Die Zahl der Einbürgerungen von Ausländern in Berlin ist hoch

Begründung:

Die Zahl der Einbürgerungen von Ausländern in Berlin ist hoch. Allein im Jahr 2003 erwarben in Berlin 6.626 Ausländer einen deutschen Pass. Diese Entwicklung ist zu begrüßen. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit stellt idealerweise den Abschluss eines erfolgreichen Integrationsprozesses dar. Der Akt der Einbürgerung ist daher von hoher Bedeutung sowohl für den Ausländer, als auch für die deutsche Gesellschaft. Dies ist in angemessener Weise zu würdigen.

Der von der Regierung des Landes Niedersachsen eingebrachte Gesetzesantrag verfolgt das Ziel, mit einer Eidesleistung vor der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit ein deutliches Bekenntnis des einzubürgernden Ausländers zur Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland zu verbinden. Dabei soll die Leistung eines Eides oder ersatzweise die Ablegung eines Gelöbnisses vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde als verpflichtender Teil des Einbürgerungsverfahrens in das Staatsangehörigkeitsgesetz aufgenommen werden.

Im einzelnen ist vorgesehen, dass Ausländer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde einen Eid mit folgendem Wortlauf abzuleisten haben: „Ich schwöre, dass ich als deutscher Staatsangehöriger (deutsche Staatsangehörige) das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was dem deutschen Staat schaden könnte. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid soll auch ohne religiöse Beteuerung abgeleistet werden können. Macht ein Ausländer geltend, dass er sich aus Glaubensgründen an der Leistung eines Eides gehindert sieht, so soll alternativ ein Gelöbnis mit dem folgenden Wortlaut abgelegt werden können: „Ich gelobe, dass ich als deutscher Staatsangehöriger (deutsche Staatsangehörige) das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik achten und alles unterlassen werde, was dem deutschen Staat schaden könnte."

Der Eid oder das Gelöbnis soll in der Regel vor der zur Einbürgerung zuständigen Behörde abgeleistet werden.

Für Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, soll auch die Möglichkeit bestehen, den Eid oder das Gelöbnis vor der deutschen Auslandsvertretung abzuleisten.

Aktuell wird die Einbürgerung durch die schlichte Übergabe einer entsprechenden Urkunde vollzogen. Auf diese Art wird der Bedeutung der Einbürgerung als Akt der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in angemessener Form Rechnung getragen. Vor allem von den Betroffenen wird dies häufig als unbefriedigend empfunden.

Einige Einbürgerungsbehörden sind daher schon von sich aus dazu übergegangen, die Einbürgerungsurkunden im Rahmen einer kleinen Feierstunde auszuhändigen. Neben einer Verstärkung des feierlichen Charakters des Vollzugs der Einbürgerung ist es aber auch erforderlich, von den betroffenen Einbürgerungswilligen ein deutliches Bekenntnis zur Werteordnung der Bundesrepublik zu verlangen. Auf diese Art wird die erforderliche Bindung aller Deutschen an die staatliche Gemeinschaft unterstrichen.

Die vom Land Niedersachen angestrebte Aufnahme eines Einbürgerungseides bzw. eines Einbürgerungsgelöbnisses in das Staatsangehörigkeitsgesetz soll genau dieses Anliegen sicherstellen oder zumindest fördern.

Sieht die deutsche Rechtsordnung die Ableistung eines Eides vor, so ist dabei neben der Möglichkeit eines Eides mit religiöser Beteuerung immer auch eine Form der Eidesableistung ohne religiöse Beteuerung anzubieten.

Dies ergibt sich aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art.

Abs. 4 WRV („Niemand darf... zu einer religiösen Beteuerung gezwungen werden"). Da es Fälle gibt, in denen sich Personen aus Glaubensgründen daran gehindert sehen, überhaupt einen Eid abzuleisten, soll über die Möglichkeit eines Eides ohne Gottesbezug hinaus auch alternativ die Ablegung eines Gelöbnisses angeboten werden.

In Anlehnung an § 21 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes, das von einzubürgernden Ausländern einheitlich die Ablegung eines Gelöbnisses fordert, beschränkt sich die im niedersächsischen Entwurf vorgeschlagene Formulierung der Eides- bzw. Gelöbnisformel darauf, die Achtung der Rechtsordnung und das Unterlassen staatsschädigender Handlungen zu schwören oder zu geloben. Sie enthält nicht wie der US-amerikanische oath of loyalitiy den Verzicht auf jede Treuepflicht gegenüber jedem anderen Staat. Ein solcher Verzicht kann im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht nicht gefordert werden, da in Deutschland in vielen Fällen die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gestattet wird.

Berlin, 05. April 2005

Zimmer Henkel und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU