Gebäudeabschlusswände
Absatz 1 enthält das Schutzziel: Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile ausreichend lang die Brandausbreitung
- als Gebäudeabschlusswand auf andere Gebäude,
- als innere Brandwand auf andere Brandabschnitte verhindern.
Die Anforderungen der nachfolgenden Absätze beziehen sich teilweise nur auf Gebäudeabschlusswände oder auf innere Brandwände.
Absatz 2 nennt wie § 26 Abs. 1 a. F. die Fälle, in denen Brandwände verlangt werden.
Nummer 1 entspricht - redaktionell geändert - § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a. F. und enthält neu eine (unmittelbar gesetzesabhängige) Ausnahme für kleine Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3
Brutto-Rauminhalt. Dieser Ausnahme unterfallen ggf. auch Kleingaragen, unabhängig von den speziellen Erleichterungen für Gebäudeabschlusswände von Garagen in der Muster-Garagenverordnung.
Nummer 2 enthält wie § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a. F. den größten zulässigen Abstand innerer Brandwände. Auf die Forderung von Brandwänden in 40 m Abstand zwischen aneinander gebauten Gebäuden auf demselben Grundstück wurde verzichtet; diese Regelung kam nur zum Zuge, wenn es sich um selbstständige Gebäude handelte. In diesen Fällen stellen nun die Gebäude jeweils Nutzungseinheiten dar, die voneinander durch Trennwände nach § 29 zu trennen sind; eine zusätzliche Brandwand alle 40 m ist entbehrlich. Die Regelung über die Gestattung größerer Brandabschnitte ist im Hinblick auf § 68 (Abweichungen) verzichtbar.
Nummer 3 enthält neu eine Spezialvorschrift für die Brandabschnittsgrößen von landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, die sachgerechter statt auf den Brandwandabstand von 40 m auf den umbauten Raum abstellt (10 000 m³). Nummer 4 entspricht § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a. F.; die Notwendigkeit der inneren Brandwand ist nicht mehr auf Betriebsteile größer als 2 000 m³ beschränkt; für kleinere Betriebsteile genügt aber nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 eine feuerbeständige Wand. Die Regelung ersetzt die Forderung in § 25 Abs. 1 a. F. für Wohnungstrennwände zwischen Wohn- und Betriebsteil eines landwirtschaftlichen Betriebs.
Absatz 3 Satz 1 entspricht § 26 Abs. 4 a. F. und enthält - redaktionell geändert - die grundsätzlichen Anforderungen an eine Brandwand.
Satz 2 regelt neu die umfangreiche Zulässigkeit anderer Wände anstelle von Brandwänden mit zum Teil deutlich geringeren Anforderungen bis hin zur Verwendung brennbarer Baustoffe. Die reduzierten Anforderungen berücksichtigen die konstruktiv mögliche Aussteifung durch die (jeweils geforderte) Tragkonstruktion der Gebäude. Nummer 3 enthält eine Spezialregelung für aneinander gebaute Gebäude in Systembauweise: die (zweischalige) Gebäudeabschlusswand weist jeweils von innen die Feuerwiderstandsdauer des tragenden Systems des Gebäudes auf.
Die Absätze 4 bis 10 regeln wie bisher § 26 Abs. 4 bis 9 a. F. die Detailausbildung von Brandwänden. Nach Absatz 11 gelten diese Anforderungen sinngemäß auch für die Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind.
Absatz 4 entspricht § 26 Abs. 2 a. F. mit redaktionellen Änderungen. Satz 2 ersetzt die behördliche Ermessensentscheidung über den horizontalen Versatz durch einen Zulässigkeitstatbestand.
Absatz 5 entspricht § 25 Abs. 5 a. F. Zusätzlich wird klargestellt, dass verbleibende Hohlräume vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen sind.
Absatz 6 entspricht § 26 Abs. 3 a. F. Die Regelung kann nun auch auf Gebäude auf verschiedenen Grundstücken angewandt werden. Zusätzlich ist eine weitere Lösungsmöglichkeit enthalten. Absatz 7 entspricht weitgehend § 26 Abs. 6 a. F. Für den Fassadenbereich wurde die Forderung konkretisiert (vgl. hierzu auch die Regelung in § 28 zu Außenwänden): Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können wie Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen, dürfen nicht ohne besondere Vorkehrungen vor Brandwänden vorbeigeführt werden.
Absatz 8 entspricht § 26 Abs. 7 a. F. Satz 2 enthält anstelle der bisher vorgesehenen behördlichen Ermessensentscheidung im Einzelfall einen Zulässigkeitstatbestand für Öffnungen in inneren Brandwänden, wonach Öffnungen auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sein und feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben müssen.
Absatz 9 enthält anstelle der behördlichen Ermessensentscheidung im Einzelfall (§ 26 Abs. 9 a. F.) die (unmittelbar gesetzesabhängige) Zulässigkeit von feuerbeständigen verglasten Bauteilen (Brandschutzverglasungen) in inneren Brandwänden, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.
Absatz 10 weist die Erleichterung für Vorbauten aus; hinsichtlich des Begriffs wird auf das Abstandsflächenrecht hingewiesen.
Absatz 11 verlangt für Wände, die nach Absatz 3 Satz 2 anstelle von Brandwänden zulässig sind, die entsprechende Anwendung der Detailanforderungen an Brandwände. Die Detailanforderungen sind nicht direkt, sondern dem Sachzweck entsprechend anzuwenden, der sich aus der Schutzzielformulierung in Absatz 1 ergibt.
Absatz 12 stellt klar, dass kleine Garagen und eingeschossige Gebäude mit einer BruttoGrundfläche bis zu 10 m² keine weiteren Forderungen gestellt werden (vgl. § 27 Abs. 3; § 28 Abs. 6; § 31 Abs. 5), auch wenn diese auf den Abstandsflächen errichtet werden.
Zu § 31:
Decken:
Die Änderungen gegenüber § 27 a. F. (Decken) resultieren aus der Übernahme des neuen Brandschutzkonzeptes der MBO. Absatz 1 Satz 1 enthält das Schutzziel: Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen den Geschossen ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
Satz 2 enthält wie § 27 Abs. 1 und 2 a. F. die Anforderungen an die Decken. Hier wurde die Forderung des § 27 Abs.1 Satz 1 a. F. präzisiert, durch § 23 Abs.1 Satz 1 a. F. eindeutiger formuliert. In der Gebäudeklasse 4 sind tragende und aussteifende Wände und Stützen hochfeuerhemmend herzustellen. Dieses wird hier für Decken dieser Gebäudeklasse gleichfalls gefordert und stellt, bedingt durch geringere Gebäudehöhe die aus der nun möglich geringeren Aufenthaltsraumhöhe resultiert (siehe § 48), im Ergebnis eine Reduzierung der Feuerwiderstandsklasse dar. Die erleichternde Regelung für Geschosse im Dachraum (Satz 3 Nr. 1) lässt § 29 Abs. 4 unberührt (feuerhemmende Decken, an die Trennwände geführt werden). Absatz 2 Satz 1 entspricht § 27 Abs. 2 (siehe dort). Satz 2 Nr. 1 enthält neu die Forderung feuerbeständiger Decken unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr und ergänzt die entsprechende Trennwandregelung (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 i. V. mit Absatz 3 Satz 2). Absatz 3 enthält neu die Forderung, dass der Anschluss der Decken an die Außenwand so herzustellen ist, dass er dem Schutzziel in Absatz 1 genügt. Die Vorschrift berücksichtigt die zunehmend verwendeten Fassadensysteme, die vor den Geschossdecken hochgeführt und nicht durch diese getrennt werden. Zu Außenwandkonstruktionen mit Hohlräumen, die durch die Decke nicht getrennt werden, siehe § 28 Abs. 4. Absatz 4 regelt wie § 27 Abs. 4 a. F. Öffnungen in Decken. Die Nummer 1 erweitert die in § 27 Abs. 4 Satz 1 a. F. enthaltene Ausnahme für Deckenöffnungen, die nun ohne Einschränkung und Abschlüsse in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 zulässig sind.
Neu ist in Nummer 2 die Ausnahmeregelung für die Deckenöffnung zur Verbindung der Geschosse einer zweigeschossigen Nutzungseinheit - unabhängig von der Gebäudeklasse - mit insgesamt nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche. Sie erfasst auch die bisherige Ausnahme für die Verbindung der Geschosse innerhalb einer Wohnung. Für alle anderen Fälle sind nach Nummer 3 (anstelle der bisherigen behördlichen Ermessensentscheidung) unvermeidbare Öffnungen in der für die Nutzung erforderlichen Zahl und Größe (unmittelbar gesetzesabhängig) zulässig; sie müssen Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.
§ 27 Abs. 3 a. F. ist in § 38 Abs. 1 aufgenommen.
Absatz 5 gibt eine Reduzierung der Bauteilanforderung gegenüber den Vorgaben des Absatzes 1 vor.
Zu § 32:
Dächer: § 32 entspricht weitgehend § 28 a. F. (Dächer), enthält jedoch diverse Erleichterungen und Konkretisierungen um Ermessensentscheidungen zu vermeiden.
Absatz 1 enthält - redaktionell geändert - das in § 28 Abs. 1 a. F. auch bisher schon enthaltene Schutzziel für die Anforderungen an die Bedachung.
Absatz 2 entspricht § 28 Abs. 4 a. F. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 a. F. begünstigte „kleine, nur Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten". Dies präzisiert die Neufassung durch eine Maßangabe (50 m³ BruttoRauminhalt) und durch den Ausschluss von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder - wie bisher - Feuerstätten.
Neu ist die Erleichterung in Satz 2 für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 mit nicht mehr als zwei Wohnungen, durch eine Reduzierung der in Satz 1 verlangten Abstände.
Die Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 2 a. F. (Anrechnung angrenzender öffentlicher Flächen) befindet sich nun in § 6 Abs. 2 Satz 2.
In Absatz 3 Nr. 1 wurde eine Erleichterung für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt aufgenommen. Nummer 2 ergänzt die bisherige Forderung mit einer für die Baupraxis notwendigen Erleichterung für Fugendichtungen und Dämmstoffe in Profilen (vgl. auch § 28 Abs. 2 Satz 2). Unter Nummer 3 werden zusätzlich Oberlichte genannt.
Absatz 4 greift die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 2 a. F. auf, ersetzt jedoch die behördliche Ermessensentscheidung durch einen unmittelbar gesetzesabhängigen Zulässigkeitstatbestand. Das bisherige Ausschlusskriterium (Bedenken wegen des Brandschutzes) wird konkreter auf die Gefahr der Brandentstehung durch Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme bezogen.
Absatz 5 entspricht - redaktionell geringfügig geändert - § 28 Abs. 5 a. F. und enthält wie bisher - in Satz 1 das Schutzziel für die Anforderungen an Dachaufbauten und ähnliche Dachteile.
Absatz 6 entspricht inhaltlich § 28 Abs. 2 a. F. Die redaktionelle Änderung stellt klar, dass die Brandschutzanforderungen durch das Aneinanderbauen von Gebäuden entlang der Traufen ausgelöst werden, wodurch sich Dachschrägen oberhalb der Brandwand (Gebäudeabschlusswand) direkt gegenüberliegen.
Absatz 7 entspricht inhaltlich § 28 Abs. 7 a. F. Die redaktionelle Änderung dient u. a. der Klarstellung.
Absätze 8 und 9 entsprechen § 28 Abs. 8 und 9 a. F.
Die Regelungen des § 28 Abs. 6 a. F. sind in § 38 Abs. 1 (Umwehrungen) enthalten.