Förderungswürdigkeit

In Absatz 1 kann Satz 2 aufgehoben werden, weil die dortige Fiktion für Altvereine angesichts der neu in das SportFG aufgenommenen Pflicht der Sportvereine zur jährlichen Vorlage eines aktuellen Freistellungsbescheides des Finanzamtes für Körperschaften (§ 3 Abs. 2 n. F.) sowie der für Altvereine ab 01. 01. 2007 entfallenden Fiktion der Förderungswürdigkeit (§ 22 n. F.) nicht mehr von rechtlicher Relevanz ist.

Absatz 2 enthält drei Änderungen gegenüber dem geltenden Recht: In Satz 1 wird die Förderungswürdigkeit von Sportorganisationen an das Vorhandensein eines Freistellungsbescheides zur Körperschaftssteuer gekoppelt, um das Vorliegen der Gemeinnützigkeit für den Sport durchgängig zu sichern. In Satz 3 ist der Landessportbund Berlin e. V. (Landessportbund) künftig auch beim Verfahren zur Aberkennung der Förderungswürdigkeit durch Anhörung zu beteiligen. Dies dient der Transparenz und der Akzeptanz. Schließlich wird auf Wunsch des Landessportbundes die Anerkennungsfiktion des Satzes 4 aufgehoben, da sich diese Regelung nicht bewährt hat.

Gemäß Absatz 5 ist bei anfänglichem Nichtvorliegen oder späterem Wegfall der Förderungsvoraussetzungen der Anerkennungsbescheid zwingend zurückzunehmen beziehungsweise zu widerrufen.

Absatz 6 wird eingefügt, weil die Klage gegen die Aberkennung der Förderungswürdigkeit von Sportorganisationen dazu führt, dass eine solche Sportorganisation auf Jahre hinaus weiterhin als förderungswürdig behandelt werden muss, weil § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anfechtungsklagen aufschiebende Wirkung gegen Behördenentscheidungen beimisst, es sei denn, dass die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 VwGO entfällt. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung nur durch landesgesetzliche Regelung aufgehoben werden (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Bezogen auf die Nutzung der Schwimmbäder bedeutet die bisherige Regelung, dass nicht mehr förderungswürdige Vereine bis zum Abschluss des Klageverfahrens zur Nutzung der Schwimmbäder berechtigt bleiben, sie mithin berechtigte Nutzer verdrängen. Die bisherige Regelung führt zu einer lange währenden unberechtigten staatlichen Förderung solcher Vereine in Form der unentgeltlichen Nutzungsgewährung. Die Neuregelung sorgt hingegen dafür, dass Vereine, deren Förderungswürdigkeit aberkannt wurde, künftig nicht mehr Sportanlagen bis zum Abschluss des Klageverfahrens unentgeltlich nutzen können. Damit entfällt zugleich ein maßgeblicher Anreiz zur Erhebung der Anfechtungsklage. Somit dient die Neuregelung auch dem Rechtsfrieden und der Entlastung der Gerichte.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 14):

Für den Fall einer Umwandlung der Anstalt in eine Gesellschaft des privaten Rechts ist nach Maßgabe der Nutzungssatzung die unentgeltliche Nutzung durch Schulen, förderungswürdige Sportorganisationen und Kindertagesstätten, also die gegenwärtige Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 bis 4 zu sichern. Da dies durch Landesrecht nicht für Gesellschaften des privaten Rechts, wohl aber für öffentliche Sportanlagen erfolgen kann, erhält das SportFG in § 14 Absatz 7 eine dem BäderAnstaltsgesetz nachgebildete Regelung. Da die Unentgeltlichkeit der Nutzung beschränkt ist, war die Geltung des Absatzes 2 Satz 1 auszuschließen, der eine generelle unentgeltliche Nutzung vorsieht.

Im Hinblick auf eine mögliche Umwandlung der Berliner-Bäder-Betriebe in eine Gesellschaft des privaten Rechts und die damit verbundene Ergänzung des § 14 um den neuen Absatz 7 sind in Absatz 6 Satz 1 zwei Änderungen vorzunehmen: Zum einen ist klarzustellen, dass sich Absatz 6 künftig ausschließlich auf die Anstalt öffentlichen Rechts bezieht. Zum anderen wird aus Klarstellungsgründen nunmehr auch im Absatz 6 die in Absatz 2 Satz 1 enthaltene allgemeine Regelung hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der Nutzung öffentlicher Sportanlagen für unanwendbar erklärt. Nach gegenwärti16 gem Rechtsstand ist dies nicht erforderlich, weil die Frage der unentgeltlichen Nutzung abschließend im Bäder-Anstaltsgesetz geregelt ist. Da der neue Absatz 7 aber ausdrücklich Absatz 2 Satz 1 ausschließt, sollen durch die klarstellende Regelung Irritationen, Petitionen und Gerichtsverfahren vermieden werden. Absatz 6 Satz 2 ist an Satz 1 sprachlich anzupassen.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 22):

Die bislang in § 22 enthaltene Übergangsregelung bezieht sich auf das Inkrafttreten des SportFG 1989; sie ist deshalb wegen Zeitablaufs gegenstandslos. Aus Gründen der Rechtssicherheit bedarf es demgegenüber einer Übergangsregelung im Hinblick auf den weggefallenen § 3 Abs. 2 Satz 4.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin.

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Zunächst sind keine unmittelbaren Auswirkungen über das bestehende Maß hinaus zu erwarten. Soweit förderungswürdige Sportorganisationen ihre Satzungen um schwimm- oder wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb ergänzen, um damit § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BBBG n. F. zu entsprechen, fallen Gebühren an.

Die wirtschaftliche Betätigung einer etwa zu gründenden Infrastruktur-GmbH & Co. KG hätte künftig Auswirkungen auf die Gestaltung des Pachtzinses für die von ihr an die BBB verpachteten Schwimmbäder und demzufolge auf die Eintrittsentgelte.

Mit den beabsichtigten Strukturveränderungen soll erreicht werden, einzelne Bäderstandorte mit privaten Partnern zu entwickeln. Daraus ergeben sich Impulse für die Privatwirtschaft, ihre geschäftlichen Aktivitäten zu steigern.

D. Gesamtkosten:

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine unmittelbaren kostenmäßigen Auswirkungen.

Sie bilden aber die notwendige Voraussetzung für Einsparungen. Nur im Falle neuer rechtlicher Strukturen würden Kosten entstehen, und zwar in folgenden Bereichen:

· Umwandlungs- oder Gründungskosten für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),

· ggf. Gründungskosten für eine Kommanditgesellschaft,

· ggf. Kosten für die Bezüge der GmbH-Geschäftsführer neben dem Anstalts-Vorstand,

· Kosten für den Aufbau der Gesellschaft(en),

· ggf. Kosten für die räumliche Unterbringung einer Infrastruktur-GmbH & Co. KG neben der Anstalt,

· ggf. Personalkosten für den zu bildenden Mitarbeiterstamm einer Infrastruktur-GmbH & Co. KG neben der Anstalt,

· laufende Sachkosten.

Nähere Einzelheiten sind ggf. im Rahmen einer Senatsvorlage über die Gründung der Infrastruktur-GmbH & Co. KG oder über die Umwandlung der Anstalt öffentlichen Rechts in eine GmbH darzulegen.

E. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Die Verabschiedung dieses Gesetzentwurfes verursacht keine unmittelbaren Kosten; sie bildet vielmehr die notwendige Voraussetzung für Einsparungen. Die mit der Umsetzung des neuen Strukturkonzeptes ggf. verbundenen Ausgaben sind unter D dargestellt.

In welcher konkreten Höhe solche Kosten anfallen würden und wie sie sich auf die nächsten Haushaltsjahre verteilten, hängt von den nach Änderung des BBBG zu treffenden politischen Strukturentscheidungen ab.

Bezogen auf den Haushalt des Landes Berlin fallen Kosten für die BBB derzeit durch die Gewährung des jährlichen Zuschusses an. Mit den Restrukturierungsmaßnahmen sollen die Maßnahmen möglich werden, die in den letzten Jahren nicht durchgeführt werden konnten. Dazu gehören insbesondere Rekonstruktions-, Erweiterungs- und Ersatzbaumaßnahmen. Dies setzt jedoch voraus, dass absehbar die derzeitige Zuschusshöhe beibehalten wird.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Aufgrund der Gesetzesänderungen ergeben sich keine Auswirkungen auf die Ausgaben des Landes Berlin im Personalbereich. Sollte die Anstalt künftig in eine private Rechtsform umgewandelt werden, so ist die auf Grund eigener Entscheidung erfolgende Rückkehr eines Teils der Beschäftigten der BBB in die unmittelbare Landesverwaltung Berlins (Stellenpool) nicht auszuschließen. In einem solchen Falle würde das Land Berlin mit den Rückkehrern neue Arbeitsverträge auf der Grundlage der aktuellen Tarifverträge unter Berücksichtigung ihres Status zum Stichtag 31.12.1995 abschließen.

F. Auswirkungen auf Zusammenarbeit und Zusammenführung der Länder Berlin und Brandenburg: Ebenso wie das Land Berlin überprüft auch das Land Brandenburg derzeit die Planungen im Bäderbereich, soweit es als Flächenstaat darauf Einfluss nehmen kann. Auch hier wird das Angebot an öffentlichen Schwimmbädern an den tatsächlichen Bedarf und die finanziellen Möglichkeiten angepasst.