Die Organisation der Bezirksverwaltung im gesetzlichen Rahmen ist Aufgabe des Bezirksamts

(5) Der Steuerungsdienst berät und unterstützt das Bezirksamt und jedes Mitglied.

(6) Die Organisation der Bezirksverwaltung im gesetzlichen Rahmen ist Aufgabe des Bezirksamts. Es bildet aus allen Organisationseinheiten sechs Geschäftsbereiche (Abteilungen). Dabei werden der Steuerungsdienst und das Rechtsamt dem Geschäftsbereich des Bezirksbürgermeisters zugeordnet.

(7) Zielvereinbarungen schließt das für das Leistungs- und Verantwortungszentrum zuständige Mitglied des Bezirksamts entsprechend § 38 Abs. 2 ab.

Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt: „(5) Neben den Bürgerämtern wird eine Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung gebildet. Die Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung wird an allen die Aufgabenstellung berührenden wesentlichen Planungen beteiligt. In diesem Rahmen koordiniert sie als bezirkliche Anlaufund Beratungsstelle für Unternehmen und Existenzgründer insbesondere Genehmigungsverfahren, fördert die zügige Bearbeitung und wacht über die Einhaltung von Bearbeitungsfristen

Die Absätze 5 und 6 (alt) werden zu 6 und 7 (neu):

(6) Der Steuerungsdienst berät und unterstützt das Bezirksamt und jedes Mitglied.

(7) Die Organisation der Bezirksverwaltung im gesetzlichen Rahmen ist Aufgabe des Bezirksamts. Es bildet aus allen Organisationseinheiten sechs Geschäftsbereiche (Abteilungen). Dabei werden der Steuerungsdienst und das Rechtsamt dem Geschäftsbereich des Bezirksbürgermeisters zugeordnet.

(8) Zielvereinbarungen schließt das für das Leistungs- und Verantwortungszentrum zuständige Mitglied des Bezirksamts entsprechend § 38 Abs. 2 ab.

Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516) Landesbeamtengesetz in der Fassung der Änderungen durch das Vierte Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung (4. Verwaltungsreformgesetz ­ 4. VerwRefG) 10 a Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe:

(1) Die mindestens der Besoldungsgruppe A 14 angehörenden Ämter

1. der Leiter von Leistungs- und Verantwortungszentren, Serviceeinheiten und Steuerungsdiensten und ihrer Vertreter mit leitender Funktion,

2. der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten und ihrer Vertreter, der Abteilungsleiter und Referatsleiter sowie

3. mit einer mit Nummer 2 mindestens vergleichbaren Leitungsverantwortung werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, in der Berliner Verwaltung (§ 2 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen 10 a Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe:

(1) Die mindestens der Besoldungsgruppe A 13 /A 13 S angehörenden Ämter

1. der Leiter von Leistungs- und Verantwortungszentren, Serviceeinheiten und Steuerungsdiensten und ihrer Vertreter mit leitender Funktion,

2. der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten und ihrer Vertreter, der Abteilungsleiter und Referatsleiter sowie

3. mit einer mit Nummer 2 mindestens vergleichbaren Leitungsverantwortung, insbesondere die Leiterinnen bzw. Leiter von Schulen

Zuständigkeitsgesetzes) sowie in den Bereichen der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten obersten Dienstbehörden und in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die auf Grund von § 10 b oder anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 72 Abs. 1 genannt sind. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes findet keine Anwendung.

(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(3) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zulassen.

(4) Der Beamte ist

1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder

2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder

3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder

4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 64 bis 66 und § 67 Abs. 1, 2 und 5 bleiben unberührt.

(5) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist dem Beamwerden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, in der Berliner Verwaltung (§ 2 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) sowie in den Bereichen der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten obersten Dienstbehörden und in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen.

Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 72 Abs. 1 genannt sind. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes findet keine Anwendung.

2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

3) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zulassen.

(4) Der Beamte ist

1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder

2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder

3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder

4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge oder

5. mit der Versetzung in ein Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach § 61 Abs. 2 Satz 2 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen.

Die §§ 64 bis 66 und § 67 Abs. 1, 2 und 5 bleiben unberührt. ten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes bleibt unberührt.

Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(6) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen.

Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, so darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.

§ 10 b Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit:

(1) Die Ämter der Leiter der Berliner Schule, die der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten und die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, in der Berliner Verwaltung (§ 2 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) sowie in den Bereichen der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten obersten Dienstbehörden und in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre; eine Verlängerung dieser leitenden Funktion ist nicht, eine erneute Übertragung einmal zulässig. Mit Ablauf der zweiten, bei herausra(5) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Falls sich innerhalb des ersten Jahres herausstellen sollte, dass der Beamte die Probezeit voraussichtlich nicht erfolgreich beenden wird, kann die Erprobung bereits nach Vollendung der ersten zwölf Monate der Probezeit beendet werden. Bei Zweifeln hinsichtlich einer erfolgreichen Erprobung sind mit dem Beamten regelmäßig, mindestens alle drei Monate, Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche zu führen. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(6) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, so darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.

(7) Erfüllt der Beamte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das auf Probe zu verleihende Amt nach Absatz 1 nicht, können ihm abweichend von Absatz 3 die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.

(8) Wird der Beamte in ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter.

(9) Wird dem Beamten ein höherwertiges Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, beginnt eine neue Probezeit.

Dem Beamten kann in diesem Fall das zuvor innegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die im Beamtenverhältnis auf Probe wahrgenommenen Zeiten in Ämtern mit leitender Funktion nach Absatz 1 insgesamt zwei Jahre betragen haben.

Der bisherige § 10 b wird aufgehoben.