Brandschutzanforderungen

Absatz 3 a. F. entfällt im Hinblick auf § 51 Satz 3 Nr. 6. Die Ermächtigung, im Einzelfall besondere Brandschutzanforderungen an Dächer über Aufenthaltsräumen stellen zu können, ist für Standardbauvorhaben überflüssig.

Die Regelungen des § 28 Abs. 10 a. F. sind in § 34 Abs. 3 (Treppen) enthalten.

Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen

Zum Fünften Abschnitt: §§ 33 bis 38.

Der Fünfte Abschnitt enthält wie §§ 31 bis 36 a. F. die Regelungen über Treppen, Rettungswege, Öffnungen und Umwehrungen (Abschnitt 5 a. F. - Treppen, Rettungswege, Aufzüge und Öffnungen). Die Vorschriften über Aufzüge (§ 34 a. F.) befinden sich im Sechsten Abschnitt (Technische Gebäudeausrüstung) in § 39.

Zu § 33

Erster und zweiter Rettungsweg: § 33 enthält wie bisher § 15 Abs. 4 a. F. (Brandschutz) die grundsätzlichen Regelungen zu den Rettungswegen und stellt sie unmittelbar den Einzelvorschriften über die Rettungswege voran.

Absatz 1 enthält das Rettungswegsystem, wonach jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben muss. Absatz 1 entspricht § 15 Abs. 4 Satz 1 a. F. und ist zur Klarstellung redaktionell geändert: Der Begriff Nutzungseinheiten wird durch eine beispielhafte Aufzählung verdeutlicht (Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten). Um das Erfordernis von Rettungswegen auszulösen, reicht ein Aufenthaltsraum aus. Beide Rettungswege müssen aus dem Geschoss ins Freie führen. Zusätzlich wird jedoch klargestellt, dass beide Rettungswege innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen dürfen.

Absatz 2 enthält die Regelungen für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen.

Satz 1 entspricht - geringfügig redaktionell geändert - § 15 Abs. 4 Satz 2 a. F. und regelt die Führung des ersten Rettungswegs über mindestens eine notwendige Treppe. Satz 2 regelt wie § 15 Abs. 4 Satz 3 a. F. den zweiten Rettungsweg. Wie bisher stehen nebeneinander zwei Möglichkeiten: eine weitere notwendige Treppe (siehe §§ 34 ff.) oder ein Rettungsweg, der mit Hilfe der Feuerwehr hergestellt wird. Klarstellend ist festgelegt, dass die dafür erforderliche mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle eine Stelle in bzw. an der Nutzungseinheit sein muss, auf die sich das Rettungswegsystem bezieht. Unter welchen Bedingungen die zweite Variante angewandt werden kann, ergibt sich aus Absatz 3. Satz 3 entspricht § 15 Abs. 4 Satz 5 a. F.; zusätzlich ist klargestellt, dass der Sicherheitstreppenraum sicher erreichbar sein muss (siehe § 36 Abs. 3 Satz 4). Absatz 3 enthält Bedingungen für die Zulässigkeit des zweiten Rettungswegs über Rettungsgeräte der Feuerwehr.

Satz 1 begrenzt die Personenanzahl die über das Rettungsgerät der Feuerwehr im Gefahrenfalle gerettet werden kann. Soweit größere Wohnungen mit mehr als 200 m² Bruttogrundfläche errichtet werden und daher einen zweiten baulichen Rettungsweg erfordern, können Abweichungen von der Herstellung des zweiten baulichen Rettungsweges erfolgen, da die Anzahl der zu rettenden Personen begrenzt ist. Weiter erforderliche Voraussetzung ist die Erreichbarkeit nach § 5. Satz 2 lässt die Rettungswegführung über Rettungsgeräte der Feuerwehr bei Sonderbauten nur zu, wenn wegen der Personenrettung keine Bedenken bestehen. Solche Bedenken bestehen insbesondere bei solchen Sonderbauten, bei denen wegen einer großen Zahl von Personen in einer Nutzungseinheit oder wegen einer erhöhten Hilfsbedürftigkeit der Personen (z. B. kranke oder behinderte Personen, Kleinkinder) eine Rettung über die Feuerwehrleiter so erschwert ist, dass sie nicht in vertretbarer Zeit durchgeführt werden kann. Gebäudenutzungen, die Bedenken wegen der Personenrettung über RettungsgeräSeite 84 von 316 d15-3926.doc te der Feuerwehr aufwerfen können, führen zur Einstufung des Gebäudes als Sonderbau (siehe insbesondere § 2 Abs. 4 Nr. 4 bis 12 und 18).

Zu § 34

Treppen Absatz 1 Satz 1 entspricht § 31 Abs. 1 Satz 2 a. F. (Treppen). Auf die Ermächtigung in § 31 Abs. 1 Satz 2 a. F., weitere notwendige Treppen verlangen zu können, wurde im Hinblick auf die neue Regelung in § 33 Abs. 3 Satz 2 verzichtet. Das Erfordernis weiterer notwendiger Treppen wegen Überschreitung der Rettungsweglänge in § 35 Abs. 2 Satz 1 bleibt davon unberührt.

Satz 2 entspricht § 31 Abs. 1 Satz 3 a. F. und lässt ohne behördliche Ermessensentscheidung im Einzelfall flache Rampen anstelle notwendiger Treppen (unmittelbar gesetzesabhängig) zu.

Absatz 2 entspricht § 31 Abs. 2 a. F. Die Zulässigkeit einschiebbarer Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum bleibt für die Gebäudeklassen 1 und 2 bestehen. In anderen Fällen erfordert ein solcher Zugang wie bisher die Gestattung einer Abweichung (§ 68); § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 a. F. ist im Hinblick auf § 68 (Abweichungen) entbehrlich.

Absatz 3 entspricht - redaktionell geändert - § 31 Abs. 3 a. F.; zusätzlich wird klargestellt, dass die Regelung für Maisonettetreppen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 nicht gilt.

Absatz 4 enthält wie § 31 Abs. 4 a. F. die Brandschutzanforderungen an die tragenden Teile notwendiger Treppen. Die Anforderungen werden für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 reduziert. Die Erleichterung für Treppen in Wohngebäuden mit zwei Wohnungen bleibt für die Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 erhalten (Satz 1). Tragende Teile von Außentreppen, die als notwendige Treppe nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ohne Treppenraum neu zulässig sind, müssen nur für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 nichtbrennbar sein (Satz 2). Absatz 5 entspricht § 31 Abs. 5 a. F. und wird im Hinblick auf die als Technische Baubestimmung eingeführte DIN 18065 gekürzt; die Norm enthält Maßangaben zur Breite.

Absatz 6 entspricht § 31 Abs. 6 a. F.; die behördliche Ermessensentscheidung im Einzelfall ist durch eine allgemeine Anforderung ersetzt.

Absatz 7 entspricht § 31 Abs. 8 a. F. und ist redaktionell geändert. Zum Inhalt des § 31 Abs. 7 a. F. siehe § 38 (Umwehrungen). Abs.1 Satz 1 a. F. findet sich sinngemäß im § 51 Abs. 1 wieder.

Zu § 35

Notwendige Treppenräume, Ausgänge: § 35 enthält wie bisher § 32 a. F. (Treppenräume) die Anforderungen an notwendige Treppenräume und an Ausgänge. In der Überschrift wird klargestellt, dass nur notwendige Treppenräume erfasst werden. Die Änderungen gegenüber der alten Bauordnung resultieren aus der Übernahme des Brandschutzkonzeptes der MBO. Absatz 1 Satz 1 enthält neu das Schutzziel der Forderung: Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie (vgl. § 33 Abs. 1 und 2). Dadurch wird auch klargestellt, dass für andere als notwendige Treppen kein Treppenraum nach § 35 erforderlich ist. Soweit die durch andere als notwendige Treppen entstehenden Deckenöffnungen unzulässig sind, kann die Gestattung einer Abweichung von § 31 Abs. 4 die Herstellung eines vergleichbaren Raumabschlusses zwischen den Geschossen in der Art eines Treppenraums voraussetzen.

Satz 2 enthält neu das Schutzziel der Anforderungen an notwendige Treppenräume.

Satz 3 lässt in drei Fällen notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum zu, was bisher nur für Treppen innerhalb von Wohnungen möglich war:

- in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

- zur inneren Verbindung von zweigeschossigen Nutzungseinheiten, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,

- für Außentreppen, deren Benutzung ausreichend sicher ist und die im Brandfall vom Feuer nicht beaufschlagt werden können.

Ein anderer Rettungsweg (Fall 2) ist der Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder eine anleiterbare Stelle, soweit diese nach § 33 Abs. 3 zulässig ist. Außentreppen (Fall 3) dürfen im Brandfall nicht durch Feuer beaufschlagt werden können; dazu sind sie z. B. vor geschlossenen Wandscheiben mit Feuerwiderstandsfähigkeit und nicht vor Fenstern anzuordnen. Die Forderung einer ausreichend sicheren Benutzung stellt auf die verkehrssichere Nutzung z. B. auch unter winterlichen Witterungseinflüssen ab.

Absatz 2 entspricht § 32 Abs. 2 und 3 a. F. und enthält die (unveränderten) Anforderungen an die Lage und Anzahl notwendiger Treppenräume, die sich insbesondere aus der Fluchtweglänge ergeben. Ergänzend wird verlangt, dass mehrere notwendige Treppenräume möglichst entgegengesetzt liegen sollen, um im Rahmen der Möglichkeiten eine alternative Fluchtrichtung zu erhalten.

Absatz 3 fasst die Anforderungen des § 32 Abs. 1 und 3 a. F. hinsichtlich der Lage von Treppenräumen zu Außenwänden und - damit in Zusammenhang stehend - ihre Ausgänge ins Freie zusammen. Grundforderung ist der Treppenraum an der Außenwand, der einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben muss. Ebenfalls zulässig ist nun der innenliegende Treppenraum; eingefügt werden die einschränkenden Worte „ausreichend lang" in die Bedingung, dass seine Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann.

Absatz 4 enthält die Anforderungen an die Treppenraumwände und den oberen Abschluss des Treppenraums (bisher § 32 Abs. 5 und 6 a. F.). Die Anforderungen an die Wände werden (in Satz 1 Nr. 2 und 3) für Gebäude der Gebäudeklassen 3 und 4 auf die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit der jeweiligen Tragkonstruktion reduziert (feuerhemmend, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung). Die Anforderungen an den oberen Abschluss werden den Anforderungen an Decken des Gebäudes „gleichgeschaltet" und übernehmen damit die Erleichterung für Gebäude der Gebäudeklasse 4. Die jeweiligen Ausnahmen (Satz 2) entsprechen - mit redaktionellen Änderungen - denen des § 32 Abs. 5 und 6 a. F. Absatz 5 entspricht § 32 Abs. 3 Satz 3 a. F. und enthält die Anforderungen an die treppenhausseitigen Baustoffe. Für Wände, die neu aus brennbaren Baustoffen zulässig sind (betrifft feuerhemmende Wände, siehe Absatz 4), wird verlangt, dass sie eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke erhalten. Für die ebenfalls neu zulässigen hochfeuerhemmenden Wände ergibt sich das bereits aus der standardmäßig erforderlichen Brandschutzbekleidung (siehe § 26 Abs. 2). Zu § 32 Abs. 5 Satz 3 a. F. siehe § 40 (Leitungsanlagen). Absatz 6 enthält die Anforderungen an die Öffnungen in den raumabschließenden Bauteilen von Treppenräumen und entspricht weitgehend § 32 Abs. 8 a. F. Für die Türen zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten (Satz 1 Nr. 3), das sind insbesondere Wohnungen und Nutzungseinheiten mit weniger als 200 m² Brutto-Grundfläche, wird die bisherige Anforderung „dichtschließend" beibehalten. Diese Eigenschaft wird mit einer dreiseitig umlaufenden Dichtung erreicht und bedarf keines formellen Nachweises. Entsprechend der nachdrücklichen Forderung seitens der Feuerwehren wird aber zusätzlich gefordert, dass sie selbstschließend sein müssen. Im Gegenzug wird auf § 32 Abs. 7 a. F. (Erfordernis von notwendigen Fluren bei Anschluss an den Treppenraum von mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe) verzichtet.

Neu ist die Zulässigkeit von lichtdurchlässigen Seitenteilen und Oberlichtern als Bestandteil der Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse, wenn die Abschlüsse eine Gesamtbreite von 2,50 m nicht überschreiten (Satz 2), was einer Forderung aus der Praxis entspricht.