Für die 22 Sanierungsgebiete wurde bei der Festlegung von einem Durchführungszeitraum von 15 Jahren ausgegangen

Abgeordnetenhaus von Berlin ­15. Wahlperiode Drucksache Nr.Szenario vorzeitiger Gebietsaufhebungen Beschleunigte Aufhebungen/ verkürzte Durchführungszeiträume

Die Sanierung - als Gesamtmaßnahme - erfordert ein Bündel von städtebaulichen, baulichen und sozialen Einzelmaßnahmen, die im Rahmen eines Gesamtkonzeptes koordiniert werden. Die Verfahrensdauer ist abhängig von den zu bewältigenden Problemen, wobei eine zeitliche Dauer der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme von 10-15 Jahren nach einhelliger Auffassung der „Normalfall" ist.

Für die 22 Sanierungsgebiete wurde bei der Festlegung von einem Durchführungszeitraum von 15 Jahren ausgegangen. D.h. die Gebiete, die 1993 festgelegt wurden, wären unter der Prämisse, dass der überwiegende Teil der mit der Rechtsverordnung festgelegten Ziele umgesetzt ist, in 2008 aufzuheben, die Gebiete aus 1994 in 2009 und die aus 1995 in 2010.

Eine Aufgabe der Sanierungsabsicht vor Erreichen der dringenden Sanierungsziele würde neben den städtebaulichen und rechtlichen Problemen des Abbruchs der Maßnahme insbesondere zu finanziellen Nachteilen Berlins führen, da Bundesfinanzhilfen der Städtebauförderung entfallen, zweckgebundene Einnahmen der Sanierung nicht mehr einsetzbar sind und die notwendigen Ausgaben zur Erneuerung der Infrastruktur allein von Berlin zu finanzieren wären. Ein vorzeitiger Abschluss, ohne eine wesentliche Gebietsverbesserung zu erreichen, würde sich zudem negativ auf die erwarteten Ausgleichbeträge auswirken. Ebenso reduzierte sich das private Engagement an der Erneuerung der Wohnbausubstanz durch Verlust der steuerlichen Anreize nach § 7h EStG.

Um vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage Berlins bei den Sanierungsmaßnahmen zu weiteren Ausgabenreduzierungen und zu wesentlich verkürzten Durchführungszeiträumen zu kommen, ist ein intensiver Prüfprozess unter Einbindung der Bezirke eingeleitet worden, der im Oktober 2004 abgeschlossen wurde. Maßgabe hierbei war, dass eine Fortführung der Sanierung über 2006 hinaus nur für die Gebiete als notwendig anerkannt wird, in denen die zwingend notwendigen öffentlichen Maßnahmen bis 2006 nicht abzuschließen sind.

Das Ergebnis des intensiven Prüfprozesses spiegelt sich in der fortgeschriebenen, zusammenfassenden Kosten- und Finanzierungsübersicht 2003 für die 22 Gebiete wieder (vgl. Abb. 3). Durch Beschränkung im Bereich Infrastruktur und Wohnumfeld auf unbedingt notwendige Maßnahmen und eine sehr kritische Überprüfung der Kostenschätzungen kam es zu einer Halbierung der ursprünglich kalkulierten Gesamtkosten von rund 1, 7 Mrd. auf 805 Mio. aller Maßnahmen. Um den rechtlichen und städtebaulichen Anforderungen zu genügen, sollen von diesen Zielen mindestens 60% umgesetzt werden. Hierfür filterten die am Sanierungsprozess beteiligten Stellen die notwendigen Maßnahmen und Projekte heraus, deren Umsetzung zur Erreichung des Sanierungsziels unabweisbar sind und ermittelten dafür ein Investitionsvolumen von 496 Mio.. Dieses notwendige Finanzvolumen ist bereits durch getätigte oder gebundene Investitionen in Höhe von 277 Mio. zu mehr als 50% umgesetzt (Stand 31.12.2003), so dass nach dem vorliegenden Ergebnis noch 219 Mio. für diese Maßnahmen der baulichen Erneuerung notwendig sind.

Hiervon sind bereits ca. 77 Mio. in den Programmplanungen des Doppelhaushaltsplans 2004/ 2005 enthalten, so dass ab 2006 noch ein steuerbarer Finanzierungsbedarf von ca.142 Mio. besteht.

Abb. 8 ­ Übersicht, reduzierter Finanzbedarf in Mio.Selbstläufer" keinen weiteren Einsatz der Erneuerungsinstrumente. Investitionen im öffentlichen Raum können jedoch die Nachhaltigkeit der Maßnahmen bzw. des Sanierungsergebnisses sichern. Weiterhin ist es notwendig, das Erreichte durch adäquate städtebaurechtliche Instrumente (z.B. Bebauungsplan, ErhaltungsVO) zu sichern.

Zeitplan für die Aufhebung der 22 Sanierungsgebiete der 9. ­ 11. Rechtsverordnung

In 8 Sanierungsgebieten haben die Durchführungen inzwischen einen Stand erreicht, der eine Aufhebung als Sanierungsgebiet 2006/ 2007 sachgerecht erscheinen lässt (vgl. Abb. 9a). Aufgrund des bestehenden, zwingend notwendigen Erneuerungsbedarfs bei der sozialen und kulturellen Infrastruktur und im öffentlichen Raum kann eine Aufhebung für 4 weitere Sanierungsgebiete erst für 2008 angestrebt werden, unter der Voraussetzung, dass zumindest 60% der festgelegten Ziele umgesetzt sind. Um den hohen Erneuerungsbedarf in den übrigen Gebieten noch in angemessenem Umfang abzuarbeiten und eine wesentliche Gebietsverbesserung im Sinne des § 136 BauGB zu erreichen, ist eine Entlassung aus der Sanierung aus fachlicher Sicht erst 2009/2010 in Betracht zu ziehen.

Der erreichte Stand der Erneuerung der Wohnsubstanz liegt im Durchschnitt aller Gebiete bei 52% (vgl. Anhang ­ Anlage 25). Abb. 9a ­ Finanzbedarf ­ Soziale und kulturelle Infrastruktur, Wohnumfeld 2004 - 2010

Demnach ergibt sich unter der Prämisse, dass in den Gebieten durch die in Punkt 1.3. vorgesehene Programmplanung eine wesentliche Gebietsverbesserung erreicht wurde, folgender Zeitplan (Abb.5 Neufassung der Leitsätze der Stadterneuerung

Mit Senatsbeschluss Nr. 3816/93 vom 31. August 1993 über die Neunte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten wurden „Leitsätze zur Stadterneuerung in Berlin" vom damaligen Senat zustimmend zur Kenntnis genommen.

Mit den Senatsbeschlüssen Nr. 5237/94 vom 11. Oktober 1994 und Nr. 6328/95 vom 26. September 1995 ­ 10. und 11. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten ­ hat der Senat deren Geltung erweitert und auch für diese neuen Sanierungsgebiete bestätigt.

Die Leitsätze haben sich in der Vergangenheit bei der weiteren Konkretisierung der Sanierungsziele und der Durchführung der Sanierung bewährt. Sie haben dazu beigetragen die Sanierung sozial verträglich zu gestalten und zügig umzusetzen.

Der Fortschritt der Sanierung und die erreichte Aufwertung der Gebiete einerseits, aber auch die veränderten finanziellen Rahmenbedingungen (fortdauernde Haushaltsnotlage Berlins) andererseits, erfordern eine Anpassung und Neuorientierung, zumal ­ in Folge der aktiven Neubautätigkeit und Sanierung in Berlin und auch im engeren Verflechtungsraum Brandenburgs ­ die Wohnungsknappheit in den meisten Marktsegmenten beseitigt worden ist.

Schwerpunkte dieser Neuorientierung sind : die Überprüfung und Anpassung der Sanierungsziele, insbesondere der Standards der öffentlichen Infrastruktureinrichtungen und zugleich die Verkürzung der Durchführungszeiträume, u.a. durch die Setzung von Prioritäten für alle Investitionsprojekte; die Konzentration der knappen öffentlichen Investitionsmittel auf notwendige öffentliche Einrichtungen und den öffentlichen Raum; die Unterstützung privaten Engagements zur Erneuerung der Wohngebäude und zugleich die Sicherung der sozialen Sanierungsziele.

Mit diesen neuen Leitsätzen werden Sanierungsziele grundsätzlicher und gesamtstädtischer Bedeutung geändert (§ 26 AGBauGB).

Der Senat hat in seiner Sitzung am 01. Februar 2005 die neuen „Leitsätze zur Stadterneuerung für die Sanierungsgebiete in Berlin" (Senatsbeschluss Nr.: 2334/05) zustimmend zur Kenntnis genommen.

2. Finanzierung und Förderprogramme der Stadterneuerung

Finanzierungsstruktur der Stadterneuerung

Mit dem Doppelhaushaltsplan 2002/2003 begrenzte Berlin die Finanzierung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen auf die Kofinanzierung von Finanzhilfen des Bundes und Mitteln des Strukturfonds EFRE. Die bis 2001 übliche überproportionale Finanzierung der Stadterneuerung aus Landesmitteln wurde für die Förderprogramme ab 2002 eingestellt. Dieses betraf vorrangig die Förderung der Wohnungsmodernisierung, die eingestellt wurde. Sockel der Finanzierung sind die Bundesfinanzhilfen der Städtebauförderung, mit denen sich der Bund zwischen 33 1/3 und 50 % an den Ausgaben beteiligt, und Mittel der europäischen Strukturfonds EFRE, mit denen sich die EU an Maßnahmen der stadtweiten und lokalen Infrastruktur im Gebiet Ziel-1 mit bis zu 75 % und Ziel-2 bis zu 50 % beteiligt. Die nationale Kofinanzierung des Strukturfonds EFRE aus der Städtebauförderung reduziert den Anteil Berlins im Ziel-1-Gebiet auf ca. 17 % der Ausgaben. Die Finanzierungsstruktur ist der folgenden Abb. 10 zu entnehmen.