Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrates der Liegenschaftsfonds Berlin Verwaltungsgesellschaft mbH und über Zwischennutzungen von Liegenschaften

Der Senat legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

Das Abgeordnetenhaus hat am 11. November 2004 Folgendes beschlossen:

1. „Der Senat wird aufgefordert sicherzustellen, dass das Gesamtvolumen der für vorbereitende Untersuchungen eingesetzten Mittel sowie Einzelprojekte mit einem Volumen von mehr als 250.000 einem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrates unterliegen."

2. „Der Senat wird aufgefordert, für die Jahre 2004/2005 in einem Rundschreiben und für die Jahre ab 2006 im Entwurf des Haushaltsgesetzes jeweils die folgende Regelung vorzusehen: „Nach § 63 Abs. 5 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO dürfen leer stehende, schwer verkäufliche Immobilien für förderungswürdige und gemeinnützige Zwecke mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen an Gruppen und Personen (z.B. Jugend- und Bürgervereine, Künstlervereinigungen, freie Träger) zur Zwischennutzung überlassen werden. Die Überlassung ist unterhalb des vollen Mietwertes bei mindestens der Übernahme der Betriebskosten (einschließlich Fixkosten und angemessener Unterhaltung) durch die Nutzer zulässig. Bei der Bemessung des Mietzinses ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers zu berücksichtigen.

Zwischennutzungen sind zeitliche befristete Nutzungen, die eine Verfügbarkeit der Immobilie für das Land Berlin zu eigenen Nutzungszwecken oder bei Vergabe an Dritte durch Veräußerung, Bestellung eines Erbbaurechts oder dauerhafter Vermietung nicht behindern dürfen."

Hierzu wird berichtet:

Zu 1.

Durch Änderung des Gesellschaftsvertrages wird sichergestellt, dass die Komplementärin der Liegenschaftsfonds Berlin Projektgesellschaft mbH & Co. KG, die Liegenschaftsfonds Berlin Verwaltungsgesellschaft mbH, der Zustimmung ihres Aufsichtsrates sowohl für das Gesamtvolumen der für vorbereitende Untersuchungen eingesetzten Mittel als auch für Einzelprojekte mit einem Volumen von mehr als 250.000 bedarf. Der für die Änderung des Gesellschaftsvertrages notwendige Gesellschafterbeschluss ist gefertigt und befindet sich in der Abstimmung mit dem Liegenschaftsfonds Berlin. Sobald der Beschluss gefasst ist, wird der Gesellschaftsvertrag angepasst.

Zu 2.

Der Senat legt das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 22.12.2004 zur Umsetzung des vorgenannten Beschlusses bis zum Inkrafttreten des nächsten Haushaltsgesetzes zur Kenntnisnahme vor.

Im Übrigen ist dem Hauptausschuss mit Schreiben vom 13.12.2004 über die Zwischennutzung leerstehender Gebäude berichtet worden.

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

Die finanziellen Auswirkungen auf den Haushaltsplan können noch nicht eingeschätzt werden.

Sehr geehrte Damen und Herren, das Abgeordnetenhaus von Berlin hat im Zusammenhang mit seiner Beschlussfassung über die Neukonzeption der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co KG die Möglichkeit geschaffen, leer stehende, schwer verkäufliche Liegenschaften vorbehaltlich der Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen für förderungswürdige und gemeinnützige Zwecke zur Zwischennutzung an Personen und Gruppen zu überlassen.

Den entsprechenden Auszug aus dem Beschluss füge ich als Ablichtung bei.

Die Senatsverwaltung für Finanzen erklärt ihre Zustimmung als erteilt.

Vor Abschluss von Vereinbarungen zur Zwischennutzung ist ggf. unter Einbeziehung der zuständigen Fachverwaltung die Förderungswürdigkeit und Gemeinnützigkeit sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers zu prüfen. In den Verträgen zur Zwischennutzung sind insbesondere Regelungen zu folgenden Bereichen vorzusehen:

· Regelmäßige Überprüfung der Förderungswürdigkeit und Gemeinnützigkeit.

· Kurzfristige Kündigungsmöglichkeit (i.d.R. nicht mehr als drei Monate) für den Fall des bevorstehenden Verkaufs der betreffenden Immobilie. Soweit Zwischennutzer z. B. aufgrund notwendiger Investitionen für ihren Nutzungszweck eine Kündigungsfrist von mehr als sechs Monaten fordern, bedarf eine solche Vereinbarung der Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen.

· Angemessene jährliche Anpassung des Nutzungsentgelts.

Im Übrigen bitte ich, jeweils zum Jahresende eine tabellarische Übersicht aller zum Zwecke der Zwischennutzung nach dieser Beschlussfassung überlassenen Liegenschaften zu übersenden.