Steuerberater

Begünstigten entsprechend aufgefordert. Eine Rückgabe erfolgte bisher nicht. Die LBB teilt die Auffassung der BAFin hinsichtlich der Beurteilung der Freistellungserklärungen als Organkredite. Folglich betrachtet sie die Freistellungserklärungen wegen der Verletzung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen bei der Kreditvergabe als unwirksam. Daher brauchten diese Freistellungserklärungen wie im Vorjahr handels- und aufsichtsrechtlich nicht berücksichtigt zu werden.

EU-Beihilfeverfahren zur Umstrukturierungsbeihilfe der Bankgesellschaft Berlin AG und zur Übertragung der ehemaligen Wohnungsbaukreditanstalt Berlin (WBK) auf die Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­

Wie im Lagebericht dargestellt, hat die Europäische Kommission am 18. Februar 2004 die Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der Bankgesellschaft Berlin genehmigt. Die Genehmigung der Kommission umfasst die Kapitalzuführung des Landes Berlin im August 2001 in Höhe von 1,755 Mrd. a, die so genannte „Risikoabschirmung des Landes Berlin vom Dezember 2001/April 2002", bestehend aus diversen Garantien mit einem nominalen Höchstwert von 21,6 Mrd. a, sowie die so genannte „Rückzahlungsvereinbarung" zwischen dem Land Berlin und der LBB vom Dezember 2002. Letztere wurde im Hinblick auf eine etwaige Rückforderungsentscheidung der Kommission in dem Verfahren über die beihilferechtliche Prüfung der Überführung der WBK auf die LBB geschlossen. Anlass und Inhalt der Rückzahlungsvereinbarung sind ausführlich im Lagebericht dargestellt. Die Kommission hat die Rückzahlungsvereinbarung in der Entscheidung vom 18. Februar 2004 mit der Maßgabe genehmigt, dass für die Berechnung der Kernkapitalquote nicht nur der Jahresabschluss 2002, sondern auch der Stichtag

1. Januar 2004 maßgeblich sein soll. Für die Bankgesellschaft steht außer Frage, dass mit der Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 2004 die Neutralisierungsvereinbarung in der Fassung, die auch das Abgeordnetenhaus am 20. Februar 2003 gebilligt hat, wirksam geworden ist und dass ferner mit der des Weiteren vorgesehenen Bindung an die Kernkapitalquote des Konzerns per 1. Januar 2004 die positiven Auswirkungen dieser Beihilfe zwar auf das gebotene Maß begrenzt werden, es gleichwohl jedoch auch im Falle eines negativen Ausgangs des LBB-/IBB-Beihilfeverfahrens zu einer vollständigen Neutralisierung eines Rückforderungsanspruchs kommen wird.

Ein Teil der im Lagebericht umfassend beschriebenen Zusage der Bundesregierung betrifft die Ausgliederung des Fördergeschäfts der IBB. Danach hat die Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen, dass das Fördergeschäft IBB spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in einer selbstständigen Förderbank des Landes Berlin fortgeführt wird und die IBB-Zweckrücklage des Landes zur Eigenkapitalausstattung der neuen Förderbank verwendet wird. Bei der Ausgliederung der IBB aus der LBB muss die IBB-Zweckrücklage in dem Maß aus der LBB herausgelöst werden, wie dies per 1. Januar 2004 möglich ist, ohne eine Kernkapitalquote von 6,0% im Konzern Bankgesellschaft (nach Ausgliederung der Risikobericht IBB) zu unterschreiten, wobei in jedem Fall maximal 1,1 Mrd. a in der LBB verbleiben können. Der zur Kapitalisierung des Konzerns der BGB weiterhin erforderliche Teil der Zweckrücklage, maximal jedoch 1,1 Mrd. a wird vom Land Berlin unmittelbar oder mittelbar im Wege der Sacheinlage als stille Beteiligungen in die LBB eingelegt und marktüblich verzinst. Die Bankgesellschaft Berlin geht davon aus, dass mit der Umsetzung dieser Vorgaben, zu denen insbesondere die Abstimmung mit der EU-Kommission über die Höhe der Verzinsung der stillen Einlagen des Landes Berlin zählt, sich auch für die Zukunft keine beihilferechtlichen Risiken aus dem LBB-/IBB-Verfahren ergeben.

Die Bankgesellschaft Berlin ist bereit, den Umstrukturierungsplan sowie die Auflagen der Kommission und die Verpflichtungszusagen Deutschlands und des Landes Berlins, die die EU-Kommission zur Voraussetzung einer Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe gemacht hat, zu erfüllen und an diesbezüglichen Maßnahmen der Bundesregierung und des Landes Berlin mitzuwirken. Auch das Land Berlin hat die Zusagen vollumfänglich mitgetragen.

Für die Bankgesellschaft Berlin steht es daher außer Frage, dass die Bundesregierung und das Land Berlin die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um die Zusagen einzuhalten.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 2004 einlegen. Die Bank geht jedoch davon aus, dass eventuelle Rechtsmittel nicht erfolgreich sein werden, da die Kommission nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein weites Ermessen bei der Beurteilung und Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen hat.

Beihilferelevanz der Teilnahme der Norddeutschen Landesbank an der Kapitalerhöhung

An der Kapitalerhöhung gemäß Hauptversammlungs-Beschluss vom 29. August 2001 für die Bankgesellschaft Berlin AG hat neben dem Land Berlin unter anderem die Norddeutsche Landesbank

­ Girozentrale ­ mit einem Betrag von circa 166 Mio. a teilgenommen. In dem Beschluss zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens vom 9. April 2002 hatte die EU-Kommission festgestellt, dass möglicherweise auch diese Kapitalzufuhr eine genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe darstellen könnte.B. nicht Rechtsanwalt oder Steuerberater ist, wegen Unvereinbarkeit mit dem Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig.

Deshalb ist die in diesen Geschäftsbesorgungsverträgen enthaltene Vollmacht an den Vermittler, den für die Finanzierung eines Objekts oder eines FondsAnteils erforderlichen Darlehensvertrag mit der Bank abzuschließen, gleichsam unwirksam. Dies hat wiederum zur Folge, dass der aufgrund der Vollmacht abgeschlossene Darlehensvertrag schwebend unwirksam ist, das heißt also nur durch Genehmigung des Kunden wirksam werden kann.

Darüber hinaus bleibt der Darlehensvertrag auch ohne Genehmigung des Kunden wirksam, wenn bestimmte Rechtsscheingrundsätze zur Anwendung kommen, das heißt wenn das Original der vom Kunden erteilten Vollmacht der Bank zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags vorlag oder bereits vorher Kontakt nicht nur mit dem Vermittler, sondern auch mit dem Kunden direkt bestand.

Aufgrund dieser Rechtslage haben sich inzwischen einige Kunden mit dem Hinweis auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrags an die Bank gewandt. Ein Großteil dieser Beschwerden ist nach eingehender Überprüfung des jeweiligen Sachverhaltes rechtlich unbegründet. Sofern Fälle auftreten, in denen die Kunden nach jetziger Rechtslage einen Anspruch auf Auskehrung der bisher gezahlten Raten zzgl. Zinsen hätten, ist jedoch festzuhalten, dass die Bank ihrerseits einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zzgl. marktgerechter Zinsen gegen den Empfänger hat.

Sonstige Risiken Geschäftspolitische und strategische Entscheidungen

Zu den Grundzügen der Sanierungsziele verweisen wir auf unsere Ausführungen auf Seite 52 innerhalb des Lageberichtes. Für die Umsetzung der Auflagen zur Genehmigung der Beihilfe der Europäischen Kommission wurden in notwendigem Umfang Rückstellungen gebildet (siehe Seite 62).

Die geplante deutliche Reduzierung der Personalund Sachkosten soll zu einem Teil durch Leistungsverzicht sowie durch Optimierung von Prozessabläufen erreicht werden. Ein anderer Teil muss im Gleichklang mit der Geschwindigkeit des Geschäftsabbaus erfolgen. Die Risiken des Personal- und Sachkostenabbaus liegen u.a. darin, wenn die Kontrollund Abwicklungserfordernisse der Geschäfts- und Abbauprozesse nicht mit der Leistungsreduzierung einhergehen. Um den aus den Sanierungsmaßnahmen entstehenden Risiken (mögliche Verfehlung von Sach- und Personalkostenreduktionen durch nicht oder verspätet umgesetzte Maßnahmen) zu begegnen, wurde neben der finanziellen Kontrolle der Restrukturierungsziele ein qualitatives und strategisches Controlling des Umsetzungsprozesses mit einer monatlichen Berichterstattung an den Gesamtvorstand etabliert. Die aus den Faktoren „Ertragsteigerung", „Abbau der Risikopositionen" und „Reduktion der Risikoaktiva" resultierenden Sanierungsziele werden für jedes Geschäftsfeld auf Basis der Quartalszahlen dem Vorstand berichtet.