Die Aufgaben aus den Bereichen Haushalt und Stellenwirtschaft sind in einer Serviceeinheit Finanzen

Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 22. Juli 1999 (GVBL. S. 422) Viertes Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung (4. Verwaltungsreformgesetz ­

4. VerwRefG)

(3) Serviceeinheiten erfüllen im Auftrag von Leistungs- und Verantwortungszentren, anderen Organisationseinheiten oder der Behördenleitung Aufgaben des inneren Dienstbetriebs.

Die Aufgaben aus den Bereichen Haushalt und Stellenwirtschaft sind in einer Serviceeinheit Finanzen zusammengefasst.

Über die Leistungen, die Serviceeinheiten erbringen sollen, und über die dafür einzusetzenden Mittel werden Servicevereinbarungen zwischen den beauftragenden Organisationseinheiten und den Serviceeinheiten geschlossen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Steuerungsdienst berät und unterstützt die Behördenleitung nach Maßgabe einer mit ihm abgeschlossenen Zielvereinbarung. Er berät und unterstützt außerdem die Leistungs- und Verantwortungszentren sowie die Serviceeinheiten bei der Erarbeitung von Zielvereinbarungen und nimmt die Controllingaufgaben wahr, indem er insbesondere die Erfüllung der Zielvereinbarungen begleitet und bei Abweichungen von festgelegten Leistungs- und Finanzzielen in Abstimmung mit den Leistungs- und Verantwortungszentren Vorschläge erarbeitet.

Er bedient sich betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente, auch für Leistungsvergleiche und ihre Ergebnisse. Der Steuerungsdienst ist der Behördenleitung unmittelbar unterstellt.

(5) Zielvereinbarungen sind Absprachen der Behördenleitung mit den Leistungs- und Verantwortungszentren oder anderen Organisationseinheiten innerhalb der Behörde oder mit nachgeordneten Behörden. In geeigneten Fällen kann auch der Leistungsaustausch zwischen Leistungs- und Verantwortungszentren oder die Leistungserbringung innerhalb eines Leistungs- und Verantwortungszentrums durch Zielvereinbarungen geregelt werden. Zielvereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind auf eine Geltungsdauer für ein Haushaltsjahr angelegt. Sie umfassen als abgestimmte Vorgaben mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln.

(6) Zur Regelung einer zeitlich befristeten, auf ein gemeinsames Arbeitsergebnis gerichteten Zusammenarbeit zwischen Organisationseinheiten einer oder mehrerer Behörden (Projekt) werden Projektvereinbarungen geschlossen. Sie umfassen mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln. beteiligt.

(3) Die Serviceeinheit oder die Serviceeinheiten erfüllen im Auftrag von Leistungs- und Verantwortungszentren, anderen Organisationseinheiten oder der Behördenleitung Aufgaben des inneren Dienstbetriebs. Die Aufgaben aus den Bereichen Haushalt und Stellenwirtschaft sind in einer Serviceeinheit Finanzen zusammengefasst. Über die Leistungen, die Serviceeinheiten erbringen sollen, und über die dafür einzusetzenden Mittel werden Servicevereinbarungen zwischen den Serviceeinheiten und der Behördenleitung oder den beauftragenden Organisationseinheiten geschlossen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Serviceeinheiten können unter Aufrechterhaltung der funktionalen Trennung organisatorisch zusammengelegt werden. In Ausnahmefällen können Serviceeinheiten anderen Organisationseinheiten zugeordnet oder als Serviceabteilung eingerichtet werden.

(4)Der Steuerungsdienst berät und unterstützt die Behördenleitung nach Maßgabe einer mit ihr abgeschlossenen Zielvereinbarung. Er berät und unterstützt außerdem die Leistungs- und Verantwortungszentren sowie die Serviceeinheiten bei der Erarbeitung von Zielvereinbarungen und nimmt die Controllingaufgaben wahr, indem er insbesondere die Erfüllung der Zielvereinbarungen begleitet und bei Abweichungen von festgelegten Leistungs- und Finanzzielen in Abstimmung mit den Leistungsund Verantwortungszentren Vorschläge erarbeitet. Er bedient sich betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente, auch für Leistungsvergleiche und ihre Ergebnisse. Der Steuerungsdienst ist der Behördenleitung unmittelbar unterstellt. Sofern der Einsatz eines eigenen Steuerungsdienstes in einer Behörde auf Grund ihrer strukturellen Besonderheit nicht wirtschaftlich ist, kann die Behördenleitung von der Einrichtung einer selbständigen Organisationseinheit absehen und die Steuerungsaufgaben einer anderen Organisationseinheit übertragen.

(5)Der Leistungsstand der Organisationseinheiten wird mindestens jährlich in einem Vergleich der in den Ziel- oder Serviceeinheiten festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsund Finanzzielen mit den erreichten Ergebnissen und unter Berücksichtigung der Leistungsvergleiche ermittelt. Eine Leistungsbeurteilung findet auch statt, wenn keine Zielvereinbarung vorliegt.

Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S.

Sie legen qualitative und quantitative Leistungsziele verbindlich fest. Sofern Finanzmittel zum Einsatz kommen, werden diese in den Zielvereinbarungen unter Bezugnahme auf die vereinbarten Ziele festgelegt. Zielvereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind für mindestens ein Haushaltsjahr, höchstens für 5 Jahre abzuschließen. Bei einer mehr als einjährigen Geltungsdauer sind unter Berücksichtigung des Haushaltsvorbehaltes für die Finanzmittelzuweisungen Jahresbeträge festzulegen.

(2) Projektvereinbarungen umfassen mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln. Sie sind zeitlich zu befristen.

§ 3:

Bürgerorientierung:

(1) Alle Behörden richten ihre Organisation und die Art ihrer Leistungserbringung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags und der gebotenen Wirtschaftlichkeit an den Anforderungen der Leistungsempfänger außerhalb der Berliner Verwaltung einschließlich der besonderen Belange der Wirtschaft aus.

(2) In den Leistungs- und Verantwortungszentren werden mindestens alle zwei Jahre Befragungen der Adressaten ihres Verwaltungshandelns durchgeführt (unter anderem Kundenbefragungen).

Die Ergebnisse und ein daraus entwickelter Maßnahmenplan werden in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Adressaten werden auf die Freiwilligkeit und die Möglichkeit der anonymen Beantwortung hingewiesen.

(2) In den Leistungs- und Verantwortungszentren, die durch ihr Leistungsspektrum geeignet sind, werden regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, Befragungen der Adressaten ihres Verwaltungshandelns durchgeführt (unter anderem Kundenbefragungen).

Der Rhythmus der Befragungen und die spezifische Fragestellung sind im Rahmen von Zielvereinbarungen auf das Leistungsspektrum der jeweiligen Organisationseinheit abzustimmen. Die Ergebnisse und ein daraus entwickelter Maßnahmenplan werden in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Adressaten werden auf die Freiwilligkeit und die Möglichkeit der anonymen Beantwortung hingewiesen.

Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

(3) Von den nach diesem Gesetz und dem Bezirksverwaltungsgesetz vorgegebenen Organisationsregelungen, insbesondere zur Gliederung der Behörden, kann zur Erprobung übergreifender bürgerorientierter Leistungserbringungen abgewichen werden, wenn die einheitliche und gebündelte Aufgabenwahrnehmung bei zusammenhängenden Lebenssachverhalten oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit dies erfordern.

Der bisherige Absatz 3 neu gefasst und zu Absatz 4:

Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 22. Juli 1999 (GVBL. S. 422) Viertes Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung (4. Verwaltungsreformgesetz ­

4. VerwRefG)

(3) Die Öffnungs- und Sprechzeiten werden unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit an den Bedürfnissen der Adressaten des Verwaltungshandelns ausgerichtet. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse von Kundenbefragungen (Absatz 2), die eine differenzierte Ausrichtung der Öffnungszeiten an den Kundenbedürfnissen ermöglichen, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2000, ist der Donnerstag regelmäßig Dienstleistungstag. Am Dienstleistungstag werden in den Behörden mit unmittelbarem Dienst für den Bürger Sprechstunden bis mindestens 18 Uhr, längstens 20 Uhr eingerichtet; weitergehende Dienstleistungszeiten bleiben unberührt. Die Organisation in Behörden mit unmittelbarem Dienst für den Bürger wird so eingerichtet, dass in den Sprechstunden Dienstleistungen möglichst abschließend erbracht werden. Wenn dies nicht möglich ist, wird innerhalb einer Woche mitgeteilt, wer die Bearbeitung übernommen hat und welche Bearbeitungszeit zu erwarten ist.

(4) Die Behörden bearbeiten Vorschläge und Beschwerden von Bürgern grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen. Bei längeren Verfahren sind Zwischenmitteilungen Pflicht. Beschwerden werden der Behördenleitung oder einer von ihr bestimmten Stelle vorgelegt.

(5) Unbeschadet der in § 33 Nr. 2, 3, 5, 11 und 13 des bis zum Ablauf der 13. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin geltenden Gesetzes über die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241, 248), das durch den mit dem Beginn der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft tretenden Artikel III Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210) aufgehoben worden ist, und der in Nummer 33 Abs.1, 2, 4, 9 und 10 der mit dem Beginn der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft tretenden Anlage (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. Februar 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Mai 1999 (GVBl. S. 164) geändert worden ist, geregelten Zuständigkeiten können die Bezirksämter (Bürgerämter) zur Erprobung übergreifender bürgerorientierter Leistungserbringungen Aufgaben des Landeseinwohneramts Berlin wahrnehmen. Gegenstand der Erprobung sind insbesondere Erleichterungen und Beschleunigungen bei der Antragsbearbeitung, Antragsbescheidung und Auskunftserteilung. Diese Leistungen können durch die Bezirke unabhängig von ihrer örtlichen Zuständigkeit erbracht werden. Mitarbeiter des Landeseinwohneramts können im Rahmen der Erprobung der übergreifenden Leistungserbringung in den Bezirksämtern (Bürgerämter) mit einzelnen bezirklichen Aufgaben betraut werden. Diese Erprobungsregelung endet mit Ablauf des Jahres 2001.

4) Die Öffnungs- und Sprechzeiten aller publikumsrelevanten Dienststellen und Bürgerämter werden unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit flexibel an den Bedürfnissen der Adressaten ausgerichtet. Der Senat regelt unter Beachtung der in Satz 1 genannten Vorgaben Mindestöffnungszeiten durch Rechtsverordnung. Die Organisation in Behörden mit unmittelbarem Dienst für den Bürger wird so eingerichtet, dass in den Sprechstunden Dienstleistungen möglichst abschließend erbracht werden. Wenn dies nicht möglich ist, wird innerhalb einer Woche mitgeteilt, wer die Bearbeitung übernommen hat und welche Bearbeitungszeit zu erwarten ist. Mindestens in einem in Berlin zentral gelegenen Bürgeramt werden am Sonnabend Öffnungs- und Sprechzeiten von 9 bis 14 Uhr eingerichtet. Das für die Öffnungs- und Sprechzeiten an den Sonnabenden erforderliche Personal wird von allen Bezirken im regelmäßigen Wechsel bereitgestellt.

Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

§ 4:

Wettbewerb:

(1) Behörden unterziehen sich hinsichtlich Qualität und Kosten ihrer vergleichbaren Leistungen mindestens jährlichen Vergleichen innerhalb und außerhalb der Berliner Verwaltung. Die Ergebnisse werden in den Zielvereinbarungen und den Servicevereinbarungen berücksichtigt.

§ 4:

Wettbewerb:

(1) Behörden unterziehen sich hinsichtlich Qualität und Kosten ihrer vergleichbaren Leistungen mindestens jährlichen Vergleichen innerhalb und außerhalb der Berliner Verwaltung.