Gesetz zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes

In § 9 wird ein neuer Abs. 7 eingefügt: „Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Aufsichtsratvorsitzende zwei Stimmen. § 108 Abs..3 des Aktiengesetzes ist auf die Abgabe der zweiten Stimme anzuwenden. Dem Stellvertreter gemäß Abs. 1 Nr..3 steht die zweite Stimme nicht zu." Nr. 2

Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

§ 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

Begründung:

Die vorliegende Gesetzesänderung betrifft das Verfahren in den Aufsichtsräten der Berliner Betriebe.

Zu § 1 Nr. 1:

Der neue § 9 Abs. 7 gibt dem Aufsichtsratvorsitzenden bei Stimmengleichheit zwei Stimmen. Hierdurch wird die Rolle des Landes Berlin in den Aufsichtsräten gestärkt.

Berlin stellt in der Regel bei den Berliner Betrieben aufgrund der Gewährträgerfunktion des Landes den Aufsichtsratvorsitzenden.

Außerdem kann ein neutralisierendes Patt bei Abstimmungen vermieden und so dem Aufsichtsrat zu mehr Durchsetzungsvermögen verholfen werden. Die Regelung ist vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich vorgesehen worden, um Pattsituationen zu vermeiden. Der neue § 9 Abs. 7 entspricht nahezu wortgleich dem § 29 Abs. 2 des Mitbestimmungsgesetzes.