Hypothek

Des Weiteren sind die wesentlichen Bilanzaktiva der Gesellschaften der IBAG Immobilien und Beteiligungen AG-Gruppe bzw. der Immobilien- und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbHGruppe einbezogen sowie bestimmte Rückstellungen und die Freistellung von Eventualverbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen. Ansprüche aus dieser in der Detailvereinbarung gegebenen Garantie entstehen bis zu einer spätestens per 31. Dezember 2031 vorzunehmenden Schlussabrechnung nur im Falle der Veräußerung beziehungsweise Liquidation garantierter Bilanzaktiva beziehungsweise der endgültigen Realisierung eines von der Freistellung erfassten Risikos. Dabei sind Veräußerungsverluste vom Land Berlin zu erstatten und Veräußerungsgewinne an das Land Berlin abzuführen. Ausgenommen von dieser Garantie sind u.a. Buchwerte an Beteiligungen der IBAG Immobilien und Beteiligungen AG, in denen diese Gesellschaft ihr Neugeschäft betreibt.

Das Land Berlin hat zudem die LPFV Finanzbeteiligungs- und Verwaltungs GmbH, die auf die Verwaltung der Fondsgarantien spezialisierte Tochtergesellschaft der Bankgesellschaft Berlin AG, von ihren Haftungsrisiken freigestellt, soweit diese einen Selbstbehalt in Höhe von 100 Mio. a überschreiten. Dieser Selbstbehalt wurde von der LPFV Finanzbeteiligungs- und Verwaltungs GmbH im Geschäftsverlauf 2003 vollständig ausgeschöpft. Mit Ausnahme von bestimmten einzelnen Fonds bewirkt dies eine Abschirmung des Konzerns gegen die wesentlichen Haftungsrisiken aus den abgegebenen Fondsgarantien. Überdies hat das Land Berlin die Bankgesellschaft Berlin AG von einer Inanspruchnahme aus den bis zum 31. Dezember 1998 bestehenden Patronaten für die Immobilien- und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH, Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der Bankgesellschaft Berlin mbH und Bavaria Objektund Baubetreuung GmbH weitgehend freigestellt.

Dem Land Berlin sind Prüfungsrechte nach dem Haushaltsgrundsätzegesetz bei den beteiligten Gesellschaften im Konzern sowie weitere Informations- und Kontrollrechte gewährt worden. So werden bestimmte Maßnahmen nur dann von der Garantie bzw. Freistellung erfasst, wenn das Land Berlin den betreffenden Maßnahmen zuvor zugestimmt hat.

Für bestimmte Verpflichtungen der Konzerngesellschaften aus der Detailvereinbarung ist eine gesamtschuldnerische Haftung u.a. auch der Bankgesellschaft Berlin festgelegt worden. Die Haftungsverteilung im Innenverhältnis erfolgte durch eine Vereinbarung vom August 2002 und sieht einen Haftungsausgleich nach darin näher bestimmten Regeln vor. Diese orientieren sich im Wesentlichen an den Beteiligungsverhältnissen an der haftungsverursachenden Gesellschaft.

Das Geschäftsjahr 2003 im Überblick

Für die Übernahme der verschiedenen Garantien erhält das Land Berlin von der Bankgesellschaft Berlin bis mindestens einschließlich 2011 eine Avalprovision von 15 Mio. a pro Jahr. Die konzerninterne Aufteilung dieser Provision erfolgt durch Vereinbarung vom August 2002 und sieht eine teilweise Kostenerstattung durch die Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ und die Berlin Hannoversche Hypothekenbank AG vor. Diese Erstattung orientiert sich am Verhältnis der Volumina der durch die Kreditgarantie geschützten Kredite der drei Teilbanken. Daneben hat das Land Berlin einen an bestimmte Bedingungen geknüpften Besserungsschein erhalten, dessen Kosten von der Bankgesellschaft Berlin AG als der Hauptbegünstigten der Detailvereinbarung allein zu tragen sind.

Zur Ergänzung der Detailvereinbarung ist wie vorgesehen von deren Parteien eine Zuständigkeits- und Verfahrensordnung endverhandelt worden.

Die Zuständigkeits- und Verfahrensordnung, die der Zustimmung des Abgeordnetenhauses und der Hauptversammlung der BGB bedarf, regelt Zustimmungs- und Verfahrensfragen im Detail und ersetzt insofern die entsprechenden Regelungen der Detailvereinbarung. Eine Veränderung des materiellen Umfangs der Risikoabschirmung soll durch die Zuständigkeits- und Verfahrensordnung jedoch nicht erfolgen.

EU-Beihilfeverfahren zur Umstrukturierungsbeihilfe zu Gunsten der Bankgesellschaft Berlin und zur Übertragung der ehemaligen Wohnungsbaukreditanstalt Berlin (WBK) auf die Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­

Die EU-Kommission hat am 18. Februar 2004 Beihilfen zugunsten der Bankgesellschaft Berlin genehmigt. Die Genehmigung umfasst die Kapitalzuführung des Landes Berlin im August 2001 in Höhe von 1,755 Mrd. a, die so genannte „Risikoabschirmung" des Landes Berlin vom Dezember 2001/April 2002, bestehend aus diversen Garantien mit einem nominalen Höchstwert von 21,6 Mrd. a, sowie die so genannte „Rückzahlungsvereinbarung" (Begriff laut Entscheidung der EU-Kommission; im Geschäftsbericht 2002 „Neutralisierungsvereinbarung" genannt) zwischen dem Land Berlin und der Landesbank Berlin vom Dezember 2002, die im Hinblick auf eine etwaige Rückforderungsentscheidung der EU-Kommission in dem Verfahren über die beihilferechtliche Prüfung der Überführung der WBK auf die LBB geschlossen worden ist. Die Genehmigung der EUKommission ist an eine Reihe von Zusagen der Bundesregierung geknüpft und stellt sicher, dass die Rückzahlungsvereinbarung nicht zu einer Überschreitung der Kernkapitalquote von 6,0% per

1. Januar 2004 beim Konzern der Bankgesellschaft Berlin (ohne Berücksichtigung der spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 zu erfolgenden Ausgliederung der Investitionsbank Berlin aus der Landesbank Berlin) führt.

Die Genehmigung der Kapitalzufuhr durch das Land Berlin entsprechend der in der Hauptversammlung der Bankgesellschaft Berlin AG vom 29. August 2001 beschlossenen Kapitalerhöhung war erforderlich, da die Kapitalzufuhr bisher nur befristet als Rettungsbeihilfe durch die Kommission genehmigt war. Nunmehr ist auch der dauerhafte Verbleib des zugeführten Kapitals beihilferechtlich genehmigt.

Des Weiteren wurde erwartungsgemäß auch die Risikoabschirmung vollumfänglich, d.h. insbesondere in Höhe ihres maximalen Wertes von 21,6 Mrd. a genehmigt.

Schließlich liegt mit der Entscheidung der EUKommission nun auch die Genehmigung der Kommission zu der Rückzahlungsvereinbarung vor, nachdem das Abgeordnetenhaus von Berlin dieser Vereinbarung bereits am 20. Februar 2003 zugestimmt hatte. Diese Vereinbarung wurde vor dem folgenden Hintergrund abgeschlossen:

Mit Schreiben vom 2. Juli 2002 hat die EU-Kommission ihren Beschluss mitgeteilt, ein separates förmliches Prüfverfahren wegen der zum Jahresende 1992 vorgenommenen Überführung der ehemaligen Wohnungsbaukreditanstalt (nunmehr Investitionsbank Berlin oder „IBB") auf die Landesbank Berlin

­ Girozentrale ­ einzuleiten (das „LBB-/IBB-Verfahren"). Die Bundesregierung hat der EU-Kommission insbesondere mit Schreiben vom 9. September 2002 weitere detaillierte Informationen zur Verfügung gestellt und ist der Auffassung entgegengetreten, dass es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine Beihilfe handelt.

Der Vorstand ist zuversichtlich, dass die EU-Kommission das LBB-/IBB-Verfahren mit der Entscheidung abschließen wird, die verfahrensgegenständliche Maßnahme sei nicht mit einer Beihilfe verbunden.

Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass die EU-Kommission eine nicht genehmigungsfähige Beihilfe annimmt. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die EU-Kommission eine Rückforderungsentscheidung erlässt, wonach der Beihilfebetrag zuzüglich Verzinsung für die Zeit ab Zurverfügungstellung der Beihilfe bis zu ihrer Rückzahlung an das Land Berlin zurückzuzahlen ist.

Angesichts dieser eventuell aus dem LBB-/IBBVerfahren resultierenden Beihilferückforderung müsste auch im Jahresabschluss 2003 der LBB sowie im Konzernabschluss der BGB an sich eine Rückstellung gebildet werden, die gegenwärtig weder von der LBB noch vom Konzern ohne Verletzung der bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen zu verkraften wäre; das galt entsprechend bereits für den Jahresabschluss 2002.

Zur Vermeidung dieser Rückstellungsbildung haben das Land Berlin und die LBB am 23./27. Dezember 2002 die Rückzahlungsvereinbarung geschlossen.