Abfallentsorgung

Die geforderte Einschränkung dieser gesetzlichen Ausnahme auf die bauliche Unterhaltung, die Straßenreinigung und die Abfallentsorgung ist zu eng gefasst. Um den Anforderungen an eine moderne Stadtinfrastruktur gerecht werden zu können, ist es erforderlich, dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen an und auf Straßen und Schienenwegen von der gesetzlichen Ausnahme des § 6 Abs. 2 LImSchG Bln (E) erfasst werden. Dies betrifft insbesondere den Neubau von Verkehrswegen.

Zu § 15:

Die Möglichkeit einer Bußgeldbewehrung des § 9 LImSchG Bln (E) wurde bereits bei der Erarbeitung des Gesetzes geprüft. Dabei hat sich ergeben, dass diese Vorschrift zu unbestimmt ist, als dass eine Zuwiderhandlung durch Geldbuße bestraft werden könnte. Die den § 9 LImSchG Bln (E) konkretisierenden Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 2 LImSchG Bln (E) können hingegen solche Bußgeldvorschriften enthalten.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, Artikel 70, 72 GG i.V.m. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 24 GG, Artikel 80 Abs. 4 GG i.V.m. § 23 Abs. 2 BImSchG.

Soweit keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht, sind die Länder gemäß Artikel 70 Abs. 1 GG zur Gesetzgebung ermächtigt. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers ist vorliegend in Blick auf das Recht der Wirtschaft (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und die Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) zu beachten. Der Bundesgesetzgeber hat von dieser Gesetzgebungskompetenz durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz Gebrauch gemacht. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz wiederum ist den Landesregierungen in § 23 Abs. 2 BImSchG das Recht eingeräumt, durch Rechtsverordnungen die Bereiche zu regeln, die der Bundesverordnungsgeber nicht geregelt hat. Hier kann die Regelung gemäß Artikel 80 Abs. 4 GG auch durch Gesetz erfolgen.

Die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin erfolgen in dem durch das Bundesrecht vorgegebenen Befugnisrahmen.

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Es werden keine zusätzlichen Kosten erwartet. Für die Wirtschaft, insbesondere die Bauwirtschaft wird durch den Wegfall der werktäglichen Ruhezeit (§ 4 des Gesetzes) und die Beschränkung der Betriebszeitenregelung der 32. BImSchV auf die Nachtzeit eine Kostenentlastung durch den Wegfall von Gebühren und eine Vereinfachung der innerbetrieblichen Arbeitsorganisation erwartet.

D. Gesamtkosten:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Die vorgenommenen Vereinfachungen führen zu einer Minderung des Verwaltungsaufwands und damit zu Kosteneinsparungen.

Vereinfachungen in der Haupt- und in den Bezirksverwaltungen führen zu einer Entlastung der Verwaltung.

Damit werden Ressourcen frei, die zur Umsetzung der 32. BImSchV sowie zur Bekämpfung von Staubimmissionen verwendet werden. Allerdings ist mit der erreichten Verwaltungsvereinfachung auch ein Rückgang der Einnahmen verbunden.

Da die bisher relativ einfachen Verfahren nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 LärmVO und § 7 Abs. 2 LärmVO in das Ausnahmezulassungsverfahren wie es zur Zeit nach § 8 Abs. 1 LärmVO durchgeführt wird, überführt werden, ist hier mit erhöhtem Verwaltungsaufwand zu rechnen. Allerdings werden durch den Wegfall der werktäglichen Ruhezeit Ressourcen frei, so dass es insgesamt nicht zu Mehraufwand kommt. Ob und inwieweit die Regelungen zur Vorsorge Mehraufwand verursachen, hängt wesentlich davon ab, in welchem Umfang von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht wird.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Das vorliegende Gesetz führt zu einer Harmonisierung des Berliner Umweltrechts mit dem des Landes Brandenburg. Die Harmonisierung erfolgt soweit, wie vergleichbare Ausgangslagen bei den jeweiligen Regelungstatbeständen vorliegen. An seine Grenze stößt die Harmonisierung in Bereichen, die in Bezug auf die Hauptstadtfunktion Berlins einer besonderen Regelung bedürfen und in Bereichen, die auf den Konflikt des dichten Nebeneinanders von verschiedenen Nutzungen in der Ballungsraumsituation Berlins Bezug nehmen. Hier sind zum Interessenausgleich Regelungen geboten, die in einem Flächenstaat nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich sind.

Durch dieses Gesetz wird ein wesentlicher Beitrag zur Angleichung des Umweltrechtes beider Länder in Hinblick auf die angestrebte Länderfusion geleistet.

F. Flächenmäßige Auswirkungen: keine G. Auswirkungen auf die Umwelt:

Mit dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin werden die Regelungen der bisher bestehenden Verordnung zur Bekämpfung des Lärms, die sich in der Praxis seit 1974 bewährt haben, übernommen. Für die Anwohner von Baustellen, Veranstaltungsstätten und sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen führt der Wegfall der werktäglichen Ruhezeiten sowie die Beschränkung der Betriebszeitenregelung der 32. BImSchV auf die Nachtzeit zu einer Senkung des Schutzniveaus für Lärmimmissionen. In der Praxis hat diese „Einbuße" jedoch nur eine formale Bedeutung, da für diese Tagesabschnitte bisher in großem Umfang Ausnahmezulassungen nach § 8

LärmVO erteilt werden. Dies bedeutet, dass im Alltag gerade für diese Tagesabschnitte bereits jetzt in einem hohen Maße der von der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms gewährte Schutz materiell nicht zur Geltung gelangt. In Fällen unzumutbarer Lärmstörungen kann jedoch weiterhin im Wege der Anordnung gegen den Lärmverursacher vorgegangen werden. Damit sind Anwohner lärmintensiver Nutzungen auch nach dem Wegfall der werktäglichen Ruhezeiten Lärmstörungen nicht schutzlos ausgeliefert.

Bei Veranstaltungen im Freien bleibt das bisherige Schutzniveau weitgehend erhalten. Die Neuordnung der Genehmigungs- und Zulassungsverfahren führt zu einer Vereinfachung des Landesrechts und zu einer Verbesserung der Lärmsituation der Anwohner in diesen Bereichen. Durch den Verzicht auf die Regelungen des bisherigen § 7 Abs. 1 Nr. 4 und des bisherigen § 7 Abs. 2 LärmVO kann über die Gestaltung der Nebenbestimmungen einer Ausnahmezulassung erreicht werden, dass die Zumutbarkeitsschwelle hinsichtlich der Lärmimmissionen bei den Anwohnern des Bauvorhabens nicht überschritten wird, was so nicht möglich war. Die widerstreitenden Interessen zwischen Betreibern und Anwohnern können so situationsgerecht ausgeglichen werden. Bei den Feststellungsverfahren nach § 7 LärmVO ist eine solche Steuerung bisher nicht möglich.

Die neu aufgenommene Regelung zur Begrenzung von Staubemissionen vereinfacht den immissionsschutzrechtlichen Vollzug und führt zu einer Verbesserung der Luftsituation in Berlin.

Die landesrechtliche Einführung des Vorsorgeprinzips für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen führt zu einer Optimierung der Möglichkeit umweltpolitischer Steuerung, um Konflikt- und Gefahrenlagen, die ein ordnungsbehördliches Einschreiten notwendig machen, erst gar nicht entstehen zu lassen.

Berlin, den 11. Januar 2005

Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Ingeborg Junge-Reyer Regierender Bürgermeister Senatorin für Stadtentwicklung

I. Gegenüberstellung der Rechtsvorschriften Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin Verordnung zur Bekämpfung des Lärms vom 23. März 2004 (GVBl. S. 148).

§ 1 (1) Das Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung, die Stilllegung und die Beseitigung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 22 des BundesImmissionsschutzgesetzes sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.

§ 3 Lärm im Sinne der §§ 1 und 2 kann von Geräuschen nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes herrühren oder durch Menschen unmittelbar verursacht werden.

§ 1 (2) Die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkung, der Immission, der Emission, der Luftverunreinigung, der Anlage, des Betriebsbereiches und des Standes der Technik werden im Sinne von § 3 Abs. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet. Anlagen sind auch Fahrzeuge, soweit sie nicht zum Personen- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Luftraum eingesetzt werden.

§ 2 (1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist. Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu sorgen.

§ 2 (2) Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben davon unberührt.

§ 6 Tiere sind so zu halten, dass Dritte durch Geräusche nicht objektiv unzumutbar gestört werden können. Weitergehende Einschränkungen nach den §§ 1 und 2 gehen vor.

§ 2 (3) Es ist nicht zulässig, lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig zu betreiben.

§ 2 (4) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen, soweit dies nach der Art der Anlage zumutbar und nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

§ 3 Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann.

§ 1 Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden können.

§ 4 An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird.

§ 2 An Werktagen von 06.00 bis 07.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Ruhe objektiv unzumutbar gestört werden können.