Das Berichtswesen des AG KJHG soll gestrafft und im Rahmen der Gesamtjugendhilfeplanung in §
Bedürfnisse besonders benachteiligter junger Menschen konzentrieren.
Die Grundlage für die Planung der Hilfen zur Erziehung wird unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Praxis präzisiert. Gleichzeitig werden den Bezirken größere fachliche Spielräume eröffnet und Fristen aus dem Gesetz entfernt, um Raum für eine flexiblere Gestaltung durch Verwaltungsvorschriften zu geben.
Das Berichtswesen des AG KJHG soll gestrafft und im Rahmen der Gesamtjugendhilfeplanung in § 42 zusammengefasst werden. Aus diesem Grund entfallen die bisherigen §§ 43 und 48 und § 42 Abs. 3 wird stattdessen ergänzt.
Mit dem In-Kraft-Treten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und der vollständigen Integration des Sozialhilferechts als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch zum ersten Januar 2005, werden die Zuständigkeiten für verschiedene Sozialleistungen auf die bezirklichen Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II übergehen. Um einheitliche Zuständigkeiten in den Fällen sicherzustellen, in denen eine hilfebedürftige Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 2 SGB II lebt, soll auf die speziellen Zuständigkeiten der Jugendämter weitgehend verzichtet werden, da diese schon bisher durch Änderungen des Zivilrechts teilweise obsolet geworden sind.
Um die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung für ein effizientes Verwaltungshandeln nutzen zu können, wird die Einrichtung eines Rechenzentrums zur Betreuung der IT-Fachverahren der Berliner Jugendämter im Zuständigkeitskatalog des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes eingefügt und Befugnisse zur Datenübermittlung sowohl in § 45 AG KJHG als auch in die Durchführungsverordnung zum Meldegesetz eingefügt.
Mit einer Ergänzung des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes soll die Möglichkeit geschaffen werden, zivilrechtliche Forderungen, die auf das Land Berlin übergegangen sind, im kostengünstigeren Wege der öffentlich-rechtlichen Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Hierdurch könnten u.a. Unterhaltsforderungen, die wegen der Zahlung von Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) auf das Land Berlin übergegangen sind, ohne ein aufwändiges Mahnbescheidverfahren geltend gemacht werden und auf diese Weise Klarheit erlangt werden, ob es sich um eine tatsächlich einbringliche Forderung handelt.
Der Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben der veränderten Verwaltungsstruktur soll nach der Integration der Verwaltung des Landesjugendamts in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport aktualisiert werden, die Anerkennung von sozialberuflichen Abschlüssen aus den übrigen EU-Staaten im Sozialberufe-Anerkennungsgesetz um die letzten europarechtlichen Vorgaben und das Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende um explizite Regelungen ergänzt werden, die bisher durch Verweisung auf das kürzlich aufgehobene Bewährungshelfergesetz geregelt waren, um eine dadurch entstandene Unklarheit zu beseitigen.
b) Einzelbegründung:
1. Zu Artikel I:
Die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Land Berlin soll den veränderten Bedingungen, die sich seit dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz entwickelt haben, angepasst werden. zu Nr. 1
Das Inhaltsverzeichnis wird den Änderungen, die auf Grund der folgenden Nummern erfolgen, angepasst. zu Nr. 2
Allgemeine Regelungen für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen auch im Bereich der Kindertagesbetreuung gelten, ohne dass es inhaltsgleicher Bestimmungen im Kindertagesbetreuungsgesetz bedarf. Nur da, wo spezielle Vorschriften für die Ausführung des Zweiten Kapitels, Dritter Abschnitt, des Achten Buches Sozialgesetzbuch benötigt werden, sollen diese den allgemeinen Regeln dieses Ausführungsgesetzes vorgehen. zu Nr. 3
Das im AG KJHG bisher verankerte Berichtswesen an verschiedenen Stellen wird im Rahmen der Gesamtjugendhilfeplanung zusammengefasst. Wegen der damit verbundenen Änderungen muss der Verweis aktualisiert werden. zu Nr. 4
Wegen der Straffung des Berichtswesens und der Zusammenführung mit der Gesamtjugendhilfeplanung entfällt künftig das eigenständige Instrument des Landesjugendplans. Daher ist der Verweis anzupassen. zu Nr. 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport und der Zusammenführung des Berichtswesens mit der Gesamtjugendhilfeplanung. zu Nr. 6
Die Änderung übernimmt den bundesgesetzlichen Grad der Gewährleistungsverpflichtung aus § 13 SGB VIII. Die Parallelgesetzgebung im Arbeitsförderungsrecht nach §§ 240 ff SGB III als reine Kann-Leistung zwingt nach gegenwärtiger Rechtslage die Jugendhilfe in Berlin zur Bereitstellung von Ausbildungs- und Integrationsangeboten. Bisher entsteht auf die Förderung von Ausbildungsmaßnahmen nach dem AG KJHG ein Anspruch, wenn andere nicht leisten. Damit entfällt einerseits die regelmäßige Förderung von Berufsausbildungsmaßnahmen. Zudem wird andererseits klargestellt, dass auch berufsorientierende und berufsvorbereitende Maßnahmen im Rahmen sozialpädagogischer Konzepte angeboten werden können. Der Zugang junger Menschen zum Erwerbsleben kann mit dieser Differenzierung des Leistungsspektrums effizienter als bisher erreicht werden. Die Jugendhilfe erhält dadurch einen größeren Gestaltungsspielraum. Auf Grund von § 3 Abs. 2 SGB II haben junge Menschen unter 25 einen Anspruch gegen die zuständige Arbeitsgemeinschaft (JobCenter) auf unverzügliche Vermittlung vorzugsweise in ein Ausbildungsverhältnis, sofern sie selbst hilfebedürftig sind oder zu einer Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 SGB II) gehören.
Mit der Novellierung wird auch eine Anpassung an die bundesweiten Ausstattungsstandards erreicht.
Die einseitige Konzentration auf die Förderung der beruflichen Ausbildung als Sonderweg Berlins wird aufgegeben und die Jugendhilfe orientiert sich auf die Kernaufgabe der sozialpädagogischen Leistungen.
Mit dem Wegfall von Satz 3 am Ende des ersten Absatzes wird keine inhaltliche Änderung vorgenommen, sondern eine Redundanz beseitigt, da die Berücksichtigung frauen- bzw. mädchenspezifischer Bedarfslagen im ersten Abschnitt des Gesetzes bereits für sämtliche Aufgaben der Jugendhilfe festgeschrieben ist. Die Wiederholung für ein spezielles Angebot der Jugendarbeit könnte Zweifel an der Allgemeingültigkeit der Regelung im § 3 Abs. 2 begründen. zu Nr. 7
Nach der Ersetzung des Schulgesetzes von 1980 durch das Schulgesetz vom 26. Schließlich muss sichergestellt werden, dass auch für die Betreuung suizidgefährdeter Minderjähriger spezielle Angebote zur Verfügung stehen. Hierbei handelt es sich um eine fachliche Notwendigkeit, um den Sicherstellungsauftrag als Teil der Aufgaben des staatlichen Wächteramtes zu erfüllen. Die Betreuung in separaten Einrichtungen verteuert diese nicht, sondern erhöht die Wirksamkeit des Angebots, indem es den besonderen Bedürfnissen dieser Minderjährigen gerecht wird. zu Nr. 9
a) Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.
b) Durch die Anfügung eines dritten Absatzes wird die Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern und der Polizei insbesondere für die Fälle vorgeschrieben, in denen Kinder und Jugendliche wiederholt als Tatverdächtige auffallen. Die Information der Polizei über die Person, die innerhalb des Jugendamts für die Bearbeitung des Falles zuständig ist soll wie auch die Meldung neuer Straftaten durch die Polizei an diese Person im Jugendamt zu einem abgestimmten Handeln der Behörden gegenüber dem delinquenten jungen Menschen und seinen Personensorgeberechtigten führen, damit Gefährdungstatbeständen frühzeitig begegnet und dem Vorrang der Erziehung Rechnung getragen werden kann. Durch die Vereinbarungen sollen einheitliche Informationswege festgelegt werden, um Informationslücken zu vermeiden. Weder diese Regelung noch eine zu ihrer Umsetzung geschlossene Vereinbarung stellt eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung oder sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten dar. zu Nr. 10
Durch § 30 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. S 2730) sind das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), und das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) aufgehoben und durch das Jugendschutzgesetz ersetzt worden. Daher ist eine Anpassung des Wortlauts erforderlich.
Das durch § 19 AG KJHG geschaffene Betretungs-, Prüfungs-, Besichtigungs- und Einsichtnahmerecht während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten zur Überwachung der Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Vorschriften war bisher auf Betriebe, die jugendgefährdender Gegenstände im Sinne des § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes verbreiten, ausstellen usw. beschränkt. Für die
Überwachung der sonstigen jugendschutzrechtlichen Bestimmungen bestand ein Betretungsrecht nur zur Gefahrenabwehr (§ 36 Abs. 5 ASOG), nicht aber zur Überprüfung der Einhaltung ohne hinreichenden Tatverdacht. Mit der Einrichtung bezirklicher Ordnungsämter am 1. September 2004 war die Zielsetzung verbunden, die Einhaltung der ordnungsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf den öffentlichen Raum stärker als bisher zu überwachen und durchzusetzen. Gleichzeitig wurden mit der Einrichtung eines neuen allgemeinen Ordnungsdienst (Außendienstes) auch die faktischen Möglichkeiten geschaffen, dieses zu realisieren. zu Nr. 13
a) Die Gruppengröße und Personalausstattung in Einrichtungen sind im Rahmen der Kostensatzverhandlungen zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe auf dem jeweils aktuellen fachlichen Stand zu regeln. Daher war der letzte Satz des Absatzes 2 überflüssig geworden.
b) Die Streichung des Absatzes 3, der bisher spezielle Pflegestellenformen benannte, erfolgt, um den Entscheidungsspielraum des Jugendamtes nicht durch typisierende Standard- und Verfahrensvorgaben einzuengen. Die funktionalen (und nicht institutionellen) Beschreibungen der Hilfen in den Absätzen 1 und 2 sind als gesetzliche Vorgabe auch hinreichend für die Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII.
Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, auch die rechtliche Möglichkeit zu schaffen, während der jeweiligen Öffnungszeiten festzustellen, ob die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes eingehalten werden. Hierzu müssen die Veranstaltungsgelände oder -räume und gewerblich genutzten Räume, in denen das Verhalten in Bezug auf Kinder und Jugendliche jugendschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegt, betreten und - u.a. durch Besichtigung und erforderlichenfalls Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen - geprüft werden. Das Betreten und die Vornahme von Prüfungen während der Öffnungszeiten stellen keine so schwerwiegenden Eingriffe in die Rechte der Gewerbetreibenden und Veranstalter dar, dass sie den beabsichtigten und erwarteten Zugewinn an Jugendschutz durch die erweiterte Kontrollmöglichkeit überwiegen.
c) Es handelt sich um eine Folgeregelung aus dem Wegfall von Absatz 3.
d) Es handelt sich um eine Folgeregelung aus dem Wegfall von Absatz 3 und die Ersetzung des Bundessozialhilfegesetzes durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch. zu Nr. 14 zu a) Mit der Ergänzung des Absatzes 1 wird klargestellt, dass die Entscheidung über die Gewährung einer Hilfeleistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu treffen ist. 2 BGB und die Einfügung eines Satzes 2 in § 16 Abs. 1 SGB VIII verankert wurde, stellt eine Vorgabe für den Inhalt der Familienarbeit dar. Die Stärkung der Erziehungskompetenz und elterlichen Verantwortung ist die Voraussetzung für die Vermeidung krisenhafter Zuspitzungen, die zu Gewalt in der Familie führen können. Die inhaltlichen Vorgaben auch für die Familienbildungsarbeit sind dahingehend zu präzisieren, dass das Zusammenwirken aller Erziehungsinstitutionen ermöglicht wird, um alle Eltern mit Bildungsangeboten zu erreichen, und dass auch besonders gefährdete Familien gezielte Angebote erhalten. Die Umsetzung der Vorgaben steht unter dem Vorbehalt der Finanzierung. zu b) Durch die Ergänzung in Absatz 2 wird klargestellt, dass private Unterstützungsmöglichkeiten sowohl aus dem Kreis der Familie als auch aus dem Freundes- und Bekanntenkreis oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe vorrangig in Anspruch genommen werden sollen. zu c) Die bisher im Gesetz enthaltene zeitliche Vorgabe für eine erste Überprüfung des Hilfeplans ist zu detailliert und unflexibel. Je nach dem Alter und der Fallkonstellation sind unterschiedliche Überprüfungsfristen sinnvoll. Entsprechende Differenzierungen werden in einer Ausführungsvorschrift (AV-Hilfeplanung) geregelt. zu Nr. 15
Therapeutische Leistungen sind Bestandteil der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Im Rahmen der Hilfen zur Erziehung kommen sie nur in Verknüpfung mit und zur Ergänzung der pädagogischen Leistungen in Betracht. Die Notwendigkeit therapeutischer Leistungen ist in der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII deutlich zu machen. Einer speziellen Bestimmung bedarf es hierfür nicht. In der Praxis hat sich vielmehr gezeigt, dass die spezielle Regelung eine Erwartungshaltung auf eine zu Nr. 12
Auf Grund der Neufassung des § 18 SGB VIII durch das Beistandschaftsgesetz vom 04.12.1997 (BGBl. I S. 2846) ist die Verweisung anzupassen und statt auf Absatz 4 nunmehr auf die Absätze 1 und 3 zu verweisen.