Belegungsbindungsgesetz

Durch das Belegungsbindungsgesetz (BelBindG) sind aufgrund der Ermächtigung aus § 12 Abs. 2 des Altschuldenhilfegesetzes Belegungsbindungen für rund 130.000 ehemals kommunale Wohnungen in den östlichen Bezirken festgelegt worden.

Konkret bedeutet dies, dass auch diese Wohnungen - wie die öffentlich geförderten Sozialwohnungen - nur gegen Vorlage eines passenden Wohnberechtigungsscheines (WBS) überlassen werden dürfen.

Für die Erteilung eines WBS darf eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten werden (jetzt § 9 Abs. 2 WoFG).

Nach den Feststellungen im Gutachten des Instituts TOPOS Stadtplanung, Landschaftsplanung und Stadtforschung waren im Kalenderjahr 2002 über 40 % aller Berliner Haushalte aufgrund ihres Einkommens zum Bezug einer gebundenen Wohnung berechtigt; die allgemeine Einkommenssituation hat sich seitdem nicht günstiger entwickelt.

Nur mit den z.Z. vorhandenen rund 253.000 Sozialwohnungen und den rund 130.000 nach dem BelBindG gebundenen Wohnungen kann mittelfristig gewährleistet werden, dass eine ausreichende Zahl von gebundenen Wohnungen für diese einkommensschwachen Haushalte zur Verfügung steht.

Von den nach dem BelBindG gebundenen Wohnungen befindet sich die ganz überwiegende Zahl im Besitz der städtischen Wohnungsunternehmen (rd. 93.200) und der Genossenschaften (rd. 28.700).

Lediglich rund 8.100 WE sind im Besitz privater Vermieter.

Damit wird auch die Versorgung solcher Haushalte gewährleistet, die wegen mangelnder Akzeptanz erschwerte Zugangsmöglichkeiten zum allgemeinen Wohnungsmarkt haben (wie: Empfänger von Transferleistungen, kinderreiche Familien).

Ohne die nach dem BelBindG gebundenen Wohnungen würden in den östlichen Bezirken für die dort vorhandenen rund 708.000 Haushalte nur die Belegungsbindungen aus den dort geschaffenen rund 15.000 Sozialwohnungen zur Verfügung stehen, also nur gebundene Wohnungen für rund 2 % der Haushalte (mit BelBindG-Wohnungen für rund 20 %).

In den westlichen Bezirken stehen den rund 1,15 Mio. Haushalten z.Z. rund 240.000 Sozialwohnungen zur Verfügung, also für ebenfalls rund 20 % der Haushalte.

2. Notwendigkeit zur Gesetzesänderung:

Das Berliner Belegungsbindungsgesetz (BelBindG) wurde im Oktober 1995 als Landesgesetz nach der Ermächtigungsnorm aus § 12 Abs. 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes inhaltlich und zum Großteil wörtlich dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) und dessen Verweisen auf das Zweite Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) nachgestaltet.

Zum 1. Januar 2002 wurde das II. WoBauG durch das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts aufgehoben und das WoBindG an die Regeln des für die öffentliche Förderung ab

1. Januar 2002 maßgeblichen Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) angepasst.

Ohne Änderung würde das BelBindG (weiterhin) auf Rechtsgrundlagen verweisen, die es mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts (so) nicht mehr gibt.

Des Weiteren bestehen im derzeitigen BelBindG auch konkrete Verweise auf das BGB, welches im Rahmen der Reform des Mietrechts durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) eine andere Paragraphenfolge im Mietrechtteil erfahren hat, so dass auch diesbezüglich Anpassungsbedarf gegeben ist.

Mit dem vorgelegten Entwurf eine Änderungsgesetzes wird also keine inhaltliche Neugestaltung sondern die bloße Anpassung an geänderte bundesrechtliche Vorschriften angestrebt.

3. Lösung:

Durch Artikel 10 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001 wurde nach § 12 des Altschuldenhilfe-Gesetzes ein neuer § 13 angefügt.