Gleichstellung

Leistungs- und Verantwortungszentren einer Behörde können sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung und bei Zustimmung der beteiligten Behördenleitungen der Serviceeinheit einer anderen Behörde bedienen. Sofern Aufgaben von Serviceeinheiten einer anderen Behörde wahrgenommen werden, haben die auftraggebenden Organisationseinheiten die Befugnis zu fachlichen Vorgaben. Untersagt die Behördenleitung die Inanspruchnahme der Serviceeinheit einer anderen Behörde, so gleicht sie finanzielle Nachteile in den Zielvereinbarungen intern aus der Behörde zur Verfügung stehenden Globalsumme aus. rung der Leistungen berücksichtigt

(2) Leistungs- und Verantwortungszentren einer Behörde können sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung und bei Zustimmung der beteiligten Behördenleitungen der Serviceeinheit einer anderen Behörde bedienen. Sofern Aufgaben von Serviceeinheiten einer anderen Behörde wahrgenommen werden, haben die auftraggebenden Organisationseinheiten die Befugnis zu fachlichen Vorgaben.

Untersagt die Behördenleitung die Inanspruchnahme der Serviceeinheit einer anderen Behörde, so gleicht sie finanzielle Nachteile in den Zielvereinbarungen intern aus der Behörde zur Verfügung stehenden Globalsumme aus.

§ 5:

Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung:

(1) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung im Sinne dieses Gesetzes sind

1. in den Senatsverwaltungen: die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer Serviceeinheit,

2. in nachgeordneten Behörden der Hauptverwaltung: die Leitung der Behörde, die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer Serviceeinheit,

3. in den Bezirksverwaltungen: die Leitung eines Amtes oder einer nicht rechtsfähigen Anstalt als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer Serviceeinheit.

(2) Führungskräfte, die Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung wahrnehmen, entscheiden im Rahmen der für ihre Organisationseinheit geltenden Ziel- oder Servicevereinbarungen eigenständig über die fachliche Leistungserbringung und den Einsatz der dafür zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mittel. Sie sind für die Erfüllung der Aufgaben und die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arbeitsergebnisse ihrer Organisationseinheit verantwortlich. Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Leitung von Senatsund Bezirksverwaltungen bleiben unberührt.

(3) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung und die Leitung des Steuerungsdienstes werden auf fünf Jahre befristet übertragen. Danach werden sie neu ausgeschrieben; erneute Übertragungen sind zulässig. Die Gestaltung der persönlichen Rechtsstellung der Führungskraft richtet sich nach Beamten- oder Arbeitsrecht.

(4) Der Leistungsstand der Organisationseinheiten wird mindestens jährlich in einem Vergleich der in den Ziel- oder Serviceeinheiten festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungs und Finanzzielen mit den erreichten Ergebnissen

§ 5:

Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung:

(1) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung im Sinne dieses Gesetzes sind

1. in den Senatsverwaltungen: die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbständigen Serviceeinheit,

2. in nachgeordneten Behörden der Hauptverwaltung: die Leitung der Behörde, die Leitung einer Abteilung als Leistungsund Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbständigen Serviceeinheit,

3. in den Bezirksverwaltungen: die Leitung eines Amtes oder einer nicht rechtsfähigen Anstalt als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbständigen Serviceeinheit,

(2) Führungskräfte, die Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung wahrnehmen, entscheiden im Rahmen der für ihre Organisationseinheit geltenden Ziel- oder Servicevereinbarungen eigenständig über die fachliche Leistungserbringung und den Einsatz der dafür zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mittel. Sie sind für die Erfüllung der Aufgaben und die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arbeitsergebnisse ihrer Organisationseinheit verantwortlich. Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Leitung von Senats- und Bezirksverwaltungen bleiben unberührt.

(3) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung und die Leitung des Steuerungsdienstes werden zunächst befristet übertragen. Die Gestaltung der persönlichen Rechtsstellung richtet sich nach Beamten- oder Arbeitsrecht.

Personalmanagement:

(1) Alle Behörden bedienen sich einer Personalplanung. Sie unterstützt die bedarfs-, anforderungs- und eignungsgerechte Beschäftigung des Personals und eine gezielte Personalentwicklung.

(2) Die zuständigen Organisationseinheiten stellen der für den Stellenplan zuständigen Senatsverwaltung auf Anforderung aggregierte Informationen zur Verfügung, die für eine übergreifende Personalplanung erforderlich sind.

(3) Ein Instrument gezielter Personalentwicklung ist der geplante Wechsel auf verschiedene, gleichwertige Aufgabengebiete (Rotation). Er findet grundsätzlich alle fünf bis zehn Jahre statt. Rotation in mehreren unterschiedlichen Aufgabenbereichen ist regelmäßig Voraussetzung für die Übertragung von Führungsaufgaben.

(4) Die für den erfolgreichen Einsatz in einem Aufgabengebiet erforderlichen wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, auch soziale und methodische Kompetenz, werden in einem Anforderungsprofil zusammengefasst. Es bildet die Grundlage für die dienstliche Beurteilung, eine Ausschreibung und die Auslese, insbesondere für eine Eignungsprüfung, ein Auswahlinterview oder ein Auswahlverfahren.

(5) Die Auswahl bei Personalentscheidungen bestimmt sich nach einem gruppenbezogenen Auswahlverfahren, mindestens für Führungsaufgaben, oder nach einem anderen geeigneten Auswahlverfahren, wie strukturierten Auswahlgesprächen oder Auswahlinterviews, unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen. Im gruppenbezogenen Auswahlverfahren wird die Eignung von Bewerbern (Absatz 4 Satz 1) durch eine Gruppe von dafür besonders qualifizierten Fachkräften unterschiedlicher Fachrichtungen in einem ganztägigen strukturierten Auswahlprozess beurteilt. Der Gruppe gehört auch, mindestens bei Führungsaufgaben nach § 5 Abs. 3 Satz 1, ein externer Personalberater an, der den Auswahlprozess anleitet und begleitet.

§ 6:

Personalmanagement:

(1) Alle Behörden bedienen sich einer Personalplanung. Sie unterstützt die bedarfs-, anforderungs- und eignungsgerechte Beschäftigung des Personals und eine gezielte Personalentwicklung.

Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.

(2) Ein Instrument gezielter Personalentwicklung ist der geplante Wechsel auf verschiedene, gleichwertige Aufgabengebiete (Rotation). Er findet grundsätzlich alle fünf bis zehn Jahre statt.

Rotation in mehreren unterschiedlichen Aufgabenbereichen ist regelmäßig Vorraussetzung für die Übertragung von Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung sowie für die Übertragung der Leitung des Steuerungsdienstes.

(3) Die für den erfolgreichen Einsatz in einem Aufgabengebiet erforderlichen wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, auch soziale und methodische Kompetenz, werden in einem Anforderungsprofil zusammengefasst. Es bildet die Grundlage für die dienstliche Beurteilung, eine Ausschreibung und die Auslese, insbesondere für eine Eignungsprüfung, ein Auswahlinterview oder ein Auswahlverfahren.

(4) Die Auswahl bei Personalentscheidungen ist unter Zugrundelegung des beruflichen Werdegangs in geeigneten Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierten Auswahlgesprächen oder gruppenbezogenen Auswahlverfahren) zu treffen und schlüssig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei Führungsaufgaben. Im Sinne des § 5 Abs. 1 soll zu den Auswählenden eine fachkundige Person gehören, die nicht in der auswählenden Dienststelle beschäftigt ist.

(5)Die Beschäftigten jedes Beurteilungsbereiches werden regelmäßig alle fünf Jahre beurteilt. Bei den Beurteilungen sind alle Leistungsstufen der Bewertungsskala zu berücksichtigen.

(6) Dienstliche Beurteilungen werden am Anforderungsprofil ausgerichtet. Regelmäßige Beurteilungen für die Beschäftigten werden mindestens alle drei Jahre vorgenommen, soweit dienstrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.

(7) Alle Beschäftigten werden mindestens alle zwei Jahre freiwillig und anonym zumindest zur Qualität der Arbeit (Arbeitsorganisation, Arbeitsumfeld, Arbeitsbeziehungen, Arbeitszufriedenheit) und zur Qualität der Dienstleistung befragt (Mitarbeiterbefragungen). Das Ergebnis und ein daraus folgender Maßnahmenplan werden den Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt gegeben.

(8) Befragungen der Beschäftigten zum Führungsverhalten (Führungskräfte-Feedback) finden mindestens alle zwei Jahre statt.

(9) Die Führung von Mitarbeiter- und Vorgesetztengesprächen ist Pflicht jeder Führungskraft. Sie finden mindestens jährlich statt.

(10) Führungskräfte sind verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre in Abstimmung mit der für Personalentwicklung zuständigen Stelle der Behörde an Maßnahmen zur Führungskräftequalifizierung teilzunehmen, insbesondere für das Feld der sozialen Kompetenz und des Führungsverhaltens.

(11) Zum Erfahrungsaustausch werden Führungskräftezirkel eingerichtet.

(12) Das Personalmanagement berücksichtigt die Belange der Frauenförderung nach dem Landesgleichstellungsgesetz.

(6) Mitarbeiterbefragungen sowie Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre durchzuführen, während des Zeitraumes der befristeten Übertragung von Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung im Sinne von § 5 Abs.1 mindestens jedes Jahr."

(7) Führungskräfte sind verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre in Abstimmung mit der für Personalentwicklung zuständigen Stelle der Behörde an Maßnahmen zur Führungskräftequalifizierung teilzunehmen, insbesondere für das Feld der sozialen Kompetenz und des Führungsverhaltens.

(8) Das Personalmanagement berücksichtigt die Belange der Frauenförderung nach dem Landesgleichstellungsgesetz.

Die bisherigen Absätze 9 bis 12 werden aufgehoben

§ 7:

Qualitätssicherung

Die Behörden betreiben eine systematische und regelmäßige Qualitätssicherung. Sie beinhaltet mindestens Qualitätsziele und Qualitätsindikatoren in den Ziel- oder Servicevereinbarungen. Die nach § 3 Abs. 2 durchzuführenden Kundenbefragungen werden auch im Innenverhältnis der Berliner Verwaltung angewandt.

§ 7:

Qualitätsmanagement

Die Behörden betreiben in Abstimmung mit dem Abgeordnetenhaus von Berlin ein systematisches und regelmäßiges Qualitätsmanagement. Dieses beinhaltet mindestens Qualitätsziele und Qualitätsindikatoren in den Ziel- oder Servicevereinbarungen. Die nach § 3 Abs. 2 durchzuführenden Kundenbefragungen werden auch im Innenverhältnis der Berliner Verwaltung angewandt und qualitativ ausgewertet.

§ 18:

Übergangsvorschrift für Führungsaufgaben:

(1) Erstmals werden Führungsaufgaben im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 im Anschluss an das Inkrafttreten dieses Gesetzes übertragen, und zwar nach dem gruppenbezogenen Auswahl§ 18 wird aufgehoben.