Immissionsschutzgesetz
Staub, werden durch den vorgelegten Entwurf erstmalig landesgesetzlich geregelt. Für den Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung werden damit die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ohnehin bestehenden Verhaltenspflichten in diesem Bereich landesgesetzlich konkretisiert und nachvollziehbar.
Das bestehende Berliner Landes-Immissionsschutzrecht wird hinsichtlich einer möglichen Fusion der Länder Brandenburg und Berlin mit dem Landesimmissionsschutzgesetz des Landes Brandenburg harmonisiert.
Die durch die bundesrechtliche Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (Zweiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 32. BImSchV) eröffneten und ausfüllungsbedürftigen landesrechtlichen Gestaltungsspielräume werden durch das LandesImmissionsschutzgesetz ausgefüllt.
Die bisherigen Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms haben gezeigt, dass gerade in einem dicht besiedelten Raum wie Berlin mit dem Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen (Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Kultur und Erholung) wirksame Regelungen getroffen werden müssen, um die Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder durch menschliches Verhalten verursacht werden, wirksam zu schützen. Das Landes-Immissionsschutzgesetz nimmt die Kernregelungen der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms auf und schreibt sie im Kontext der bundes- und europarechtlichen Entwicklungen in der Umweltpolitik und im Hinblick auf die Erfordernisse einer modernen Metropole fort. Zusätzlich werden für den Bereich der Luftreinhaltung Regelungen aufgenommen, die es erlauben, in diesem Bereich ordnungsbehördliches Handeln zu optimieren.
Damit steht das Vorhaben in einem engen Zusammenhang mit der Umsetzung des Leitbildes einer lebenswerten Stadt und trägt dazu bei, die konkreten Lebens- und Arbeitsbedingungen in Berlin zu optimieren.
Landesgesetze zur Regelung des Immissionsschutzrechtes gibt es bereits in den Bundesländern Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.
b) Einzelbegründung:
1. Zu § 1: Absatz 1 umschreibt den Geltungsbereich des Gesetzes. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht allein durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen verursacht werden, sondern ebenso durch menschliches Verhalten, wie auch durch die Stilllegung und Beseitigung von Anlagen. Das Gesetz beansprucht eine umfassende Regelung schädlicher Umwelteinwirkungen, soweit die geregelten Gegenstände dem Landesgesetzgeber zugänglich sind. Die Regelung soll klarstellen, dass auch bei der Beseitigung von Anlagen die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin gelten. Durch die Einbeziehung der Beseitigung von Anlagen kommt es nicht zu gesetzlichen Doppelregelungen, da es sich vorliegend um spezielle immissionsschutzrechtliche Regelungen handelt, die schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm, Staub, Gerüchen, oder sonstigen Immissionen entgegenwirken sollen.
Absatz 2 stellt einen Bezug zu den Legaldefinitionen des § 3 BImSchG her und macht deutlich, dass es keine begrifflichen Differenzen zwischen diesem Gesetz und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geben soll.
2. Zu § 2: Absatz 1 stellt eine allgemeine Verhaltensmaxime auf, die von jedermann zu beachten ist. In dieser Bestimmung wird zunächst ein allgemeines Rücksichtnahmegebot formuliert. § 2 Abs. 1 Satz 2 begründet eine Garantenstellung für denjenigen, der einen Dritten zur Verrichtung bestellt. Eine solche Regelung ist angemessen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen des Gesetzes tatsächlich eingehalten werden und sich ein Auftraggeber nicht mit dem Hinweis auf die Beauftragung eines Dritten aus der Verantwortung herausziehen kann. Dies ist in Bezug auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Lärmschutzrechtes anerkannt.
Absatz 2 konkretisiert das allgemeine Rücksichtnahmegebot im Bezug auf die Tierhaltung. Die Bestimmung zur Tierhaltung wurde in den Regelungszusammenhang des § 2 aufgenommen, da bei der Tierhaltung Immissionen insbesondere durch Geräusche aber auch durch Gerüche verursacht werden können. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen gewerblicher und nicht gewerblicher Tierhaltung. Bestehende Bestimmungen zur landwirtschaftlichen Tierhaltung bleiben unberührt. Die Frage der Erheblichkeit muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art, der Häufigkeit und des Ausmaßes der Immission sowie der örtlichen Verhältnisse, der Vorbelastung und der Gebietsausprägung bestimmt werden.
Absatz 3 konkretisiert das allgemeine Rücksichtnahmegebot in Bezug auf die Verwendung von Motoren. Die
Vorschrift ist jedoch gegenüber anderen Bestimmungen subsidiär und dient als Auffangtatbestand. Für Motorfahrzeuge im Straßenverkehr gilt § 30 der Straßenverkehrs-Ordnung, für Motoren von im Freien eingesetzten Maschinen und Geräten gilt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.
Absatz 4 gilt nur für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 22 BImSchG, da der Vorsorgegedanke für genehmigungsbedürftige Anlagen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG aufgenommen wurde. Landesrechtliche Vorsorgeanforderungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind hingegen zulässig. Vorsorgeanforderungen sind insbesondere bei solchen Anlagen geboten, welche die Kapazitätsschwellen, die eine Genehmigungsbedürftigkeit auslösen, nur knapp unterschreiten und dennoch wesentliche Immissionsbeiträge liefern.
Konkretisiert wird dieser allgemeine Vorsorgegrundsatz für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen durch Rechtsverordnungen, für die im § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird.
3. Zu § 3:
Diese Bestimmung entspricht der Regelung des § 1 LärmVO und hat sich bewährt.
4. Zu § 4:
Die Regelung der Ruhezeiten wurde gegenüber der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms modernisiert und vereinfacht. Sie entspricht jetzt den Erfordernissen einer modernen Metropole. Die werktägliche Ruhezeit von bis 7.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr wird aufgehoben. Dabei wird berücksichtigt, dass bereits jetzt in einem hohen Maße Ausnahmen vom Ruhezeitenschutz an Werktagen gewährt werden. Mit dieser Bestimmung wird die Regelung der gesetzlichen Ruhezeiten mit dem Recht des Landes Brandenburg harmonisiert. Störungen der Ruhezeiten sind dann verboten, wenn sie erheblich sind. Die Schwelle der Erheblichkeit wird durch das untergesetzliche Regelwerk zum Bundes-Immissionsschutzgesetz bestimmt. Der in der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms verwendete Begriff der „Objektiven Unzumutbarkeit" wird zugunsten des im Immissionsschutzrecht üblichen und eingeführten Begriffs der „Erheblichkeit" aufgegeben.
5. Zu § 5:
Die bisher bestehende Regelung der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms zur Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten wird stark vereinfacht. Dabei wird an dem Grundsatz, dass die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten nicht zu einer erheblichen Störung Dritter führen darf, weiter festgehalten. Das bisher über diesen Grundsatz hinaus bestehende Verbot der Benutzung solcher Gegenstände auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Gewässern, in öffentlichen Badeanstalten und Sportanlagen und auf öffentlichen Spielplätzen ist mit den Erfordernissen einer modernen Metropole nicht mehr vereinbar.
Soweit in öffentlichen Einrichtungen (Schwimmbäder, Bahnhöfe) solche Einschränkungen bestehen sollen, sollen diese durch entsprechende Benutzungsordnungen festgelegt werden. Einer allgemeinen gesetzlichen Regelung solcher Verbote bedarf es hingegen nicht.
6. Zu § 6:
Der Anspruch auf Schutz vor Lärm in der Nachtzeit sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen muss zurücktreten, soweit andere Interessen vorrangig sind. Diese gesetzlichen Ausnahmen werden in Absatz 1 geregelt.
Wie bereits in § 7 Abs. 1 Nr. 1 LärmVO finden die Vorschriften für den Nachtruhe- und Ruhezeitenschutz keine Anwendung bei Glockengeläut zu kirchlichen Zwecken. Das kirchliche Glockenläuten wird privilegiert, da sich die Religionsgemeinschaften hierbei auf verfassungsrechtliche Verbürgungen berufen können. Das Recht auf freie Religionsausübung umfasst auch das Recht der Kirchen, zu liturgischen Zwecken die Glocken zu läuten.
Die Ruheschutzvorschriften müssen zurücktreten, wenn Notlagen zu verhüten oder zu beseitigen sind. Es kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die aus zwingenden unabweisbaren Gründen im öffentlichen Interesse während der Verbotszeiten erforderlich sind.
Die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer bei Schnee und Glätte hat Vorrang vor dem Ruheschutzbedürfnis. Hierbei geht es um Maßnahmen, die auf Grund des Straßenreinigungsgesetzes bzw. in Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht durchzuführen sind.
Ernte- und Bestellungsarbeiten landwirtschaftlicher Betriebe werden ebenfalls privilegiert. Im Land Berlin sind 90 landwirtschaftliche Betriebe ansässig, die eine Fläche von 1.882 ha bewirtschaften. Da diese Betriebe von der Witterung abhängig sind, ist es erforderlich, ihnen eine entsprechend privilegierte Stellung einzuräumen.
Diese Bestimmung ist zur Angleichung der Rechtslage an die des Landes Brandenburg eingefügt worden. Absatz 2 füllt die bundesgesetzliche Freigabeklausel des § 7 Abs. 1 Satz 3 der 32. BImSchV aus. Für Maschinen und Geräte nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen sieht die 32. BImSchV für Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung besondere Betriebszeiten vor. Der Bund hat für Bundesstraßen und bundeseigene Schienenwege, die durch solche Gebiete führen, in § 7 Abs. 1 Satz 2 der 32. BImSchV bestimmt, dass diese Betriebszeitenregelungen dort nicht gelten sollen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 der 32. BImSchV können die Länder für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch solche Gebiete führen, die Geltung dieser Betriebszeitenregelungen ebenfalls einschränken. Mit der Bestimmung in Absatz 2 wird diese Freigabeklausel der 32. BImSchV aufgenommen und landesrechtlich umgesetzt. Dabei werden sowohl die schutzwürdigen Interessen der Anwohner solcher Straßen als auch die Erfordernisse, die sich in Blick auf den Bau, die Unterhaltung, die Reinigung von Straßen sowie die Abfallentsorgung und die Gewährleistung einer leistungsfähigen Infrastruktur in einer modernen Metropole ergeben, angemessen berücksichtigt. Der Ruheschutz der Anwohner wird für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr (Nachtzeit) sowie an Sonn- und Feiertagen garantiert.
7. Zu § 7: Absatz 1 bestimmt eine Genehmigungspflicht für öffentliche Veranstaltungen im Freien. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt § 5. Die Genehmigungspflicht für öffentliche Veranstaltungen im Freien ist erforderlich, da solche Veranstaltungen zu erheblichen Störungen der Anwohner durch Lärmeinwirkungen führen können. Im Rahmen des der behördlichen Entscheidung vorangehenden Verwaltungsverfahrens kann die Verwaltungsbehörde durch kooperative Absprachen mit dem Veranstalter sowie durch die Nebenbestimmungen im Verwaltungsakt einen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen der Anwohner einerseits und des Veranstalters sowie der Besucher der Veranstaltung andererseits herbeiführen. Konflikte werden so vermieden. Die Vorschrift wurde an § 5 Abs. 1 LärmVO angelehnt. Der dort verwendete Terminus „öffentliche Vergnügungsveranstaltungen" wurde in „öffentliche Veranstaltungen" geändert. Weiterhin wurde das in § 5 Abs. 1 LärmVO enthaltene Verbot in einen präventiven Erlaubnisvorbehalt umgewandelt. Dies entspricht der Lebenswirklichkeit einer modernen Metropole, in der Veranstaltungen zur Bereicherung des kulturellen Lebens und der Lebensqualität beitragen und erwünscht sind.
Absatz 2: Gleiches gilt für Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem BundesImmissionsschutzgesetz. § 29 Abs. 1 StVO bleibt unberührt. Für Motorsportveranstaltungen innerhalb von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung (Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 18. BImSchV) zu beachten. Soweit es sich um Motorsportveranstaltungen in genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne der §§ 4 ff. BImSchG handelt, gelten die Bestimmungen des Genehmigungsbescheides. Keine Genehmigungspflicht besteht für Motorsportveranstaltungen (wie z. B. Orientierungsfahrten), die ausschließlich im Rahmen des Straßenverkehrs stattfinden und bei denen nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, die ohnehin den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsvorschriften entsprechen.
8. Zu § 8:
Diese Bestimmung schließt die bestehende Lücke im Bundesrecht. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz stützt sich für die hier interessierenden Regelungsgegenstände auf folgende Ermächtigungsnormen in der konkurrierenden Gesetzgebung: Artikel 74 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) und Artikel 74 Nr. 24 GG (Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung und Abfallentsorgung). § 22 Abs. 1 BImSchG enthält daher in Satz 3 die Einschränkung, dass die Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden nur soweit gelten, als es um Lärm und Luftverunreinigungen geht. Für andere Immissionen wie z. B. Licht, Wärme, Erschütterungen, elektromagnetische Strahlen, die durch den Betrieb dieser Anlagen hervorgerufen werden können, hat der Bundesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz.
Relevanz hat diese Problematik bei Anlagen, die von einem Hoheitsträger für hoheitliche Zwecke betrieben werden. Die hier getroffene landesrechtliche Regelung erreicht, dass die Betreiberpflichten auch auf solche Anlagen ausgedehnt werden, die mangels Gesetzgebungskompetenz vom Geltungsbereich des BundesImmissionsschutzgesetzes ausgenommen sind.