Der Aufsichtsrat bestimmt die Grundzüge der Geschäftspolitik die Gesamtplanung das Gesamtprogramm und die Bildung von

Verantwortung.

§ 8:

Aufgaben des Aufsichtsrats:

(1) Der Aufsichtsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen, sooft es die Lage des Geschäfts erfordert, jedoch mindestens einmal in jedem halben Jahr. Er ist einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragen.

(2) Der Aufsichtsrat bestimmt die Grundzüge der Geschäftspolitik, die Gesamtplanung, das Gesamtprogramm und die Bildung von Regionen.

(3) Der Aufsichtsrat entscheidet, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, über

1. die Bestellung und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds,

2. die Anstellungsverträge von Vorstandsmitgliedern,

3. die Entlastung von Vorstandsmitgliedern,

4. die Feststellung des Wirtschaftsplans,

5. die Feststellung des Jahresabschlusses (Absatz 5),

6. den Erlass und die Änderung von Satzungen mit Ausnahme der Gründungssatzung,

7. die Festsetzung der Entgelte für die Grundversorgung der Nutzer sowie der Belegungskapazitäten für die Nutzung der Schwimmbäder durch Schulen, förderungswürdige Sportorganisationen und Kindertagesstätten,

8. die Planung und Errichtung neuer sowie Sanierung, Modernisierung, Schließung, Änderung der Zweckbestimmung und Aufgabe der Nutzung bestehender Schwimmbäder sowie über die Übertragung von Schwimmbädern in die Zuständigkeit der unmittelbaren Landesverwaltung einschließlich des Abschlusses von Verwaltungsvereinbarungen gemäß § 3 Abs. 2,

9. den Erwerb, die Belastung, Verpachtung oder Veräußerung von Grundstücken, die Einbringung von Grundstücken in Betreibergesellschaften und die Bestellung von Erbbaurechten für Betreibergesellschaften, 10. die Zustimmung zur Aufnahme von Krediten

§ 8:

Aufgaben des Aufsichtsrats:

(1) und (2) (Unverändert)

(3) Der Aufsichtsrat entscheidet, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, über

1. bis 7. (Unverändert)

8. die Planung und Errichtung neuer, die Sanierung, Modernisierung, Schließung, Änderung der Zweckbestimmung und Aufgabe der Nutzung bestehender Schwimmbäder, die Übertragung von Schwimmbädern in die Zuständigkeit der unmittelbaren Landesverwaltung einschließlich des Abschlusses von Verwaltungsvereinbarungen gemäß § 3 Abs. 2,

9. den Erwerb, die Belastung oder Veräußerung von Grundstücken, die Einbringung von Grundstücken in Betreibergesellschaften und die Bestellung von Erbbaurechten für Betreibergesellschaften, 10. und 11. sowie Satz 2 (Unverändert) und die Übernahme von Bürgschaften, 11. die Gründung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen, den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen sowie den Abschluss und die Änderung von Gesellschaftsverträgen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 und 7 bleibt § 17 Abs. 2 unberührt.

(4) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er kann im Einzelfall bestimmen, dass Geschäfte und Maßnahmen, die für die Anstalt von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen.

(5) Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluß fest und legt ihn zusammen mit dem Geschäfts- und Prüfungsbericht nach § 15 Abs. 2 und den Anträgen auf Beschlußfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung von Verlusten und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gewährträgerversammlung zur Genehmigung vor.

(4) und (5) (Unverändert)

§ 13:

Personalwirtschaft:

(1) Mit Wirkung vom 1. Wahlperiode Drucksache 15/ 3293 des Übergangs nach Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmer der Anstalt werden, haben das Recht, im Falle der Überführung der Anstalt in eine privatrechtliche Rechtsform in ein Arbeitsverhältnis mit dem Land Berlin zurückzukehren. In diesem Falle werden die Arbeitnehmer so gestellt, als hätte das Arbeitsverhältnis mit dem Land Berlin ununterbrochen bestanden. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Übergang ist jedem Arbeitnehmer persönlich und unverzüglich nach der Verkündung dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in schriftlicher Form mitzuteilen. Widerspricht ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses schriftlich innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, so gilt das Arbeitsverhältnis als nicht auf die Anstalt übergegangen; Beschäftigungsdienststelle wird mit der Erklärung des Arbeitnehmers die für den Sport zuständige Senatsverwaltung. Auf Form und Frist ist in dem Schreiben nach Satz 1 hinzuweisen.

(4) Die Anstalt ist verpflichtet, begonnene Ausbildungen zum Schwimmeistergehilfen für das Land als Ausbilder fortzusetzen und entsprechende künftige Ausbildungsverhältnisse als Ausbildender abzuschließen. Die Verpflichtung erlischt im Falle der Verpachtung oder Veräußerung sämtlicher Schwimmbäder gemäß § 3 Abs. 3.

(5) Scheiden die Arbeitnehmer des Landes Berlin, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den bezirklichen Schwimmbädern beim Land Berlin beschäftigt waren und deren Arbeitsverhältnisse kraft dieses Gesetzes zur Anstalt übergeleitet wurden, auf eigenen Wunsch oder unverschuldet aus dem Arbeitsverhältnis aus und wird im unmittelbaren Anschluß daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet, so werden die bei der Anstalt Berliner Bäder-Betriebe verbrachten Beschäftigungszeiten und die davor liegenden vom Land Berlin entsprechend den tariflichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten nach § 19

BAT/BAT-O oder § 6 BMT-G/BMT-G-O angerechnet.

(9) Die Absätze 1, 4 und 5 gelten entsprechend für Arbeitnehmer, soweit sie am 31. März 1999 im SEZ beschäftigt sind, mit der Maßgabe, dass die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer mit Wirkung vom 1. April 1999 vom Land Berlin auf die Anstalt übergehen.

(6) Die Anstalt wird unverzüglich die Mitgliedschaft bei den Arbeitgeberverbänden des öffentlichen Dienstes in Berlin beantragen. Die Anstalt wendet die bisher für die Beschäftigten geltenden Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und sonstigen arbeitsrechtlichen Regelungen an, bis diese:

(1) Die Arbeitnehmer, die mit Wirkung vom 1. Januar 1996 vom Land Berlin auf die Anstalt übergegangen und Arbeitnehmer der Anstalt geworden sind, haben das Recht, im Falle der Überführung der Anstalt in eine privatrechtliche Rechtsform in ein Arbeitsverhältnis mit dem Land Berlin zurückzukehren. Die Überführung der Anstalt ist jedem Arbeitnehmer von der Anstalt persönlich und unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen. Will ein Arbeitnehmer der Überführung seines Arbeitsverhältnisses widersprechen, so hat er dies schriftlich innerhalb eines Monats ab dem Zugang der Mitteilung anzuzeigen. In diesem Falle werden die Arbeitnehmer so gestellt, wie es ihrem Status zum Zeitpunkt des Übergangs (31. Dezember 1995) entsprochen hat. Mit ihrer Anzeige gehören die Arbeitnehmer dem Personalüberhang des Landes Berlin an. Personalstelle wird das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool), ohne dass es einer Versetzung bedarf. Auf das Schriftformerfordernis und die Monatsfrist gemäß Satz 3 ist hinzuweisen; die Übermittlung des Widerspruchs in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Anstalt bildet Fachangestellte für Bäderbetriebe aus.

(3) Scheiden Arbeitnehmer des Landes Berlin, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den bezirklichen Schwimmbädern beim Land Berlin beschäftigt waren und deren Arbeitsverhältnisse kraft dieses Gesetzes zur Anstalt übergeleitet wurden, auf eigenen Wunsch oder unverschuldet aus dem Arbeitsverhältnis aus und wird im unmittelbaren Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet, so werden die bei der Anstalt Berliner Bäder-Betriebe verbrachten Beschäftigungszeiten und die davor liegenden vom Land Berlin entsprechend den tariflichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten nach § 19

BAT/BAT-O oder § 6 BMT-G/BMT-G-O angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für Arbeitnehmer des zeitweilig von der Anstalt betriebenen Sportund Erholungszentrums (SEZ), soweit sie am 31. März 1999 im SEZ beschäftigt waren und mit Wirkung vom 1. April 1999 vom Land Berlin auf die Anstalt übergegangen sind.