Kindertagespflege

Seite]), in der jeweils geltenden Fassung bei einer eine Halbtagsförderung überschreitenden Förderung angeben, ob mittlerweile ein Elternteil oder beide Elternteile die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 bedarfsbegründende Tätigkeit beendet haben oder sich deren regelmäßige Arbeitszeit reduziert hat. Das Jugendamt prüft in diesem Fall entsprechend Absatz 3, inwieweit sich hieraus eine Änderung des Bedarfs ergibt, wobei zumindest eine Halbtagsbetreuung weiter zuzuerkennen ist. Die Bedarfsanpassung erfolgt mit Wirkung zum 1. des der Feststellung folgenden Monats.

(8) Die Eltern können den festgestellten Bedarf (Betreuungsumfang) durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Jugendamt mit Wirkung frühestens ab dem 1. des auf die Anzeige folgenden Monats, bei einer Anzeige nach dem 15. eines Monats mit Wirkung ab dem 1. des übernächsten Monats reduzieren.

Der reduzierte Betreuungsumfang wird ohne erneute Prüfung des Bedarfs beschieden; Absatz 6 bleibt unberührt.

(9) Näheres insbesondere über das Antrags- und Bedarfsprüfungsverfahren, die Planung und die dafür erforderliche jährliche Statistik sowie den Nachweis von Plätzen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung. Dies gilt auch für die Einführung und Durchführung eines bezirksübergreifenden IT gestützten Planungs-, Nachweis-, Finanzierungs- und Kostenbeteiligungsverfahrens einschließlich der Regelungen über Art und Umfang der Daten, ihrer Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihrer Löschung, ihrer Übermittlung sowie der Datensicherung.

§ 8:

Öffnungszeiten Tageseinrichtungen sollen bedarfsgerechte Öffnungszeiten anbieten. In der Regel soll eine Öffnungszeit von insgesamt zwölf Stunden nicht überschritten werden. Längere Öffnungszeiten bedürfen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; gleiches gilt für Öffnungszeiten vor 6.00 Uhr und nach 21.00 Uhr.

§ 9:

Gesundheitsvorsorge:

(1) Der Träger und das Jugendamt ermöglichen es dem öffentlichen Gesundheitsdienst, nach Maßgabe des Gesundheitsdienst-Gesetz vom 4.August 1994 (GVBl. S. 329), zuletzt geändert durch Art. IV des Gesetzes vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung, Kinder in einer bestimmten Altersgruppe (dreieinhalb- und viereinhalbjährige Kinder) in Tageseinrichtungen in Ergänzung anderer Vorsorgeangebote vorzugsweise nach sozialkompensatorischen Kriterien zu untersuchen.

(2) Jedes Kind muss vor der Aufnahme in eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege ärztlich untersucht werden. Nach längerer Abwesenheit außerhalb der Schließungs- oder Ferienzeiten kann der Träger oder die Tagespflegeperson eine ärztliche Untersuchung verlangen.

(3) Die Träger haben den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst nach § 22 des GesundheitsdienstGesetzes zur Unterstützung der Tageseinrichtungen bei der Früherkennung von Behinderungen und Schädigungen einzubeziehen.

(4) In Tageseinrichtungen einschließlich der dazu gehörenden Freiflächen sowie bei Aktivitäten außerhalb der Tageseinrichtung in Gegenwart der Kinder darf nicht geraucht werden; in Kindertagespflegestellen darf in Gegenwart der Kinder nicht geraucht werden.

Teil I I I Ausstattung und Qualitätsentwicklung

§ 10:

Anforderungen an das Personal, pädagogische Konzeption, Fachberatung:

(1) In Tageseinrichtungen sind zur Förderung der Kinder sozialpädagogische Fachkräfte zu beschäftigen, die gewährleisten, dass die in § 1 genannten Ziele und Aufgaben verfolgt und wahrgenommen werden.

Das Personal von Tageseinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft soll bei Erfüllung seiner Aufgaben auf die weltanschaulich-religiöse Neutralität achten. In fachpädagogisch, konzeptionell begründeten Fällen können im erforderlichen Umfang auch andere geeignete Kräfte beschäftigt werden, soweit die regelmäßige Förderung durch sozialpädagogisches Fachpersonal für alle Kinder sichergestellt ist; Näheres ist in der Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 zu regeln.

(2) Wenn die Eltern unter ernsthafter Berufung auf ihre negative Glaubensfreiheit ausdrücklich wünschen, dass das für die Förderung dieses Kindes zuständige Betreuungspersonal einer Tageseinrichtung in öffentlicher Trägerschaft nach § 20 keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, oder keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke trägt, findet zunächst ein Vermittlungsgespräch zwischen den Eltern und dem Betreuungspersonal statt. Sollten die Eltern auch nach dem Vermittlungsgespräch ihren Wunsch aufrechterhalten, ist dem zu entsprechen. Dies kann auch durch organisatorische Veränderungen in der Tageseinrichtung oder im Bereich des öffentlichen Trägers geschehen.

(3) In integrativ arbeitenden Gruppen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, in denen Kinder mit zusätzlichem Förderbedarf betreut werden, soll mindestens eine der eingesetzten Fachkräfte über eine entsprechende Zusatzqualifikation verfügen oder sich in der Weiterbildung zum Erwerb einer solchen Qualifikation befinden.

(4) Zu den Aufgaben der Fachkräfte gehören auch die Teilnahme an Dienstbesprechungen, an Fachberatung und Fortbildung sowie die individuelle Vor- und Nachbereitung der praktischen Arbeit.

(5) Die Fachkräfte arbeiten mit den im Sozialraum wirkenden Einrichtungen und Diensten des Jugendamtes, der Schulen oder anderer Träger eng zusammen. Sie sollen mit den Trägern von Angeboten der Familienbildung und Familienberatung kooperieren.

(6) Jede Tageseinrichtung ist von einer im erforderlichen Umfang von den erzieherischen Aufgaben freigestellten Fachkraft zu leiten. Die dafür erforderliche Personalausstattung wird im Rahmen der Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 geregelt.

(7) Die Leitung der Tageseinrichtung ist erfahrenen und besonders qualifizierten Fachkräften zu übertragen.

(8) Der Einrichtungsträger hat für die ausreichende und fortlaufende Qualifizierung des Fachpersonals sowie für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der pädagogischen Förderung in den von ihm betriebenen Einrichtungen Sorge zu tragen. Die Fachkräfte sind gehalten, an vom Träger veranstalteten oder empfohlenen Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

(9) In jeder Tageseinrichtung ist eine pädagogische Konzeption zu erarbeiten, die die Umsetzung der Aufgaben nach § 1 in der täglichen Arbeit der Einrichtung beschreibt. In integrativ fördernden Tageseinrichtungen gehört hierzu auch die Beschreibung der Förderung des Zusammenlebens von behinderten und nicht behinderten Kindern. Die Konzeption soll insbesondere Aussagen treffen über das pädagogische Profil, die besonderen fachlichen Ziele und Schwerpunkte der Tageseinrichtung sowie über die Organisation der pädagogischen Arbeit und des Alltags, bei größeren Tageseinrichtungen einschließlich der hierfür vorgesehenen Organisation der erforderlichen Gruppenarbeit. Sie soll unter Berücksichtigung der Prinzipien einer lebenswelt- und sozialräumlich orientierten Jugendhilfe deutlich machen, welchen Bezug diese Aussagen zu der Lebenssituation der in der Tageseinrichtung geförderten Kinder und ihrer Familien sowie zum Umfeld der Tageseinrichtung haben.

(10) Die Träger bieten den von ihnen betriebenen Tageseinrichtungen in angemessenem Umfang Fachberatung an. Diese unterstützt und berät das pädagogische Fachpersonal der Tageseinrichtung in allen für die Qualität der Arbeit bedeutsamen Fragen. Bei der konzeptionellen und strukturellen Weiterentwicklung der Tageseinrichtungen hat sie den Träger zu beraten.

§ 11:

Personalausstattung:

(1) Die Förderung der Kinder in den Tageseinrichtungen ist durch ausreichendes sozialpädagogisches Personal sicherzustellen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des sozialpädagogischen Personals sowie die Personalbemessung entsprechend dem Aufgabeninhalt, dem Aufgabenumfang und der Aufgabenintensität sind durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung zu regeln. In den Vorgaben für die Personalausstattung nach Absatz 2 sind alle Ausfallzeiten (insbesondere Urlaub, Fortbildung, Krankheit, Pausen) sowie Zeiten der Vor- und Nachbereitung bereits abschließend berücksichtigt.

(2) Bei der Personalbemessung für das sozialpädagogische Fachpersonal sollen folgende Grundsätze gelten:

1. 38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogischen Fachpersonals sind vorzusehen

a) bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres

- für jeweils sechs Kinder bei Ganztagsförderung,

- für jeweils sieben Kinder bei Teilzeitförderung,

- für jeweils neun Kinder bei Halbtagsförderung;

b) bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres

- für jeweils sieben Kinder bei Ganztagsförderung,

- für jeweils acht Kinder bei Teilzeitförderung,

- für jeweils zehn Kinder bei Halbtagsförderung;

c) bei Kindern nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt

- für jeweils zehn Kinder bei Ganztagsförderung,

- für jeweils zwölf Kinder bei Teilzeitförderung,

- für jeweils 15 Kinder bei Halbtagsförderung.

2. Für Kinder, die länger als neun Stunden gefördert werden, sind Personalzuschläge zu gewähren.

3. Zusätzliches sozialpädagogisches Personal soll insbesondere zur Verfügung gestellt werden für

a) die Förderung von Kindern mit Behinderungen,

b) die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Tageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder,

c) Kinder, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben.

§ 12:

Bau und Ausstattung:

(1) Bei der Errichtung von Tageseinrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 2 und 3 müssen Bau, Ausstattung und Freiflächengestaltung so beschaffen sein, dass eine den Aufgaben und Zielen nach § 1 entsprechende Förderung der Kinder möglich ist und diese Einrichtungen barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. Bei der Planung und Umgestaltung von Tageseinrichtungen sind pädagogische Fachkräfte zu beteiligen.

(2) Das Land Berlin hat im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung nach § 2 bei Bedarf für den Bau oder Ausbau vorhandener Einrichtungen Sorge zu tragen.

(3) In allen Tageseinrichtungen ist eine pädagogische Nutzfläche von mindestens drei Quadratmetern pro Kind zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich ist ein angemessener Freiflächenanteil (der Außennutzung für Kinder zur Verfügung stehende Fläche) je Platz erforderlich. Beim Bau sowie bei der Ausstattung von Tageseinrichtungen dürfen nur gesundheitlich unbedenkliche Materialien verwendet werden. Die für den Betrieb von Tageseinrichtungen maßgeblichen Richtlinien der Unfallkasse Berlin sind zu beachten; sonstige Vorgaben der Einrichtungsaufsicht oder anderer zuständiger Stellen bleiben unberührt. Im Hinblick auf die zum Betrieb erforderliche Erlaubnis gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen die Träger sich bereits im Planungsstadium beraten lassen.

§ 13:

Qualitätsentwicklungsvereinbarung Zwischen der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung und den Spitzenverbänden der