Wie das Datensatzkennzeichen liegt auch die Personalnummer der Statistikstelle nur in pseudonymisierter Form vor

Beurlaubte) G) Beschäftigungszeitraum im unmittelbaren Landesdienst, Fluktuation und Mobilität Zugänge (Eintrittsgründe/ Eintrittsdatum) Beschäftigte, die seit dem letzten Stichtag neu zur Dienststelle gehören, Eintrittsdatum, Eintrittsgrund (nach Zugangskatalog, insbesondere zur Unterscheidungen zwischen Außeneinstellungen und Wechsel innerhalb des unmittelbaren Landesdienstes) Beschäftigungszeiten Dienstzeiten Probezeit Zuordnung zu den regulären / nicht regulären Dienstkräften Arbeitsvertrag unbefristet/ befristet bis Monat/Jahr Zuordnung zu den regulären / nicht regulären Dienstkräften, u.a. für Prognosen zur Entwicklung der Beschäftigtenzahl unter verschiedenen Szenarien Abordnung Beschäftigte, die zu einer Tätigkeit außerhalb des unmittelbaren Landesdienstes abgeordnet sind, mit / ohne Kostenerstattung, Monat Jahr der Abordnung und der erwarteten Rückkehr Ausscheiden (Ausscheidensgründe / Ausscheidensdatum) Beschäftigte, die die Dienststelle endgültig verlassen haben, Monat/ Jahr des Ausscheidens, Ausscheidensgrund nach Katalog, insbesondere zur Unterscheidung zwischen Dienststellenwechsel, Ausscheiden aus dem unmittelbaren Landesdienst, gesonderte Ausweisung prämienbegünstigt Ausscheidender Prämienzahlung Höhe der Prämie in Euro und belastetes Unterkonto

Zu § 7:

§ 7 Nr. 1 bestimmt ein durch Pseudonymisierung zu bildendes Datensatzkennzeichen sowie ein Pseudonym der Personalnummer als Hilfsmerkmale. Zwei Hilfsmerkmale sind erforderlich, weil aufgrund der dezentralen - in sich jeweils geschlossenen und nicht miteinander verbundenen - Erfassung der Personaldaten bisher kein eindeutiges und über Zeit gleichbleibendes Merkmal neben den Namen und den Geburtsdaten für die Beschäftigten des unmittelbaren Landesdienstes Berlin existiert. Auch die Personalnummer wird diesem Anspruch nicht gerecht. So wird beispielsweise bei dem gleichen Beschäftigten mit einem Wechsel der Dienststelle i.d.R. eine neue Personalnummer vergeben. Möglich ist auch, dass zwei Beschäftigte zum gleichen Zeitpunkt die gleiche Personalnummer (in verschiedenen Dienststellen) haben. Es ist deshalb erforderlich, ein Weiteres eineindeutiges und über Zeit stabiles Kennzeichen zu schaffen, um eine eindeutige Zuordnung, die Grundlage des Zeitvergleichs ist, zu sichern (z.B. zur Analyse des Mobilitätsverhalten der Beschäftigten). Eine vollkommen andere Funktion kommt der Personalnummer als zweitem Hilfsmerkmal zu.

Wie das Datensatzkennzeichen liegt auch die Personalnummer der Statistikstelle nur in pseudonymisierter Form vor. Dennoch ermöglicht erst die Personalnummer über das in § 8 Nr. 1 geregelte Verfahren, im Rahmen der Plausibilitätsprüfungen unplausible Datensätze zurück an die Auskunftspflichtigen zu geben, die dann zur Überprüfung ihrer Daten den Datensatz zuordnen können.

Nr. 2 führt Hilfsmerkmale ein, die Rückfragen bei den Auskunftspflichtigen erst ermöglichen. Rückfragen erfolgen auf diesem Weg ausschließlich zur Klärung grundsätzlicher oder systematischer Fragen.

Zu § 8:

§ 8 Absatz 1 verpflichtet die für die jeweiligen Merkmalskomplexe oder Einzelmerkmale nach § 6 Abs. 4 und 5 zuständigen Organisationseinheiten der Personalverwaltungen und Personalwirtschaftsstellen des unmittelbaren Landesdienstes einschließlich der Eigenbetriebe und der Betriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung zur Auskunft im Rahmen der vorliegenden gesetzlichen Regelungen.

Es wird nicht die jeweilige Dienststelle allgemein genannt, weil aus Gründen des Datenschutzes auch dezentral nur getrennte Zugriffsrechte in IPV existieren.

Die Übermittlung der Daten der Erhebungseinheiten erfolgt grundsätzlich automatisiert aus dem jeweiligen Bestand im Verfahren der integrierten Personalverwaltung (IPV). Werden andere automatisierte Verfahren eingesetzt, wie etwa in der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport für den Bereich der Lehrer und Lehrerinnen, sind diese entsprechend zu nutzen.

Zu Absatz 2: Für den Aufbau effizienter sekundärstatistischer Erhebungssysteme ist es unerlässlich, dass alle am Verfahren Beteiligten zur kontinuierlichen Verbesserung der Datenqualität beitragen. Im anderen Fall würden bei periodischen Datenlieferungen vorhandene Fehler jedes Mal neu übermittelt werden.

Zugleich liegt es auch im Interesse der jeweiligen Dienststellen, sichtbar gewordene Fehler in ihren eigenen Datenbeständen zu beseitigen. Ausgangspunkt sind bei der Statistikstelle im Rahmen der Plausibilitätsprüfungen erkannte Unplausibilitäten. Ob es sich dabei um einen Fehler, um eine ungewöhnliche Konstellation oder ggf. auch einen Software-Fehler handelt, können nur die Dienststellen selbst und ggf. der jeweils Verfahrensverantwortliche entscheiden. Je nach Charakter der vorzunehmenden Korrekturen sind Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität in den jeweiligen Zuständigkeiten zu ergreifen. Beispielsweise bleibt es der Statistikstelle vorbehalten, erforderliche neue oder veränderte maschinelle Plausibilitätsprüfungen einzuführen. Erkannte Fehler in den Einzeldatensätzen können jedoch weiterhin nur von den Auskunftspflichtigen selbst korrigiert werden.

Zu Absatz 3: Es kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass alle Merkmalsausprägungen in den automatisierten Verfahren der einzelnen Berichtskreise vorhanden sind, da die Einführung der Verfahren in Stufen erfolgt und zudem nicht alle Elemente in IPV für alle Verwaltungen geeignet sein müssen. Mit den Fehlmeldungen werden die Dienststellen verpflichtet, die teilweise Unmöglichkeit der Erfüllung der Auskunftspflicht zu belegen. Davon ausgenommen ist die Fluktuationsstatistik als ein etabliertes Instrument.

Zu § 9:

§ 9 Abs. 1 regelt detailliert die Anforderungen an die zu schaffende Schnittstelle zwischen den Auskunftspflichtigen, dem LIT und der Statistikstelle, insbesondere die Pseudonymisierung der Datensätze zur Gewährleistung des Datenschutzes (§ 5a - Datenvermeidung - des Berliner Datenschutzgesetzes) und der statistischen Geheimhaltung (§ 16 - Geheimhaltung - Landesstatistikgesetz). Durch die organisatorische und örtliche Trennung des Pseudonymisierungsverfahrens von der Senatsverwaltung für Finanzen sowie der Statistikstelle verfügt auch die Statistikstelle zu keinem Zeitpunkt über die Möglichkeit eines direkten Rückschlusses auf die Person. Auch während der Durchführung der Plausibilisierungen zur Ausräumung von Unplausibilitäten ist eine direkte personenbezogene Rückkopplung zu den Erhebungseinheiten nicht möglich.

Die Schaffung einer Schnittstelle zwischen dem LIT und der Statistikstelle setzt voraus, dass im LIT alle relevanten Daten verschlüsselt zusammengeführt werden. Dazu senden die Auskunftspflichtigen ihre Informationen in Form von Dateien über eine sichere Datenverbindung an den LIT. Diese Dateien enthalten auch noch die Namen und das Geburtsdatum der betroffenen Personen, sowie die Personalnummer und die von der Statistikstelle nach § 6 zu erhebenden Merkmalsdaten. Durch technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch eine sichere Verschlüsselung ist eine Kenntnisnahme der Daten im LIT auszuschließen.

Zu Nr. 1: Im LIT werden nach Übermittlungsfreigabe durch die Auskunftspflichtigen die Daten aller dezentralen Stellen in einem automatisierten Verfahren verarbeitet und die Informationen über Name, Vorname und Geburtsdatum sowie die Personalnummer zu den Hilfsmerkmalen nach § 7 Nr. 1 pseudonymisiert. Die Verschlüsselung erfolgt symmetrisch nach einem sicheren Verfahren, der zugehörige Schlüssel ist dem LIT nicht bekannt.

Zu Nr. 2: Der nächste Schritt des Verfahrens sieht vor, dass die pseudonymisierten Daten vom LIT über eine sichere elektronische Verbindung an die zentrale Statistikstelle übergeben und dort über eine Schnittstelle in das Qualitätssicherungsmodul in der Statistikstelle eingelesen werden.

Plausibilisierungen erfolgen nach den von der Statistikstelle jeweils festgelegten Kriterien. Auch für einzeldatensatzbezogene Plausibilisierungen zur Prüfung der inneren Stimmigkeit eines Datensatzes dürfen Datensätze aus Vorerhebungen herangezogen werden.

Die Plausibilisierung der Daten erfolgt in einem ersten Schritt nach einem frei parametrisierbaren Schema, das von den Beschäftigten der Statistikstelle ergänzt werden kann. In einem zweiten Schritt sind Vergleiche mit schon erfassten Daten aus früheren Erhebungen zulässig. Sie unterliegen aber den gleichen Beschränkungen nach Merkmalskomplexen wie die Auswertung selbst.

Zu Nr. 3: Beim ersten Plausibilisierungsschritt festgestellte unplausible Daten können von der zentralen Statistikstelle ausschließlich elektronisch an die versendende dezentrale Stelle zur Überprüfung und Korrektur zurückgeschickt werden. Der Rückversand erfolgt wiederum über den LIT, wo die Rückfragedaten automatisch depseudonymisiert und anschließend über ein sicheres Verfahren an die dezentrale Stelle zurückgesandt werden. Die Korrekturen der Auskunftspflichtigen werden bei der nächsten Datenübermittlung berücksichtigt (s. dazu auch Nr. 5).

Zu Nr. 4: Mit einer elektronischen Statusüberwachung wird sichergestellt, dass die Statistikstelle zu jedem Zeitpunkt den Überblick hat, wo und in welcher Phase sich die von ihr ausgesandten Rückfragen zur Klärung von Unplausibilitäten befinden.

Zur Statusüberwachung erfolgt parallel zum Rückversand eine Meldung an die versendende Stelle, sowie an den zuständigen Bearbeiter / die zuständige Bearbeiterin der auskunftspflichtigen Stelle per E-Mail über das Landesnetz.

Zu Nr. 5: Notwendige Korrekturen oder Ergänzungen erfolgen in den Datenbeständen der Auskunftspflichtigen. Beim nächsten Datenversand erhält die Statistikstelle diese aktuellen Daten.

Zu Nr. 6: Während die Statistikstelle beim ersten Plausibilisierungsschritt noch den gesamten pseudonymisierten Rohdatensatz nach vordefinierten Kriterien auf Stimmigkeit der Merkmale und ihrer Ausprägungen überprüft, werden die Rohdaten anschießend zu den Merkmalen nach § 6 Abs. 4 und 5 aggregiert und für eine zweite Plausibilisierung mit Vorberichtsdaten aus der Personalstrukturdatenbank verglichen. Mit der Datenfreigabe zur Auswertung trifft die Statistikstelle auch Aussagen zum Grad der Plausibilität und Qualität der Daten.

Zu Absatz 2: Bei Übermittlungen von Daten aus anderen automatisierten Systemen, beispielsweise den Daten der Lehrer/innen aus dem automatisieren Verfahren LIV, ist entsprechend angepasst zu verfahren.

Zu § 10:

§ 10 ergänzt die Geheimhaltungsvorschrift des § 16 des Landesstatistikgesetzes.

Zu Absatz 1: Diese Regelung verweist auf die Geltung der Grundsätze der statistischen Geheimhaltung im Landesstatistikgesetz für die Personalstrukturstatistik.

Zu Absatz 2: Mit dieser Vorschrift, die die Nutzung der Hilfsmerkmale nach § 7 Nr. 2 beschränkt, soll verhindert werden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Statistikstelle Informationen erhalten, die eine Depseudonymisierung der Daten erlauben würden.

Zu Absatz 3: Diese Regelung ist erforderlich, um eine privilegierte Übermittlung von Daten nach § 16 des Landesstatistikgesetzes zu erlauben. § 16 Abs. 4 LStatG verlangt, dass diese grundsätzliche Regelung im Einzelstatistikgesetz explizit wiederholt wird. Nur dann ist es zulässig, an oberste Bundes- oder Landesbehörden Daten in Tabellen zu übermitteln, die auch die sog. statistische Eins enthalten. In diesem privilegierten Fall können die Ergebnisse nicht komplett als faktisch anonymisiert gelten.

Zu Absatz 4: Zur Verwendung für wissenschaftliche Vorhaben wird die Möglichkeit geschaffen, faktisch anonymisierte Einzeldaten als Mikrodatenfiles zu erstellen. Damit wird die Regelung des § 16 Abs. 5 Landesstatistikgesetz ergänzt. Die Möglichkeit der privilegierten Nutzung von faktisch anonymisierten Mikrodatenfiles durch die Wissenschaft stellt einen zeitgemäßen Zugang zu Einzeldaten der amtlichen Statistik für die Forschung dar und ist das Ergebnis der in den Jahren nach dem Volkszählungsurteil geführten Diskussion über die Bedingungen des privilegierten Zugangs der Forschung zu statistischen Daten (siehe Bericht der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung eingesetzten Kommission zur Verbesserung der informationellen Infrastruktur zwischen Wissenschaft und Statistik). Seite 21 von 36