Wahrung der Persönlichkeitsrechte bei Film- und Fernsehaufnahmen

„Der Senat wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass Filmoder Fernsehaufnahmen nicht mit öffentlicher Unterstützung zu einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten führen.

Insbesondere ist bei Aufnahmen in Dienstgebäuden der öffentlichen Verwaltung die vorherige ausdrückliche Einwilligung der von den Aufnahmen erfassten Personen einzuholen, sofern es sich um Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter bei der Arbeit oder um antragstellende Bürgerinnen und Bürger handelt.

Bei Aufnahmen im häuslichen Bereich in Begleitung von Amtspersonen ist die Einwilligung der Betroffenen spätestens am Vortag der Film- oder Fernsehaufnahmen einzuholen. Dies gilt insbesondere auch für die Herausgabe personenbezogener Daten zur Vorbereitung der Film- oder Fernsehaufnahmen."

Hierzu wird berichtet:

Die geltende Rechtslage trägt dem Anliegen bereits Rechnung.

1. Bei Verstößen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Fernsehsendungen hat jeder Mensch das Recht, sich straf- oder zivilrechtlich zur Wehr zu setzen. Möglich sind insbesondere Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Urheberrechtsgesetz und dem Kunsturhebergesetz.

2. Für die Aufnahme in Dienstgebäuden und Diensträumen gilt Folgendes: Aus dem Hausrecht der jeweiligen Behörde folgt, dass Film- und Fernsehaufnahmen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die verantwortliche Verwaltung zulässig sind. Die Aufnahme einzelner Mitarbeiter ist zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten nach Maßgabe des Kunsturhebergesetzes nur nach deren ausdrücklicher persönlicher Genehmigung zulässig.

3. Für Film- und Fernsehaufnahmen bei Sozialhilfeberechtigten anlässlich einer Prüfung durch die Sozialbehörde gilt § 35 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I). Daraus ergibt sich ein besonderer Schutzauftrag des Staates sowie ein Anspruch eines jeden auf die Wahrung des Sozialgeheimnisses.

Verletzungen und Verstöße durch Mitarbeiter oder Vorgesetzte sind von den jeweiligen Dienstbehörden, den Bezirksämtern des Landes Berlin, zu unterbinden beziehungsweise dienstrechtlich zu ahnden.

4. Eine spezielle rundfunkrechtliche Regelung ist nicht erforderlich. Fernsehsendungen, die durch Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Menschenwürde verletzen, verstoßen gegen § 47 Abs. 1 Medienstaatsvertrag Berlin-Brandenburg (MStV) sowie gegen § 41 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages.

Gemäß § 68 MStV kann bei einem derartigen Verstoß jeder ein Beschwerdeverfahren bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) einleiten; die MABB kann auch von Amts wegen tätig werden.

Sofern die Programme von in Berlin-Brandenburg lizenzierten Veranstaltern ausgestrahlt werden, kann die MABB den Verstoß gemäß § 69 Abs. 1 MStV beanstanden. Als weitere Sanktion kann sie dem Veranstalter gemäß § 69 Abs. 3 MStV aufgeben, die durch Werbung im Zusammenhang mit der beanstandeten Sendung erzielten Entgelte an die MABB abzuführen. Schließlich hat die MABB die Möglichkeit, bei Fortdauer des Rechtsverstoßes ein Ruhen der Sendeerlaubnis für einen Zeitraum von bis zu einem Monat anzuordnen. Ist die MABB nicht Lizenzgeber, veranlasst sie, dass die für den Fernsehveranstalter zuständige Landesmedienanstalt dem Vorwurf nachgeht.

Aus Sicht des Senats ist die Abschöpfung ein effektives Mittel, um unterhalb der Schwelle des vorübergehenden oder dauerhaften Lizenzentzugs Verstöße gegen die Programmgrundsätze zu ahnden.

Allerdings hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem aktuellen Rechtsstreit Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abführungspflicht nach § 69 Abs. 3 MStV geäußert und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Hierbei geht es darum, ob die Abschöpfungsmöglichkeit dem Strafrecht zuzuordnen ist und damit in die Zuständigkeit des Bundes fällt.

Wird die Verfassungsmäßigkeit der Abführungspflicht bestätigt, wird sich der Senat dafür einsetzen, dass eine entsprechende Regelung in den Rundfunkstaatsvertrag aufgenommen wird mit der Folge, dass alle Fernsehveranstalter dieser Regelung unterlägen.

Der Senat hat die in der Begründung zum Antrag genannten Vorfälle zum Anlass genommen, die Behörden dazu anzuhalten, bei der Zulassung von Filmaufnahmen in ihrem Verantwortungsbereich verstärkt für die Wahrung der Persönlichkeitsrechte Sorge zu tragen.

Verstößt eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt in ihrer Berichterstattung gegen die Menschenwürde, obliegt die Kontrolle zunächst dem anstaltsinternen Aufsichtsgremium.

Wir bitten den Beschluss damit als erledigt anzusehen.