Grundsätzlich können im Verwaltungszwangsverfahren nur öffentlichrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden

Bisher liegt die Verfahrensverantwortung zur Betreuung des Dauerbetriebs der IT-Fachverfahren im Jugendbereich bei den Bezirken. Zur überbezirklichen Koordination und Verfahrensbetreuung der gemeinsam genutzten Fachprogramme hatten die Bezirke ursprünglich das Jugendamt Lichtenberg mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe für alle Bezirke beauftragt und mit Mitteln ausgestattet. Diese Verfahrensweise hat sich nicht bewährt. Sie wird der gesamtstädtischen Verantwortung der Hauptverwaltung gegenüber dem Abgeordnetenhaus und der Öffentlichkeit nicht gerecht. Die Verzahnung der verschiedenen fachlichen Aspekte (Durchführung einerseits und Planung einschließlich der statistischen Auswertung andererseits) macht eine Zusammenführung zu einem einheitlichen Fachverfahren unter der Regie der zuständigen Senatsverwaltung erforderlich. Seit Oktober 2004 ist im Rahmen einer zwischen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport und den Bezirken (zeitlich begrenzt) abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung die Verfahrensbetreuung dem Rechenzentrum der Senatserwaltung übertragen, welches zur Erfüllung dieser (zusätzlichen) Aufgabe von den Bezirken mit den dafür erforderlichen Personal- und Sachmitteln ausgestattet wird. Im Interesse sowohl der Haupt- als auch der Bezirksverwaltungen sichert der hier vorgesehene gesetzliche Zuständigkeitsübergang (incl. Mittelübertragung) auf die Hauptverwaltung auf Dauer die einheitliche und abgestimmte Betreuung aller IT-Fachverfahren Jugend.

Grundsätzlich können im Verwaltungszwangsverfahren nur öffentlich-rechtliche Ansprüche durchgesetzt werden. Es besteht aber ein Bedürfnis, für bestimmte privatrechtliche Forderungen eine Ausnahme zu machen.

Um die ergänzenden Regelungen zur öffentlichrechtlichen Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen systematisch in das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung einfügen zu können, müssen die beiden Absätze des bisherigen § 5 in zwei selbständige Paragrafen getrennt werden; der bisherige § 5 Abs. 2 wird dadurch § 5a. zu Nr. 2

Durch die Einfügung der §§ 5b und 5c wird die grundsätzliche Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Zwangsvollstreckung geregelt und der Senat ermächtigt festzulegen, für welche zivilrechtlichen Forderungen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll.

Zu § 5b (Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen) Absatz 1

Die staatliche Verwaltungstätigkeit vollzieht sich nicht nur in öffentlich-rechtlichen, sondern auch und in zunehmendem Maße - in privatrechtlichen Formen. Das gilt besonders für die gesamte Leistungsverwaltung. Wenn die privatrechtliche Form gewählt wird, muss der Staat grundsätzlich die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen.

Eine Ausnahme sollte aber gelten, wenn eine Häufung von Verfahren eintreten würde, in denen die Forderung unstreitig, der Schuldner aber säumig ist. In diesen Fällen liegt es weder im Interesse des Gläubigers noch des Schuldners, wenn nach den Vorschriften der ZPO verfahren werden müsste. Hier erspart das Verwaltungszwangsverfahren der Verwaltung Zeit und Arbeit.

Im gerichtlichen Verfahren muss erst mit Klage oder Mahnbescheid ein vollstreckbarer Titel erlangt werden, der dann im Zwangsvollstreckungsverfahren durchgesetzt werden kann.

Im Verwaltungszwangsverfahren stellt dagegen die Verwaltungsbehörde das Bestehen des Anspruchs selbst fest und erteilt den Vollstreckungsauftrag. Für den Schuldner ist das Verwaltungszwangsverfahren billiger, denn die Kosten sind niedriger als die gerichtlichen Vollstreckungskosten. Die Vollstreckung erfolgt auf Grund der Zahlungsaufforderung, die an die Stelle des Leistungsbescheides tritt; sie ist kein Verwaltungsakt. Vorschriften, die sich speziell auf das Vorliegen eines Verwaltungsaktes (Leistungs3. Auf diese Weise wird ein aufwändiges und Kosten verursachendes Mahnverfahren in all den Fällen erspart, in denen der Schuldner nur ungerechtfertigt die Zahlung unterlässt. Sofern der Schuldner inhaltliche Einwendungen geltend macht, wird das zivilrechtliche Verfahren durchgeführt, weshalb den Bürgern und Bürgerinnen durch die neue Möglichkeit des schnelleren und kostengünstigeren Verfahrens keine rechtlichen Nachteile entstehen. zu Nr. 1 bescheides) beziehen, sind daher nicht anzuwenden.

5. zu Artikel V:

Zu 1a:

Wegen der Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport ist eine Anpassung des Wortlauts erforderlich.

Absatz 2: Absatz 2 dient dem Schutz das Vollstreckungsschuldners, gegen den ohne zivilprozessualen Titel allein auf Grund einer Zahlungsaufforderung vorgegangen wird. Deshalb muss die Vollstreckung eingestellt werden, wenn er gegen die Forderung Einwendungen erhebt. Er ist schon bei Androhung der Vollstreckungsmaßnahme, z. B. in der Zahlungsaufforderung über sein Recht, Einwendungen zu erheben, und die Form ihrer Geltendmachung zu belehren. Die Vollstreckung ist auch dann einzustellen, wenn die Einwendungen offensichtlich unbegründet sind. Die Forderung muss dann nach Maßgabe der ZPO durchgesetzt werden.

Da die Anspruchsberechtigten teilweise die Eltern oder sonstigen Personensorgeberechtigten, teilweise die Minderjährigen selbst sind, die von den Sorgeberechtigten vertreten werden, müssen Mitteilungen erfolgen, wenn sich Veränderungen bei einer der Personen ergeben.

Bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahmen brauchen nicht aufgehoben zu werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger innerhalb eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen den Zivilrechtsweg beschreitet und in diesem Verfahren obsiegt. Die Vollstreckung kann dann jedoch nur nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.

Zu § 5c (Verordnungsermächtigung)

Nicht alle privatrechtlichen Geldforderungen der öffentlichen Hand sollen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckbar sein. Eine abschließende Aufzählung der in Betracht kommenden Geldforderungen empfiehlt sich nicht. 2 DVO-MeldeG). Einzelheiten der Zugangsberechtigung können in einer behörden-internen Errichtungsanordnung geregelt werden, wobei die Zugangsberechtigung auf den Personenkreis zu beschränken ist, der mit der jeweiligen Aufgabe befasst ist, die durch automationsunterstützte Datenübermittlung aus dem Melderegister unterstützt wird.

4. zu Artikel IV:

Durch die Integration der Aufgaben der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport fällt die Sonderbehörde weg, der die zentrale Aufgabenwahrnehmung bisher übertragen worden ist. Die Zuständigkeit nach §§ 86 ff SGB VIII richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, des personensorgeberechtigten Elternteils oder hilfsweise des Kindes, der in der Regel mit den bei der zuständigen Meldbehörde gemeldeten Wohnverhältnissen übereinstimmt. eine versäumte Änderung der Meldeanschrift nachgeholt wird. Da die Anspruchsberechtigten teilweise die Eltern oder sonstigen Personensorgeberechtigten, teilweise die Minderjährigen selbst sind, die von den Sorgeberechtigten vertreten werden, müssen Mitteilungen erfolgen, wenn sich Veränderungen bei einer der Personen ergeben.

6. zu Artikel VI:

Nach Auffassung der Europäischen Kommission erfordert die vollständige Umsetzung der Diplomanerkennungsrichtlinien den ausdrücklichen Verweis auf die vom Aufnahmestaat vorzunehmende Beurteilung, ob die vom Antragsteller in praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse ausreichen. Die bislang über das in der Europaklausel geregelte Ermessen hinsichtlich des Abverlangens eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung praktizierte Berücksichtigung von Berufskenntnissen der Antragsteller reichte somit nicht aus. Durch Ergänzung wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Anerkennung der Diplome besteht.

7. zu Artikel VII:

Durch die Aufhebung des Gesetzes über die Bewährungshelfer durch das Gesetz vom 25. Februar 2004 (GVBl. S. 95), gingen die Verweisungen im Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende seither ins Leere. Aus diesem Grund wurden die Regelungen, die ursprünglich im Gesetz über die Bewährungshelfer geregelt waren, und auf die in den §§ 10 und 11 des Gesetzes über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende verwiesen wurde, nunmehr in dieses Gesetz integriert.

8. I Nr. 30 von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport auf die Bezirke umgeschichtet werden.

Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Aufgrund der Änderungen durch Art. I Nr. 32 wird die Umsetzung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vom Jugendamt zum Sozialamt oder einer Arbeitsgemeinschaft (JobCenter) nach § 44b SGB notwendig.

Berlin, den 30. November 2004

Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Klaus Böger Senator für Bildung.