Ausbildung

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um insgesamt drei Jahre hinausgeschoben werden."

2. § 108 erhält folgende Fassung: "§ 108:

(1) Abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 bildet im feuerwehrtechnischen Dienst, soweit mindestens 15 Jahre feuerwehrtechnischer Einsatzdienst geleistet worden sind, für Beamte des mittleren Dienstes das vollendete sechzigste Lebensjahr, für Beamte des gehobenen Dienstes das vollendete einundsechzigste Lebensjahr und für Beamte des höheren Dienstes das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Soweit bei Erreichen der in Satz 1 genannten Altersgrenzen nicht mindestens 15 Jahre feuerwehrtechnischer Einsatzdienst geleistet worden sind, erreichen die Beamten mit Beendigung des 15. Jahres Einsatzdienst die Altersgrenze, spätestens jedoch zu dem in § 76 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt. §§ 106 Abs. 2 und 107 finden entsprechende Anwendung.

(2) Feuerwehrtechnischen Einsatzdienst leisten Beamte, deren Amt durch die Verwendung im unmittelbaren Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst vor Ort geprägt wird. Der feuerwehrtechnische Einsatzdienst wird durch Urlaub, Krankheit, vorübergehende Feuerwehrdienstunfähigkeit und Kuraufenthalte nicht unterbrochen. Gleiches gilt für Verwendungen, die im besonderen dienstlichen oder im besonderen öffentlichen Interesse des Landes Berlin oder der Bundesrepublik Deutschland liegen; Einzelheiten regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift."

Artikel II: Übergangsvorschriften:

(1) Abweichend von Artikel I verbleibt es für die Geburtsjahrgänge 1945 und 1946 bei der Altersgrenze der §§ 106, 108 und 109 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256).

(3) Abweichend von Artikel I bildet für die in § 106 genannten Beamten des höheren Dienstes des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr, des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr und, soweit die Laufbahnbefähigung nicht im Aufstieg erworben worden ist, darüber hinaus des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr die Altergrenze.

(4) Abweichend von Artikel I bildet für die in § 108 genannten Beamten

1. des mittleren und gehobenen Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256), aber nicht die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllen, des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr, des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr, des Geburtsjahrgangs 1949 das vollendete dreiundsechzigste Lebensjahr und des Geburtsjahrgangs 1950 das vollendete vierundsechzigste Lebensjahr,

2. des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256), und die des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllen, des Geburtsjahrgangs 1947 das vollendete einundsechzigste Lebensjahr, des Geburtsjahrgangs 1948 das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr,

3. des höheren Dienstes, die die Voraussetzungen des § 108 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256), aber nicht die des § 108 Abs. Mai 2004 die Gewährung der Feuerwehrzulage beziehungsweise der entsprechenden nach tarifrechtlichen Regelungen gewährten Zulage den Nachweis einer Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst.

Artikel III: In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A Begründung:

a) Allgemeines:

Die maßvolle Erhöhung der Lebensarbeitszeit bei den Vollzugslaufbahnen ist sowohl durch den Umstand gerechtfertigt, dass die durchschnittliche Lebenserwartung in der Bundesrepublik Deutschland seit Jahren kontinuierlich steigt und die Bürgerinnen und Bürger zunehmend länger leistungsfähig bleiben, als auch dadurch, dass die geforderte höhere bildungsmäßige Qualifikation der Berufsanfänger zu einem höheren Alter bei der Aufnahme der Berufstätigkeit nach Ausbildungsabschluss führt. Der aus der Fürsorge resultierende Gesichtspunkt der Vermeidung von altersbedingter Überforderung gebietet daher grundsätzlich nicht das Festhalten an der bisherigen besonderen Altersgrenze. Dementsprechend haben Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen bereits gesetzliche Neuregelungen zur Altersgrenze getroffen.

Die zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sind gemäß § 60 des Landesbeamtengesetzes im Gesetzgebungsverfahren beteiligt worden.

Sie haben sich in ihren Stellungnahmen im Wesentlichen grundsätzlich gegen eine Erhöhung der besonderen Altersgrenzen in den Vollzugslaufbahnen ausgesprochen und die zunächst vorgesehenen Übergangsvorschriften als unzureichend gerügt.

Darüber hinaus werden die zur Begründung der vorgesehenen Änderungen herangezogenen demographischen Faktoren als auf die Vollzugsdienste nicht übertragbar angesehen, da die Beschäftigten dieser Laufbahnen besonderen Belastungen ausgesetzt seien. Allerdings wird mit der beabsichtigten Gesetzesänderung an der Regelung gegenüber der Regelaltersgrenze niedrigerer besonderer Altersgrenzen für die Vollzugslaufbahnen grundsätzlich festgehalten. Künftig sollen die jeweils typischen besonderen Belastungen gestaffelt nach Laufbahngruppen differenziert festgesetzt werden.

Die vorgebrachten Bedenken gegen die Übergangsvorschriften sind durch Verlängerung des Übergangszeitraums in die Regelung eingeflossen. Diese Anpassung war auch im Hinblick auf eine angemessene Vorlaufzeit für die künftig zum Teil erforderlich werdende individuelle Ermittlung der Altersgrenze geboten.

b) Einzelbegründung

1. Zu Artikel I Nr. 1

Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes unterliegen auf Grund der Besonderheiten ihres Dienstes Belastungen, die regelmä5

ßig durch Schichtdienst, aber auch durch die Folgen einer gewandelten, individualistischkritischen Einstellung großer Teile der Bevölkerung zu ihrer Polizei gekennzeichnet sind. Die Altersgrenze wird durch Landesgesetz festgelegt, somit sind auch sich in den Ländern unterschiedlich ergebende Situationen berücksichtigungsfähig. Lebensjahr anzuheben. In gesteigertem Maß gilt dies für Angehörige des höheren Polizeivollzugsdienstes, die unmittelbar in eine dieser Laufbahnen eingestellt worden sind.

Der Berufsaufnahme geht hier ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule voraus. Es fehlen zudem die besonderen Belastungen aus einer Tätigkeit im mittleren und/oder gehobenen Dienst. Es ist von daher vertretbar, belastungsadäquat die Regelaltersgrenze anzuwenden.

Auf Grund der gebotenen typisierenden Betrachtung werden für die Fälle des Aufstiegs in die jeweils nächsthöhere Laufbahn die Belastungsmomente der jeweiligen Herkunftslaufbahn berücksichtigt. Da mit Einführung der zweigeteilten Laufbahn im gehobenen Dienst auch sachbearbeitende bzw. Funktionen des Straßenaufsichtsdienstes und nicht ausschließlich mittlere Führungsaufgaben wahrgenommen werden, ist es gerechtfertigt, im Wesentlichen vergleichbare Belastungen durch eine dem mittleren Dienst entsprechende Altersgrenze zu berücksichtigen.

Dem für den Aufstieg in den gehobenen Dienst dargelegten Grundprinzip folgend, führt dies bei Aufstiegsbeamten des höheren Dienstes unter Berücksichtigung der die Tätigkeit in dieser Laufbahn prägenden Wahrnehmung von Führungsfunktionen zur Festsetzung der besonderen Altersgrenze auf das vollendete 63. Lebensjahr.

Die Übernahme von Angehörigen der sog. Organe des Ministeriums des Innern der ehem. DDR in den Dienst des Landes Berlin macht es erforderlich, Merkmale der seinerzeitigen beruflichen Entwicklung für die Bestimmung der Altersgrenze heranziehen zu können.

Die geschilderten Grundsätze gelten für die Beamten des Justizvollzugsdienstes mit der Entsprechung, dass hier die Belastungen aus der sich schwierig gestaltenden Aufsichtsfunktion über Gefangene resultieren.

2. Zu Artikel I Nr. 2

An der Bindung der besonderen Altersgrenze an die Verwendung im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst wird festgehalten. Der feuerwehrtechnische Einsatzdienst wird eigenständig in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewährung der Feuerwehrzulage definiert.

Die besondere Altersgrenze wird im Wesentlichen an das Moment der Dauerhaftigkeit der Belastungen aus dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst gebunden.

Aufgrund der besonderen psychischen, insbesondere aber wegen der erheblichen körperlichen Belastungen, die typischerweise mit der Wahrnehmung von Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes verbunden sind, ist es gerechtfertigt, nach mindestens 15 Jahren feuerwehrtechnischem Einsatzdienst die Altersgrenze auf das vollendete 60. Lebensjahr festzusetzen.

Das Moment der besonderen körperlichen Belastung rechtfertigt zudem eine Differenzierung zur Altersgrenze des mittleren Polizei- und Justizvollzugsdienstes.

Die Dienstposten des gehobenen feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes sind durch die Wahrnehmung von Führungsfunktionen auch im Einsatz gekennzeichnet. Wegen der daraus resultierenden geringeren körperlichen Belastung ist es gerechtfertigt, abweichend von der besonderen Altersgrenze des mittleren Dienstes für diese Laufbahn das vollendete 61. Lebensjahr als Altersgrenze festzusetzen.

Für den Zugang zum höheren feuerwehrtechnischen Dienst ist ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule erforderlich.

Es werden zudem höhere Leitungsfunktionen wahrgenommen.