In der MVA Ruhleben werden derzeit noch besonders überwachungsbedürftige Dachpappen

Abfallwirtschaftskonzept Berlin, Teil 2 52

Berliner und Brandenburger Anlagen gedeckt werden kann. Die Bauschuttdeponien in Brandenburg werden im Jahr 2009 geschlossen. Für die ständig sinkende Menge der asbesthaltigen Abfälle werden Kapazitäten (z.B. auf der HMD-Schöneiche) über das Jahr 2009 geschaffen.

In der MVA Ruhleben werden derzeit noch besonders überwachungsbedürftige Dachpappen entsorgt.

Sofern die Entsorgungssicherheit für die Siedlungsabfälle nicht gefährdet ist, können auch zukünftig Anteile der teerhaltigen Dachpappe in der MVA Ruhleben behandelt werden.

In Tabelle 16 sind weitere Abfallgruppen aufgeführt, für deren Entsorgung im Entsorgungsraum Brandenburg-Berlin zur Zeit keine ausreichenden Entsorgungskapazitäten existieren. Diese Abfälle müssen voraussichtlich auch in Zukunft in Entsorgungsanlagen anderer Bundesländer entsorgt werden.

Tabelle 16: Entsorgungsverfahren für besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die in anderen Bundesländern genutzt werden müssen Abfallwirtschaftskonzept Berlin, Teil 2 53

Zusätzlich zu den drei Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAV) in Brandenburg (PCK-Schwedt, BASF-Schwarzheide und Schöneiche) steht eine weitere SAV in Nordrhein-Westfalen zur Entsorgung von Lösemitteln aus der Pharmaziebranche aus dem Land Berlin zur Verfügung.

Die nächstgelegene zugelassene Untertagedeponie ist die Deponie Zielitz in Sachsen-Anhalt, die für die Deponierung von Berliner Abfällen auch weiterhin genutzt wird. Als Kompensation stehen die Berliner Entsorgungskapazitäten für die Entsorgung der in Sachsen-Anhalt angefallenen besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verfügung. Zusätzlich können Untertagedeponien und Versatzbergwerke in Hessen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen genutzt werden.

Der Export von Ölgemischen in die Ölraffinationen von Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Sachsen und zu anderen Wiederverwendungsmöglichkeiten werden in Zukunft weiter genutzt, da derartige Verwertungsanlagen voraussichtlich in Berlin oder Brandenburg nicht errichtet werden.

Nichteisenmetallhaltige Abfälle, anorganische mineralische Gemische und anorganische Säuren, Laugen und Beizen können nur zum Teil im gemeinsamen Entsorgungsraum Brandenburg-Berlin entsorgt werden. Hierfür stehen jedoch Verwertungskapazitäten von Schmelzanlagen und speziellen chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen in den Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen im ausreichenden Umfang zur Verfügung.

Das Land Berlin plant keine eigenen Behandlungsanlagen in eigener Verantwortung zu errichten, da die Entsorgungssicherheit durch bestehende und privatwirtschaftlich betriebene Anlagen gewährleistet ist.

Verhältnis der eigenen Entsorgungssicherheit zu anderen Entsorgungsträgern, zu Rücknahmepflichten, zur gemeinnützigen und gewerblichen Sammlung sowie zur SBB Entsorgungsanlagen im Land Berlin werden von Abfallerzeugern und ­besitzern anderer Bundesländer genutzt und sichern auf diese Weise die Entsorgungssicherheit der dortigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Berliner Abfallerzeuger sind ihrerseits angewiesen auf Entsorgungsanlagen in Brandenburg und anderen Bundesländern.

Zur Gewährleistung dauerhafter Entsorgungssicherheit beider Bundesländer haben Berlin und Brandenburg beschlossen, beide Bundesländer als einen gemeinsamen Entsorgungsraum für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zu betrachten. Gleichzeitig ist die ordnungsgemäße Entsorgung der besonders überwachungsbedürftiger Abfälle sicher zu stellen. Zu diesem Zwecke haben Berlin und Brandenburg die Sonderabfallentsorgungsgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) gegründet.

Zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit von Gewerbe und Industrie werden von der SBB eine ganze Reihe von Maßnahmen wie z. B. die Beratung von Abfallentsorgern und Abfallerzeugern oder die Lenkung von Abfällen in technisch adäquaten Entsorgungsanlagen durchgeführt. Weitere Maßnahmen Abfallwirtschaftskonzept Berlin, Teil 2 54 erfolgen z.T. auch in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Einrichtungen wie der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.

Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die Rücknahmepflichten z. B. gemäß § 3 HKWAbfV unterliegen, sind von der Andienungspflicht ausgenommen, da die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle durch den Rücknehmenden gewährleistet ist. Für andienungspflichtige Abfälle, die nach § 25 KrW/AbfG vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig zurückgenommen werden, kann auf Antrag des Rücknehmenden von der zentralen Einrichtung eine Befreiung von der Andienungspflicht gewährt werden.

Wirtschaftlichkeitsbetrachtung

Zur Gewährleistung der Kostendeckung erhält die SBB für die Zuweisung angedienter Abfälle von den Andienungspflichtigen eine Zuweisungsgebühr entsprechend der Sonderabfallgebührenordnung /51/.

Von diesen Einnahmen werden zusätzlich die Kosten bestritten, die der SBB im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Beratungspflicht (u.a. Informationsveranstaltungen, Broschüren, Konzepte) entstehen.

Die Zuweisungsgebühr bemisst sich nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten, die vom Abfallentsorger im Einzelfall für die Entsorgung in Rechnung gestellt wird. Der Prozentsatz wird jährlich im Voraus berechnet und ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den voraussichtlichen Gesamtaufwendungen der SBB und den zu erwartenden Kosten andienungspflichtiger Entsorgungsvorgänge innerhalb einer Gebührenperiode. Der Prozentsatz wird von der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung vor Beginn der Gebührenperiode im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht.