Erweiterung der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltungen für Justiz und für Inneres zur Umsetzung des § 31 a BtMG

Folgendes beschlossen: „Der Senat wird aufgefordert, im Sinne der weiteren Liberalisierung im Umgang mit Cannabis in der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltungen für Justiz und für Inneres zur Umsetzung des § 31 a BtMG Ziffer II Absatz 1 dahingehend zu ändern, dass bei Taten in Bezug auf den Umgang mit Cannabisharz oder Marihuana in einer Bruttomenge von nicht mehr als 15 Gramm (bisher 6 Gramm) Ermittlungsverfahren grundsätzlich einzustellen sind.

Darüber hinaus sollen Ermittlungsverfahren unter den in Ziffer II Nr. 2 der o.g. Verfügung genannten Voraussetzungen bis zu einer Bruttomenge von 30 g Cannabisharz oder Marihuana eingestellt werden können."

Hierzu wird berichtet:

Der Senat teilt die mit der vom Abgeordnetenhaus angestrebten Erweiterung der gemeinsamen Allgemeinen Verfügung zur Anwendung des § 31 a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) verfolgten Ziele. Die mit der Umsetzung des Beschlusses des Abgeordnetenhauses befassten Senatsverwaltungen für Justiz, für Inneres sowie für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz haben deshalb eine neue Gemeinsame Allgemeine Verfügung zur Umsetzung des § 31 a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) erarbeitet, die eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der so genannten BtM-Richtlinie vorsieht.

Im Regelfall können nunmehr Cannabiserwerber oder -Besitzer, die Marihuana oder Haschisch bis zu einer Bruttomenge von 10 Gramm ausschließlich zum Eigenverbrauch erworben haben, damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft von einer Strafverfolgung absieht. Sind keine besonderen Gründe für die Annahme eines erhöhten Wirkstoffgehalts erkennbar, sind derartige Verfahren bis zu einer Bruttomenge von 15 Gramm grundsätzlich einzustellen.

Bei Mengen von mehr als 15 Gramm wird die Staatsanwaltschaft im Einzelfall prüfen, ob eine Einstellung des Verfahrens direkt nach § 31 a BtMG in Betracht kommt.

Die Vorschrift des § 31 a Absatz 1 Satz 1 BtMG hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut : „Hat das Verfahren ein Vergehen (...) zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.... "

Eine noch weitergehende Anhebung der Höchstmenge für die vereinfachte Anwendung des § 31 a BtMG im Sinne des Beschlusses des Abgeordnetenhauses ist wegen der für die Strafverfolgungsbehörden verbindlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur „geringen Menge" im Sinne dieser Vorschrift nicht möglich (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 1995, NStZ 1996, S. 139 ff. [142]).

Die geänderte Richtlinie ist ein Beitrag zur Bekämpfung der schweren Betäubungsmittelkriminalität, weil sie den Ermittlungsbehörden eine Konzentration auf diese Verfahren ermöglicht, indem sie den Aufwand in Bagatellverfahren vermindert.

Außerdem stärkt die neue Gemeinsame Allgemeine Verfügung die Präventionsarbeit. So sollen Polizei und Staatsanwaltschaft über Angebote der Drogenhilfe informieren und bei Einverständnis der Betroffenen einen Kontakt zu Hilfeeinrichtungen herstellen.

Der Wortlaut der vorgesehenen neuen Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltungen für Justiz, für Inneres sowie für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz ergibt sich aus der Anlage.

Mehrkosten für die öffentlichen Haushalte werden infolge der veränderten Verwaltungsvorschriften voraussichtlich nicht entstehen.