Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 enthält neu eine Definition des Geschosses um den bauordnungsrechtlichen Begriff zu

Die in Absatz 4 Nrn. 13 - 17 erfassten bauliche Anlagen werden als Sonderbauten eingestuft, um im Baugenehmigungsverfahren (§ 65) auf den Einzelfall bezogene Anforderungen stellen zu können. Garagen sind keine Sonderbauten; sie werden in § 50 (Stellplätze) i. V. m. § 52 Abs. 2 geregelt.

Absatz 4 Nr. 18 enthält einen Auffangtatbestand, mit dessen Hilfe auch Sonderfälle erfasst werden können, die bei der Erstellung des Katalogs nicht erkennbar waren. Der Auffangtatbestand kann aber nicht dazu herangezogen werden, die in den übrigen Nummern 1 - 17 abschließend umrissene Sonderbautatbestände zu erweitern.

Absatz 5 entspricht § 2 Abs. 5 a. F. Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 enthält neu eine Definition des Geschosses, um den bauordnungsrechtlichen Begriff zu erläutern.

Der Halbsatz 2 enthält eine ergänzende Bestimmung zum Kellergeschoss und stellt damit klar, wann von einem Kellergeschosse gesprochen werden kann.

Absatz 6 Satz 2 ist neu gefasst. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung sind keine Geschosse, wenn der Einbau von Aufenthaltsräumen (§ 48 Abs. 1 Satz

2) nicht möglich ist.

Absatz 7 Sätze 1 und 2 entsprechen § 2 Abs. 6 Sätze 1 u. 2 a. F. Carports sind Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und somit Garagen im erweiterten Sinn.

Satz 3 gibt die Fiktion des Satzes 3 a. F. auf und stellt klar, welche Nutzung keine Stellplätze und Garagen sind.

Satz 4 wurde neu eingefügt, um den Begriff Nutzfläche zu definieren. Die Nutzfläche setzt sich zusammen aus den Flächen der Garagenstellplätze und den dazugehörenden Verkehrsflächen. Die Festlegung war auch im Hinblick auf die Regelungen im Rahmen der bautechnischen Nachweise notwendig, um festzulegen, ob und wie bautechnische Nachweise zu führen sind.

Die Absätze 8 bis 10 entsprechen § 2 Abs. 7 a. F. Absatz 11 entspricht § 2 Abs. 4 a. F. und weicht somit von der MBO ab. Mangels Regelung wurde der planungsrechtliche Vollgeschossbegriff in der Landesbauordnung belassen. Diese Vollgeschossdefinition hat solange Bestand, bis das Bundesrecht eine eigenständige Regelung zum planungsrechtlichen Vollgeschossbegriff eingeführt hat, da sonst ein rechtsfreier Raum vorhanden wäre.

Absatz 12 Die Definition der Barrierefreiheit des § 2 Abs. 12 gereift die Definition im Sinne des § 4 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGG) für bauliche Anlagen im Landes-recht auf.

Zu § 3:

Allgemeine Anforderungen Absatz 1 Satz 1 entspricht - abgesehen von redaktionellen Änderungen § 3 Abs. 1 Satz 1 a. F. (Allgemeine Anforderungen). Satz 2 a. F. konnte entfallen, da die bauordnungsrechtlichen Schutzziele im Gesetz ausformuliert sind.

Die Reglungen des Absatz 2 wurden gegenüber § 3 Abs. 2 a. F. um den Begriff „Bauarten" und „gebrauchstauglich" erweitert. Die Ergänzung dient der Klarstellung und dehnt den Schutzbereich auch auf die „Bauarten" aus. Der Hinwies auf die „Gebrauchstauglichkeit" im letztem Halbsatz soll die hohen Anforderungen an Bauprodukte und Bauarten verdeutlichen und die am Bau Beteiligten auf ihre besondere Verantwortung hinweisen.

Absatz 3 entspricht § 3 Abs. 3 a. F. d15-3926.doc Seite 63 von 316

Die Regelungen des Absatz 4 entsprechen weitestgehend § 3 Abs. 4 a. F. Es wurde lediglich der Begriff „Abbruch" durch „Beseitigung" ersetzt um den Sprachgebrauch zu vereinheitlichen.

Neu eingefügt wurde der Absatz 5, der - mit Rücksicht auf einschlägige Forderungen der EU-Kommission - eine allgemeine Gleichwertigkeitsklausel enthält.

Zweiter Teil

Das Grundstück und seine Bebauung

Zum zweiten Teil: §§ 4 bis 8

Der zweite Teil befasst sich, wie auch Teil II a. F. (Das Grundstück und seine Bebauung) mit dem Grundstück und seiner Bebauung. Er enthält Vorschriften über die Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden (§ 4), Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (§ 5), Abstandsflächen (§ 6), Teilung von Grundstücken) (§ 7) und nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, wie Kinderspielplätze (§ 8). Entfallen ist die Regelung des § 9 a. F. (Gemeinschaftsanlagen). Die MBO verzichtet ebenfalls auf diese Regelung. Diese Reglung kann entfallen, weil die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen im Bauplanungsrecht als materielle Anforderung geregelt ist. Einer besonderen öffentlich-rechtlichen Bestimmung der zur Herstellung der verpflichteten Personen oder des Zeitpunkts der Herstellung bedarf es nicht.

Zur Herstellung von Gemeinschaftsanlagen, soweit sie bauplanungsrechtlich vorgeschrieben sind, ist die Bauherrin bzw. der Bauherr verpflichtet. Es ist seine Sache, ggf. zusammen mit den Grundstückseigentümern zu regeln, wie den Verpflichtungen entsprochen wird. Die Streichung bewirkt auch eine Stärkung der privaten Verantwortlichkeit. Ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde ist jederzeit möglich.

Zu § 4:

Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden Absatz 1: Gegenüber § 4 Abs. 1 a. F. (Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden) wurde statt des Begriffes „öffentliche Straße" - der zu eng gefasst ist - der allgemeine Begriff „öffentliche Verkehrsfläche" neu eingeführt. Entscheidend ist allein die Tatsache, dass die öffentliche Verkehrsfläche dem öffentliche Verkehr gewidmet worden und auch befahrbar ist. D. h. die öffentlichen Verkehrsflächen müssen für Fahrzeuge geeignet sein, die im Gefahrenfalle das Grundstück erreichen müssen. Zu den öffentlichen Verkehrsflächen zählen Straßen, Wege und Plätze.

Der zusätzliche Hinweis im Absatz 1 Halbsatz 2 a. F., dass bei Wohnwegen auf eine Befahrbarkeit verzichtet werden kann, wurde in der BauO Bln nicht mehr aufgenommen, da Abweichungen in einem solchen Fall über § 68 zugelassen werden können.

Absatz 2 entspricht bis auf redaktionelle Änderungen § 4 Abs. 2 a. F.

Zu § 5:

Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken Absatz 1: Die wesentlichsten Forderungen an Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken finden sich hier als unmittelbar gesetzesabhängige Anforderung wieder. Die Festlegung der Zu- oder Durchfahrtsbreite ist gegenüber der bisherigen Fassung entfallen, weil dieses in den Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr geregelt ist; eine Verschärfung des materiellen Anforderungsniveaus ist damit nicht verbunden.

Absatz 2 enthält Grundanforderungen an Befestigung, Tragfähigkeit, Kennzeichnung und Freihaltung der Flächen für die Feuerwehr.

Die übrigen Detailbestimmungen des § 5 a. F. (Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken) sind wegen der bereits in den Ausführungsvorschriften über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken - Feuerwehrflächen - (AV FwFl) enthaltenen Festlegungen nicht mehr in der Bauordnung zu regeln.

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Zu § 6:

Abstandsflächen, Abstände

Die in Übereinstimmung mit der MBO neu entwickelten Abstandsflächen, aus denen sich die Gebäude- und Grenzabstände errechnen, werden auf weniger als die Hälfte des bisherigen Maßes, nämlich auf 0,4 H, reduziert.

Die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland haben bereits entsprechende Reduzierungen vorgenommen.

Mit der Reduzierung der Tiefe der Abstandsflächen auf weniger als die Hälfte werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Tagesbeleuchtung der Gebäude zwar reduziert, allerdings wird mit der Verringerung der Abstandsflächentiefe auf 0,4 H unter Beibehaltung einer Mindestabstandsfläche von 3,0 m nicht in die Systematik der sicherheitlichen Anforderungen eingegriffen; auch die Beleuchtungs- und Belüftungsverhältnisse können weiterhin in ausreichendem Maße nachgewiesen werden. Eine bessere Grundstücksausnutzung und die damit zusätzliche Möglichkeit der Innenentwicklung ist hierdurch gegeben. So kann die Orientierung der Gebäude oder der baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück variabler und nutzungsgesteuert erfolgen.

Erkenntnisse der Wohnungsmedizin über die Bedeutung des Sonnenlichts für die physische Gesundheit machen deutlich, dass die Anforderungen an die Tagesbeleuchtung heute weniger aus der angenommenen biologischen Funktion des Tageslichts als aus dessen psychologischer Funktion kommen.

Im Rahmen der Stadtplanung kann auf die Tagesbeleuchtung und die Lage von Wohnungen Einfluss genommen werden. So können städtebauliche Aspekte über die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften hinausgehende Gebäudeabstände im Rahmen der Bauleitplanung verbindlich regeln. Es ist nicht auszuschließen, dass das Planungsrecht vermehrt eingreifen muss, um optimale und städtebaulich ansprechende Gebäudestellungen sicherzustellen, insbesondere zur Vermeidung von schlecht beleuchteten Hinterhöfen in der geschlossenen Bauweise mit 5 oder mehr Geschossen. Denkbar sind allerdings auch besondere Fälle, wo geringere Gebäudeabstände im Rahmen von Bebauungsplänen geregelt werden müssen. Der Absatz 8 regelt aus diesem Grund inhaltsgleich mit § 6 Abs. 14 a. F. (Abstandflächen) den Vorrang des Planungsrechts wegen der Unterschreitung des auf Sicherheit und Ordnung ausgelegten Abstandsflächenrechts der BauO Bln.

Absatz 1 Satz 1 hält an dem Grundsatz fest, dass vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten sind. In Satz 2 nimmt die Vorschrift die in § 6 Abs. 10 a. F. enthaltenen Regelungen für Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung auf und stellt zugleich klar, dass das Freihaltungsgebot des Satzes 1 bei anderen Anlagen nur gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen gilt, also nicht untereinander.

Satz 3 regelt den Vorrang des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts gegenüber dem Bauordnungsrecht (vgl. dazu grundsätzlich BVerwG, Beschl. v. 11.3.1994 - 4 B 53.94 -, NVwZ 1994, 1008). Planungsrechtliche Vorschriften, nach denen an die Grenze gebaut werden muss, werden in der Regel Vorschriften über die Bauweise sein (§ 22 Baunutzungsverordnung 1990 - BauNVO), können sich im Einzelfall aber auch aus Regelungen über die überbaubare Grundstücksfläche, nämlich durch die Festsetzung von Baulinien (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) ergeben. Dass an die Grenze gebaut werden darf, kann sich auch aus der Festsetzung von Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) und Bebauungstiefen (§ 23 Abs. 4 Satz 1 BauNVO) ergeben. Entsprechendes gilt bei der Anwendung des § 33 BauGB für die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans und aufgrund des Einfügungsgebots des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Im Sinne der Vorschrift an die Grenze gebaut werden „darf" auch dann, wenn dies durch eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zugelassen worden ist.

Darf an die Grenze gebaut werden, steht der Bauherrin oder dem Bauherrn planungsrechtlich - grundsätzlich - die Wahl frei, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder nicht, sich etwa für eine (an die Grenze zu bauende) Doppelhaushälfte oder für ein freistehendes Gebäude entscheidet. Soweit im unbeplanten Innenbereich ein Baugebiet teils offene, teils geschlossene Bauweise aufweist, sind beide Bauweisen zulässig.