Verunstaltungsverbot

Die entsprechenden Anordnungen können den Rückbau der baulichen Anlagen oder die Herstellung ordnungsgemäßer Grundstückszuschnitte verlangen. Bei bereits bebauten Grundstücken kann die Bauaufsichtsbehörde von der Grundstückseigentümerin bzw. dem Grundstückseigentümer verlangen, alle ­ auch zivilrechtliche ­ Maßnahmen zu ergreifen, um den durch die Grenzänderung eintretenden Missstand zu beheben (OVG Berlin, Beschl. Vom 04.04.2002, BauR 2002, 1235). Absatz 2 stellt klar, dass eine Abweichungsentscheidung nach § 68 getroffen werden muss, wenn durch eine Teilung im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften stehende Verhältnisse entstehen.

Zu § 8:

Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze Absatz 1 Satz 1 stellt wie bereits § 8 Abs. 2 a. F. (Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze) die Zielsetzung heraus, eine Bodenversiegelung möglichst zu verhindern. Ausgenommen sind nur noch Gebäude oder vergleichbare bauliche Anlagen. Auch Wege, die bisher ausgenommen waren, unterliegen der Bindung einer wasseraufnahmefähigen Ausführung. Die Vorschrift wird den geänderten Verhältnissen und neuen Anforderungen angepasst und legt insofern einen Mindeststandard fest. Die Regelung dient der Sicherung der Grundwasserbildung und schafft die Möglichkeit einer raschen Versickerung des Oberflächenwassers. Satz 2 stellt den Vorrang abweichender Regelungen durch Bebauungsplan klar. Auf die Regelung, dass für die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke in einer Tiefe von 5 m hinter der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie oder hinter der tatsächlichen Straßengrenze ein Vorgarten gärtnerisch anzulegen ist, konnte wegen des Vorrangs des Planungsrechts verzichtet werden. Bereits festgesetzte Bebauungspläne sind statisch mit den jeweiligen Regelungen der zum Zeitpunkt der Festsetzung geltenden Bauordnungen verbunden, so dass es keiner weiteren absichernden Regelung in der BauO Bln bedarf.

Absatz 2 regelt - wie bisher § 8 Abs. 3 a. F. - die Erforderlichkeit von Spielplätzen für Kinder, wobei jedoch eine Herstellungsverpflichtung von bisher mehr als drei auf mehr als sechs Wohnungen je Gebäude angehoben wurde. Die hier vorgenommene Beschränkung der Herstellungsverpflichtung soll das Bauen vereinfachen, sie berücksichtigt, dass der hier herausgenommene Gebäudetypus vom üblichen Mietwohnungsbau abweicht. Im Rahmen der individuellen Bauformen bleibt es der Bauherrin oder dem Bauherren freigestellt, auf den eigenen Grundstücksflächen die Bedürfnisse entsprechend zu berücksichtigen. Diese Regelung weicht von der MBO-Regelung ab, die nur noch Spielplätze für Kleinkinder fordert. Diese Grundverpflichtung der MBO enthält nur die Forderung, dass bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ein Spielplatz für Kleinkinder herzustellen ist.

Als Kleinkinder sind im Rahmen des Absatzes 2 MBO kleinere aufsichtsbedürftige Kinder im nicht schulpflichtigen Alter von bis zu etwa sechs Jahren zu verstehen. Spielplätze für schulpflichtige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die als Abenteuerspielplätze oder Bolzplätze ausgestaltet werden, unterfallen nicht mehr den Regelungen des § 8

MBO. Berlin hält dagegen an seiner bisherigen Regelung fest, wonach Spielplätze für Kinder der verschiedenen Altersgruppen verlangt werden. Dies hat zur Folge, dass bei Bauvorhaben mit über 75 Wohneinheiten weiterhin Spielplätze für die Spiele älterer Kinder nachgewiesen werden müssen. Dies sind in aller Regel auch Bolzplätze oder Abenteuerspielplätze. Derartige Plätze sind in der Regel auf den relativ kleinen Freiflächen der Baugrundstücke nicht immer an den Stellen unterzubringen, wo eine Störung minimiert werden kann. Satz 1 lässt die Errichtung des Spielplatzes wie bereits in der alten Fassung dargelegt, nicht nur - was im Einzelfall auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen kann auf dem Baugrundstück selbst, sondern auch auf einem anderen geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe zu. Für die technische Ausgestaltung von Kinderspielplätzen durch die BauO Bln besteht allerdings kein Erfordernis, da sich die Frage, wie z. B. die Spielgeräte auf Kinderspielplätzen beschaffen sein müssen nach den DIN EN 1176 Teil 1bis 7 und DIN EN 1177 richtet. d15-3926.doc Neu aufgenommen wurde eine Regelung in Absatz 3, die eine Ablösemöglichkeit für Kinderspielplätze in den Fällen ermöglicht, wo der Bau eines Kinderspielplatzes auf sehr große Schwierigkeiten stoßen würde, wie eventuell in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen. Die Regelung soll helfen, unzweckmäßige Spielplätze, die beispielsweise auf dem Dach realisiert werden, zu verhindern, da diese erfahrungsgemäß von Kindern nicht angenommen werden. Die Ablösemöglichkeit durch Zahlung eines Geldbetrags soll dem Land Berlin in diesen Stadtteilen die Möglichkeit eröffnen, mit diesen Geldbeträgen Kinderspielplätze für die Allgemeinheit anzulegen oder die Instandsetzung und Pflege vorhandener Kinderspielplätze finanzieren zu helfen.

Mit Hilfe dieser Regelung kann die Bauherrin oder der Bauherr die eigene Pflicht zur Herstellung von Spielplätzen für Kinder dadurch erfüllen, dass er mit der Gemeinde (zuständiges Bau- und Wohnungsaufsichtsamt) einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließt, in dem er sich verpflichtet, den entsprechenden Geldbetrag zu bezahlen. Die Höhe der entsprechenden Kosten ist durch die Kinderspielplatzablöseverordnung geregelt. Der hier aufgeführte Geldbetrag entspricht den anteiligen durchschnittlichen Herstellungs- und Instandhaltungskosten eines Kinderspielplatzes einschließlich der anteiligen Kosten für den Grunderwerb. Die Kinderspielplatzablösung kommt allerdings nur dann in Frage, wenn die Bauherrin bzw. der Bauherr den Kinderspielplatz nicht oder nur unter sehr großen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück erstellen kann. Diese Möglichkeit kann von Bauherrin oder vom Bauherrn nicht wahlweise in Anspruch genommen werden. Er hat auch keinen Anspruch, dass einer gewünschten Ablösung zugestimmt wird, selbst wenn eine Herstellung des Kinderspielplatzes nur unter sehr großen Schwierigkeiten möglich ist.

Sollte eine Ablösung nicht zustande kommen, muss trotz widriger Umstände der Spielplatz auf dem Baugrundstück hergestellt werden.

Der Geldbetrag ist gem. Satz 3 für die Herstellung, Erweiterung oder Instandhaltung eines der Allgemeinheit zugänglichen Kinderspielplatzes in der Nähe des Baugrundstücks zu verwenden. Die Ablösemöglichkeit ist nicht für die Fälle gedacht, wo Spielplatzflächen für Kleinkinder in unmittelbarer Nähe der Wohnung geschafft werden sollen. Für Jugendliche und Kinder im schulpflichtigen Alter käme eine derartige Regelung in Frage, weil eine unmittelbare Nähe nicht unbedingt notwendig ist. Hier ist eine Abwägung im Rahmen der Beurteilung des Einzelfalls ausschlaggebend. Eine gefahrlose Erreichbarkeit derartiger öffentlicher Kinderspielplätze wird hier für die örtliche Lage entscheidend sein.

§ 8 Abs. 4 a. F. erscheint mangels praktischer Bedeutung und präzise vollziehbarer Tatbestandsvoraussetzungen entbehrlich. Um die mit der Vorschrift verfolgten Ziele zu erreichen, genügen die sonstigen materiellen Regelungen der BauO Bln.

Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten § 10 regelt wie § 11 a. F. (Werbeanlagen und Warenautomaten) die Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten. Zulassungsverfahren nach anderen Vorschriften, z. B. des Straßenrechts bleiben hiervon unberührt.

Die Absätze 1 und 2 sind bis auf redaktionelle Änderungen inhaltsgleich.

Absatz 3 regelt die Voraussetzungen, unter denen das Verunstaltungsverbot des § 9 Abs. 2 nicht gilt. Diese Regelungen beziehen sich durch die Verweise sowohl auf Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, als auch auf solche, die keine baulichen Anlagen sind.

Nach Satz 1 Nr. 1 sind Werbeanlagen, die an - ihrem Zweck nach vorübergehend aufgestellten - Baugerüsten und Bauzäunen angebracht werden und somit selbst vorübergehend sind, grundsätzlich zulässig. Ihre zeitlich begrenzte Anbringung rechtfertigt einen anderen Beurteilungsmassstab als bei dauerhaft angebrachter Werbung.

Nach Nr. 2 sind Werbeanlagen, mit deren Inhalt vorrangig im öffentlichen Interesse liegende Ziele und Zwecke verfolgt werden, nicht vom Verunstaltungsverbot erfasst. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses hat die Behörde eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall zu treffen.

Die Privilegierung gilt für den Fall, dass mit dem Inhalt der Werbung im öffentlichen Interesse liegende Zwecke verfolgt werden. Hier ist eine Vielzahl von Fällen denkbar, die nunmehr zulässig sein sollen. Entscheidend wird in jedem Fall sein, ob die Werbung einen deutlichen Bezug auf öffentliche Belange aufweist. So können z. B. Werbeanlagen auch dem Zweck dienen, die Sanierung von Baudenkmalen zu ermöglichen. Man kann davon ausgehen, dass der Inhalt der Werbung, der im öffentlichen Interesse liegt, in den meisten Fällen zeitlich begrenzte Veranstaltungen betrifft.

Neu aufgenommen wurde der Absatz 4, der in Übereinstimmung mit der MBO für das Berliner Stadtgebiet jetzt auch materielle Anforderungen für die außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile regelt. Die entsprechende Regelung erscheint geboten, um auch die Außenbereiche nach § 35 BauGB vor Fremdwerbung zu schützen, wobei zur Schaffung einer notwendigen Flexibilität Werbeanlagen auf öffentlichem Straßenland und an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs aus dem Werbungsverbot herausgenommen sind. Die Werbung in diesen Bereichen soll durch das Land Berlin gesteuerte Werbeinitiativen ermöglichen. Es liegt hierbei in der Hand der Verwaltung, auf eine positive Gestaltung des Stadtbildes Einfluss zu nehmen.