen. Voraussetzung ist eine einvernehmliche Systematisierung und kompetenzrechtliche Zuordnung der generellen Förderkompetenzen und der Einzelfälle der bisherigen Bundesförderung zum Bund oder zu den Ländern sowie die Vereinbarung von Finanzierungsgrundsätzen für künftige Förderungen des Bundes in den Ländern

- Gleichbehandlung vergleichbarer Förderfälle

- Festlegung von einheitlichen Förderquoten für einzelne Förderbereiche

- einheitliche Sitzlandquoten für einzelne Förderbereiche

- Festlegung von Mindestbeträgen der Förderung.

Pressewesen

Für die Rahmenkompetenz des Bundes zur Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse besteht kein Bedarf. Der Bund hat hiervon bisher auch keinen Gebrauch gemacht. Die Kompetenz sollte daher völlig den Ländern übertragen werden.

8. Mitwirkung der Länder im Rahmen der EU-Rechtsetzung

Es ist zu prüfen, ob und ­ gegebenenfalls ­ wie die innerstaatliche Kompetenz zur Umsetzung von EU-Recht neu geregelt werden muss.

Art. 23 GG hat sich von seiner Zielrichtung und vom Verfahren grundsätzlich bewährt. Die im Rahmen der Kommissionsberatungen geäu- 11./. ßerte Kritik ist unberechtigt.

Zur Stärkung der Position der Länder stehen zwei Wege zur Diskussion: -- eine vollständige Entflechtung oder / und -- Präzisierungen der derzeitigen Rechtslage.

In der zweiten Alternative ist eine uneingeschränkte Bindung des Bundes an das Votum des Bundesrates zu formulieren in den Bereichen, in denen im Schwerpunkt die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden und ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind und die Länder die gesamtstaatliche Verantwortung tragen. Außerdem ist der innerstaatliche Abstimmungsprozess schon im Vorfeld der EURechtsetzungsverfahren effektiver zu gestalten. Weitere Änderungen, ggf. auch unterhalb der Verfassung, sind im Hinblick auf die EUVerfassung vor allem in den Bereichen "Passerelle-Klausel", Frühwarnsystem und Klagen wegen des Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip durchzuführen.

Art. 23 GG, das EUZBLG sowie untergesetzliche Verfahren sind insoweit anzupassen.

9. Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Im Interesse einer effektiven grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Ländern und Regionen ist Art. 24 GG dahingehend zu ergänzen, dass zum Zwecke grenzüberschreitender Zusammenarbeit auch der Bund Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen oder auswärtige Staaten übertragen kann.

10. Weitere Reformbereiche (vgl. MPK-Beschluss vom 27. März 2003)